Erhebung von Wasserentnahmeentgelt durch das LANUV | 15. Februar 2024

Mitteilung entnommener Grundwassermengen zum 1. März 2024

Meldepflicht entnommener Wassermengen zum 1. März eines jeden Jahres

Wer Grundwasser aus eigenen Trinkwasserbrunnen oder Bohrlöchern zutage fördert oder entnimmt, ist grundsätzlich verpflichtet, für die entnommene Wassermenge ein Entgelt nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WasEG) vom 27.01.2004 – vgl. § 1 Absatz 1 –  am das Land zu entrichten. Das Wasserentnahmeentgelt beträgt grundsätzlich 5 Cent/m3 (§ 2 Abs. 2 Satz 1 WasEG), wobei abhängig von der jeweiligen Nutzung auch hiervon abweichende, geringere Entgeltbeträge anzusetzen sind. Die Erhebung erfolgt im Land Nordrhein-Westfalen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).

Von diesem Grundsatz, dass der Entnehmer von Grundwasser ein Entgelt zu entrichten hat, gibt es nur wenige Ausnahmen. Entgeltfrei sind etwa solche Benutzungen des Grundwassers, im Zuge derer die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 3 WasEG).

Das LANUV prüft selbstständig in jedem Einzelfall, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Entgeltpflicht für die Wasserentnahme besteht. Zu diesem Zwecke ist jeder Entnehmer von Grundwasser verpflichtet, dem LANUV bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert (!) eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres und die Art der Verwendung des Wassers wahrheitsgemäß abzugeben. Auch hat er die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (Vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1 WasEG.) Das LANUV hält hierfür entsprechende Formulare bereit.

Im Zuge der Abgabe der Erklärung sind sämtliche (!) Wassermengen wahrheitsgemäß anzugeben, auch dann, wenn die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ggf. mehrere, verschiedene Entnahmezwecke zum Gegenstand hat. Ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, kann dem LANUV bei der Heranziehung zum Wasserentnahmeentgelt nicht entgegen gehalten werden, die Erlaubnis enthalte auch Entnahmemengen, die – nach § 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – erlaubnisfrei seien (etwa für den eigenen Haushalt oder den landwirtschaftlichen Hofbetrieb); hierzu hat uns das LANUV mitgeteilt:

„Sobald durch die zuständige Wasserbehörde für die Entnahme ein Wasserrecht vorliegt, wie dies hier der Fall ist, kann für die gesamte Entnahme nicht mehr von einer Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 5 WasEG ausgegangen werden. Dies umfasst alle in der Tenorierung der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgeführten Regelungstatbestände. So sind Wasserentnahmen nur dann nach § 46 WHG erlaubnisfrei, ‚soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.‘ "

Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang: Für Tierhaltungsanlagen, die die Tierplatzschwellenwerte nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erreichen und die somit nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – BmSchG – genehmigt sind, kommt eine Behandlung als „landwirtschaftlicher Hofbetrieb“ im vorgenannten Sinne nicht in Betracht (vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.07.2021, Az.: 9 B 35.20 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2022, Az.: OVG 11 N 85.19).

Sollten Sie die Frist aus wichtigen Gründen einmal nicht einhalten können, wird angeregt, frühzeitig mit dem LANUV Kontakt aufzunehmen, um eine (gesetzlich mögliche, vgl. § 3 Absatz 2 Satz 2 WasEG) Fristverlängerung im Einzelfall vor Ablauf der Frist zu beantragen.

Dabei ist dringend zu beachten: Kommt der Entnehmer seiner Erklärungspflicht jedoch nicht oder nicht rechtzeitig nach, darf das LANUV die Wassermenge schätzen und zu diesem Zweck auf die  die in der auf die Entnahme bezogene wasserrechtliche Erlaubnis maximal zugelassene Entnahmemenge abstellen (vgl. § 3 Absatz 2 Sätze 3 und 4 WasEG). Vor diesem Hintergrund wird angeraten, alle erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Ein etwaiges „Weglassen“ von Entnahmemengen in der Erklärung, für die eine Entgeltpflicht seitens des Entnehmers nach seiner eigenen Wertung nicht angenommen wird, kann im Zweifel also zu dessen Nachteil gereichen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

Für Einzelberatungen müssen wir, auch hier, ein Entgelt nach unserer Kostenordnung in Rechnung stellen.

Das Anschreiben des WLVs an das LANUV und die darauffolgende Stellungnahme des LANUV zu den Fragen des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes finden Sie, als Mitglied im Westfälisch Lippischen Landwirtschaftsverband, unter dem folgendem Link: