Tierzugänge und -abgänge für Schweine, Schafe und Ziegen müssen gemeldet werden
Informationen für Tierhalter
Das Ministerium für Landwirtschaft u. Verbraucherschutz des Landes NRW informiert am Freitag den 14. Juli 2023 darüber, dass ab dem 01.08.2023 nicht nur Tierzugänge, sondern auch Tierabgänge von Schweine-, Schaf- und Ziegenhalterinnen und -haltern gemeldet werden müssen. In der Information heißt es weiter, dass diese Regelung im neuen EU-Tiergesundheitsrecht verankert ist, welches seit dem 21.04.2021 anzuwenden ist und Vorgaben zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit der unterschiedlichen Tierarten macht. Die Bewegungsmeldung (Zu- und Abgangsmeldung) muss innerhalb von spätestens 7 Tagen erfolgen. Aufzeichnungen über Verbringungen von Schweinen, Schafen und Ziegen sind weiterhin zu führen. Abgangsmeldungen sind in elektronischer Form (wenn nicht möglich, können die Meldungen in schriftlicher Form an den Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen e. V. (LKV NRW) erfolgen) zu ermöglichen, was durch eine Beauftragung der HI-Tier Datenbank durch die Bundesländer umgesetzt wird. Außerdem stellt die HI-TierDatenbank auch die für die Speicherung der Informationen in einer elektronischen Datenbank beauftragte Stelle dar. Auf der Homepage der HI-Tier-Datenbank sind Informationen bezüglich der Änderungen auf der Seite der Schweine- und Schaf-/Ziegendatenbank abrufbar (https://www.hi-tier.de/). Zu- und Abgänge können unter dem Menüpunkt „Tierbewegungen“ gemeldet werden. Bei Schweinen, Schafen und Ziegen ist keine Meldung von individuellen Ohrmarken nötig, sondern die Abgangsmeldung erfolgt wie die Zugangsmeldung elektronisch über die HIT-Datenbank als „Gruppenmeldung“, sodass nur die Anzahl der Schafe, Ziegen oder Schweine gemeldet werden muss. Bislang ist der Eintrag einer tierindividuellen Identifizierungsnummer in HIT im Gegensatz zu den Tierarten Rind oder Einhufer noch nicht gefordert. Weitere verpflichtende - 2 - Meldeinhalte sind die Betriebsnummer des Betriebes, die Bewegungsart (Zu- oder Abgang), das Datum der Bewegung, die laufende Nummer (falls mehrere Tiergruppen am gleichen Tag bewegt werden), die Betriebsnummer des 2. Betriebes (also des jeweils anderen Betriebes, bei Abgang: Nummer des übernehmenden Betriebes, bei Zugang: Nummer des abgebenden Betriebes). Bei Abweichung des Bewegungsdatums vom korrespondierenden Datum der Verbringung muss zusätzlich die Angabe des Zu- oder Abgangsdatums des anderen Betriebs erfolgen. Sofern der Zu- und Abgang am gleichen Datum erfolgt, kann das Feld „ggfs. 2. Datum“ leer bleiben. Bei Übernahme oder Abgabe der Schweine, Schafe oder Ziegen aus oder an einen anderen Mitgliedstaat oder ein anderes Drittland, ist das Herkunfts- oder Bestimmungsland laut Liste auszuwählen. Bei Abgabe mehrerer Meldungen ist auch eine Eingabe über eine Tabelle möglich. Abgangsmeldungen müssen bei Schweinen durch Schweinehalter, Viehhandelsunternehmen, Transporteure und Sammelstellen erfolgen. Bei Schafen sind bislang Halter, Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen zu Abgangsmeldungen verpflichtet. Ob Transporteure von Schafen und Ziegen ebenfalls Abgänge melden müssen, ist noch nicht final abgestimmt. Speziesspezifische Begleitpapiere gemäß § 36 für Schafe und Ziegen Seite 3 von 3 und § 41 Absatz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) für Schweine sind weiterhin zusätzlich zu den Gruppenmeldungen auszustellen und dem annehmenden Unternehmer zu übergeben. Abbildung: Meldungen für „Tierbewegungen“ (Schaf/Ziegendatenbank) Die Anpassungen der Meldungen für Tierbewegungen in HI-Tier gemäß den Vorgaben des neuen EU-Tiergesundheitsrechts wurden in einer vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) koordinierten Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den Regionalstellen der Länder im Rahmen eines Feinkonzepts zur technischen Umsetzung der EU-Vorgaben in HI-Tier auf Grundlage der rechtlichen und fachlichen Grundlagen abgestimmt. Die HI-Tier-Datenbank stellt einen Auftragsdatenverarbeiter, also einen technischen Dienstleister dar, der den Ländern die technische Infrastruktur liefert. Die Zuständigkeit für die Daten bleibt bei den Länderverwaltungen. - 3 - Bewertung WLV: Wir erfahren über das Informationsschreiben aus dem Ministerium am 14.07.2023, dass ab dem 01.08.2023 eine Abgangsmeldung für Schweine durch den Schweinehalter erfolgen muss. Der WLV kritisiert die sehr kurzfristige Information, da heute auf verschiedensten Wegen (Schnittstellen zu HIT) Meldungen an die HIT versendet werden und die zusätzliche Meldeanforderung eine Anpassung der verschiedenen Managementsoftwaresysteme nach sich zieht. Wir plädieren außerdem für ein zeitlich einheitliches Vorgehen in den einzelnen Bundesländern. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass eine Übertragung der Abgangsmeldungen in der HIT-VVVO-DB mit der HIT-TAM-DB erfolgen muss. Gleiches gilt heute für die Zugangsmeldung.