LWK NRW Newsletter | 20. November 2023

Gewässerschonender Betrieb – Ein Konzept für die roten Gebiete?

Die Landwirtschaftskammer erarbeitet ein Konzept für Landwirtschafts- und Gartenbaubetriebe wie sie sich zukünftig durch die Darlegung ihres gewässerschonenden Nährstoffmanagements von zusätzlichen Düngungsauflagen in roten Gebieten befreien lassen.

Hiermit möchten wir eine sehr wichtige Information die im aktuellen Newsletter der LWK-NRW steht an Sie weiterleiten.

Die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe in NRW haben ihr Nährstoffmanagement deutlich verbessert. Seit 2015 ist der Einsatz organischer und mineralischer Düngemittel insgesamt stark zurückgegangen. Das Ertragsniveau und somit die Nährstoffabfuhr von den Flächen konnte trotz der Dürrejahre 2018, 2019 und 2020 mindestens gehalten werden. Die Verbesserung des Nährstoffmanagements wurde bis zum 30.11.2022 in der Methodik der Ausweisung mit Nitrat belasteter landwirtschaftlich genutzter Flächen (LF) in „roten Gebieten“ durch sie sogenannte Binnendifferenzierung berücksichtigt. Die LF in roten Gebieten belief sich in NRW auf rund 165.000 ha. Im Zuge der Neuausweisung zum 1.12.2022 wurden 509.000 ha LF als mit Nitrat belastete Gebiete deklariert. Ein wesentlicher Grund für die massive Ausdehnung war, dass die EU-Kommission die Binnendifferenzierung von Feldblöcken in roten Gebieten im Rahmen der Verhandlungen zum EU-Nitratverletzungsverfahren nicht akzeptierte. Ein zentrales Kriterium für die Binnendifferenzierung waren maximal tolerierbare Stickstoffsalden je Hektar, die im Rahmen des GROWA+ NRW 2021 Projektes für jeden Feldblock abgeleitet wurden und auf lokalen Boden- und Klimaverhältnissen basieren. Liegt der tatsächliche N-Saldo unter dem maximal tolerierbaren N-Saldo einer Fläche, beträgt die Nitratkonzentration im Sickerwasser den GROWA-Berechnungen zufolge weniger als der Grenzwert von 50 mg je Liter. Auf dieser Grundlage wurden bei der Binnendifferenzierung diejenigen Feldblöcke ausgenommen, deren maximal tolerierbare N-Salden über den tatsächlichen mittleren N-Salden der jeweiligen Gemeinde lagen. Tatsächliche N-Salden wurden im Rahmen der Erstellung des Nährstoffberichtes NRW 2021 für jede Gemeinde ermittelt. Die EU-Kommission hat dem Vernehmen nach signalisiert, dass bei Vorliegen einer belastbaren Datengrundlage ein System mit einzelbetrieblicher Betrachtung und möglichen Ausnahmen von zusätzlichen Düngungsauflagen vorstellbar sei. Vor diesem Hintergrund greift das Konzept des „Gewässerschonenden Betriebes“ die Methodik der Binnendifferenzierung auf. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche N-Saldo eines Betriebes der bis zum Jahr 2020 zu ermitteln war. Der betriebliche N-Saldo wird dem mittleren maximal tolerierbaren N-Saldo der von dem Betrieb bewirtschafteten Flächen gegenübergestellt. Liegt der mittlere tatsächliche N-Saldo unter dem mittleren maximal tolerierbaren N-Saldo eines Betriebes, wäre ein wesentliches Kriterium erfüllt, den Betrieb von zusätzlichen Düngungsauflagen gemäß § 13a DüV in roten Gebieten zu befreien. Die einzelbetriebliche Betrachtung ist somit von den vormals ermittelten gemeindebezogenen N-Salden unabhängig und stellt eine angemessene, angepasste Auflagenbefreiung sicher. Aktuell wird das Konzept des „Gewässerschonenden Betriebes“ von der LWK NRW exemplarisch anhand einiger Betriebe getestet und mit den Landwirtschaftskammern, weiteren zuständigen Fachbehörden und Ministerien der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein fachlich diskutiert. Interessierte Betriebe sind herzlich eingeladen, sich mit ihren Daten zum betrieblichen Nährstoffmanagement zu beteiligen. Je breiter die betrieblichen Fallkonstellationen und regionalen Besonderheiten vertreten sind, desto ausgewogener können die zur Umsetzung des Konzeptes notwendigen Anpassungen im Düngefachrecht vorgenommen werden. Ein wesentlicher Vorteil des Konzepts ist es, dass die erforderlichen Daten in der Regel auf den Betrieben vorhanden sind und somit kaum ein zusätzlicher Aufwand für die Betriebe, die die N-Salden einhalten, entstehen sollte, um sich von zusätzlichen Auflagen in den „roten“ Gebieten zu befreien. Das Konzept soll den politischen Entscheidungsträgern als Grundlage zur Implementation in der Düngeverordnung vorgelegt werden.

H. Gömann