Aufpassen: Wildschäden auch in ASP-Zonen geltend machen

Bisheriges Verfahren zur Schadensmeldung bleibt im Kreis Olpe unverändert
Es erreichen uns in der Geschäftsstelle immer wieder Fragen zur aktuellen Rechtslage der Wildschadensentschädigung in der Sperrzone II und der Kernzone des ASP-Gebietes im Kreis Olpe. Auf der Homepage des Kreises Olpe finden sich dazu eindeutige Hinweise:
„Wildschäden innerhalb der ASP-Gebiete des Kerngebietes sowie der Sperrzone II
Das bisherige Verfahren bei Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen muss auch auf den entsprechenden Flächen der Sperrzone II sowie des Kerngebietes eingehalten werden. Der Wildschaden ist weiterhin bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen und zu dokumentieren. Nach Begutachtung des Wildschadens durch den amtlich bestellen Schätzer ist dieser gem. der vertraglichen Bestimmungen zwischen der Jagdpächterin bzw. dem Jagdpächter sowie der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten durch die Jagdausübungsberechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten zu erstatten.
Das heißt: Das bisherige Verfahren zur Schätzung und Regulierung von Wildschäden bleibt unverändert!
Das möglicherweise anschließende Verfahren zum Schadensersatz aufgrund der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen wird aktuell durch das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW geprüft. Durch die Möglichkeit, Ausnahmen von jagdlichen Einschränkungen zu beantragen, fallen mögliche Entschädigungsansprüche nun weg und Wildschäden können unabhängig von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen wieder wirksam verhindert werden.
Sobald das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW den Umgang mit den Wildschäden geregelt hat, wird an dieser Stelle (Kreishomepage) darüber informiert.“
Der Kreis Olpe geht davon aus, dass mindestens seit drei bis vier Wochen auf Antrag eine flächige Bejagung in der Sperrzone 2 wieder möglich ist und daher die alte gesetzliche Rechtslage zur Wildschadensentschädigung gemäß Bundes- und Landesjagdgesetz wieder anwendbar ist!!
Wir raten also allen Geschädigten wie Entschädigungspflichtigen gerade angesichts stark zunehmender Dauergrünlandumbrüche, aber auch ggf. wachsender Schäden im Silomais das seit Jahrzehnten geübte Vorverfahren zu nutzen, um die Schäden zu ermitteln und sich auf eine Entschädigung zu einigen. Für den Zeitraum der vormals durch Allgemeinverfügung angeordneten Jagdruhe in der Sperrzone II oder dem Kerngebiet kann das nicht abgeschlossenen Vorverfahren mit Schadensfeststellung und behördlichem Protokoll aber ohne Einigungs-/ Nichteinigungsfeststellung als Beleggrundlage für das angekündigte Entschädigungsverfahren für die Jagdausübungsberechtigten genutzt werden.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle in Kreuztal-Ferndorf sehr gerne zur Verfügung.