11. August 2022

KV-Update Nr. 29/2022

GAP: GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Stilllegungsverpflichtung)

(BMEL-Vorschlag)

Am vergangenen Freitag hat Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir in einer Pressemitteilung einen Vorschlag zur nationalen Umsetzung der gemäß Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission möglichen Ausnahmeregelungen für GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Stilllegungsverpflichtung) angekündigt.

Wie der DBV mitteilt, liegt bisher eine Beschlussvorlage für die Agrarministerkonferenz vor. Daraus geht folgender Vorschlag hervor:

  • Die Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) gemäß § 18 GAP-Konditionalitäten-Verordnung werden in 2023 nicht angewendet. Die Regelung würde damit erstmals in 2024 im Vergleich zu 2023 greifen. Dabei sind dann die Erleichterungen im Fruchtwechselgebot nach dem Beschluss der Agrarministerkonferenz von Ende Juli 2022 zu beachten, die im Herbst im Bundesratsverfahren in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung geregelt werden sollen. Teile dieses Beschlusses sind (https://www.agrarministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-ergebnisprotokoll_-sonder-amk-28-07-2022_1659697628.pdf):

1. Auf mindestens 35 Prozent der verbleibenden Ackerflächen eines Betriebes hat bezogen auf das Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen; erstmals im Jahr 2023.
2. Auf den restlichen Ackerflächen findet ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr, erstmals im Jahr 2024, statt.
3. Der Umfang der Ausnahmen soll Mitte 2023 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Getreidemärkte überprüft und ggf. angepasst werden.
4. Die bisher vorgesehenen Ausnahmen bleiben bestehen.
5. Darüber hinaus wurde das BMEL gebeten, sich weiterhin gegenüber der Europäischen Kommission dafür einzusetzen, dass Winterung und Sommerung derselben Kulturart als zwei Kulturen anerkannt werden und somit der aufeinanderfolgende Anbau als Fruchtwechsel zählt. Dinkel und Weizen werden weiterhin als unterschiedliche Kulturen behandelt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Öko-Regelung „Vielfältige Fruchtfolge".

Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieser Beschluss in Anbetracht des jetzigen Vorschlags zum Aussetzen des Fruchtwechsels in 2023 Bestand haben wird.

  • Die Stilllegungsverpflichtung gemäß § 11 GAP-Konditionalitäten-Gesetz bzw. § 19 GAP-Konditionalitäten-Verordnung in Höhe von 4 % des Ackerlandes wird formal nicht ausgesetzt. Es wird aber die Liste der anrechenbaren Flächen erweitert und zwar um solche Flächen, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen und Leguminosen genutzt werden. Dabei gelten aber Einschränkungen:

Nicht angerechnet werden Mais, Sojabohnen und Niederwald mit Kurzumtrieb (Das folgt aus den Vorgaben der EU-Durchführungsverordnung).

Beantragt ein Betrieb in 2023 die Öko-Regelungen „Zusätzliche Ackerbrachen" oder „Zusätzliche Brache mit Blühflächen/-streifen" (Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b GAP-Direktzahlungen-Gesetz) entfällt die Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen. Das heißt: Die Öko-Regelungen „Zusätzliche Ackerbrachen" bzw. „Zusätzliche Brache mit Blühflächen/-streifen" können unverändert nur beantragt und gewährt werden, wenn der Landwirt in 2023 bereits 4 % Ackerbrache vorhält.

Die Ausnahme bei GLÖZ 8 gilt ferner nicht für Flächen, die in den GAP-Anträgen 2021 und 2022 (also in beiden Jahren hintereinander)

- aus der Erzeugung genommen waren (Brachflächen nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung, die nicht als ökologische Vorrangflächen im Antrag deklariert worden sind), oder

- die als Brachfläche unter den ökologische Vorrangflächen im Antrag deklariert worden sind (nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche)

Hier gilt es noch zu klären, welche aus der Erzeugung genommenen Flächen (insbesondere AUM) hierunter fallen.

Weiterer Verfahrensgang:

Den Ländern wurde eine Stellungnahme-Frist von einer Woche gegeben. Danach wird das BMEL die Aussetzung offiziell an die EU-Kommission melden und die notwendigen Änderungen der nationalen Verordnungen in das Bundesratsverfahren geben.
Beides ist nach DBV-Einschätzung eher eine Formsache. Die EU-Durchführungsverordnung räumt den Mitgliedstaaten eine Frist von 30 Tagen für ihre Entscheidung ein.

Zur Selbstbegrünungspflicht von Brachflächen hat die Agrarministerkonferenz Ende Juli folgenden Beschluss gefasst: „Zur erforderlichen Begrünung der Brachflächen wird neben der Selbstbegrünung auch eine aktive Begrünung durch Aussaat zugelassen. Eine Begrünung durch Aussaat müsste allerdings mit speziellen Anforderungen (zum Beispiel mit der Auflage, dass keine landwirtschaftliche Kultur in Reinsaat ausgesät werden darf, wie es auch in ÖR 1a geregelt ist.) verknüpft werden, um die intendierten Biodiversitätseffekte zu erzielen."