Bei Verkauf unbedingt beraten lassen! | 13. Oktober 2023

Achtung: Vorkaufsrecht auf Naturschutzflächen

Lassen Sie sich in der WLV-Geschäftsstelle beraten.

Kürzlich kam es in unserer Geschäftsstelle zur Beratung von zwei Fällen, bei denen gegen den Willen der Betroffenen das Vorkaufsrecht nach Naturschutzgesetz NRW ausgeübt wurde. Das heißt, der vom Verkäufer ausgesuchte Käufer kam nicht zum Zuge.

Vorkaufsrecht auf Naturschutzflächen wird auch in Siegen-Wittgenstein umgesetzt – Bei Verkauf von Flächen unbedingt Beratung der Geschäftsstelle einholen!

In den letzten Wochen kam es in unserer Geschäftsstelle zur Beratung und Vertretung von zwei Fällen aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein, bei denen gegen den Willen der Betroffenen das Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG in Verb. mit § 74 LNatSchG NRW ausgeübt wurde. Das heißt, der vom Verkäufer ausgesuchte Käufer kam nicht zum Zuge, sondern die Bezirksregierung trat zu gleichen Bedingungen in den Vertrag ein.

 

Wir als Landwirtschaftlicher Kreisverband drängen auf bessere kooperative Lösungen und haben deshalb bereits intensive Gespräche mit der Kreisverwaltung bis hin zum Landrat und auch Telefonate wie Schriftverkehr mit dem ausübenden Naturschutzverband geführt. Beide Rechteinhaber ließen sich bisher in diesen Fällen nicht umstimmen.

 

Darum raten wir Ihnen dringend, sich vor dem Verkauf einer möglicherweise betroffenen Fläche in unserer Geschäftsstelle beraten zu lassen.

 

Zum Hintergrund:

Hier wird aktuell das in der Fassung von 2016 existierende Landesnaturschutzgesetz für die Rechteinhaber durch Einrichtung eines Flächenkatasters umsetzbar. Dies betrifft laut Kreisvorlage aus 2022 etwa 35.600 ha in Siegen-Wittgenstein.

Das Verzeichnis steht ab dem 01.03.2022 für die Öffentlichkeit und Notare zur Verfügung. Erst seit dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung kann das Vorkaufsrecht in der behördlichen Praxis vollzogen werden.

Das bedeutet für verkaufswillige Grundstückseigentümer oder solche, die möglicherweise betroffene Grundstücke kaufen wollen, genau zu prüfen, ob die Verkaufsfläche(n) in diesem Kataster gemeldet sind (Notar). So heißt es in LNatSchG § 74 „Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist“.

Die Notare haben im Kataster die Betroffenheit zu prüfen und bei Vertragsabschluss eine um Verkäufer und Käufer geschwärzte Vertragskopie an die Bezirksregierung zu übermitteln. Diese bietet dann wohl zunächst den Kreisen und falls diese ablehnen, den Naturschutzstiftungen und anerkannten Naturschutzverbänden diese Grundstücke (ggf. auch nur Einzelgrundstücke aus einem größeren Paket) zur Ausübung des Vorkaufsrechts an. Sie ist auch die im Innenverhältnis mit dem Verkäufer/Käufer auftretende Behörde.

Wir sind der Rechtsauffassung, dass es nur unter Berücksichtigung der echten Gefährdung von zu kaufenden Flächen im geprüften Einzelfall (§66 BNatSchG, Abs. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist.) zur Umsetzung kommen darf. Hier gibt es aber wohl mangels ausreichender Urteile noch keinen sicheren Klageweg. Wir werden uns bemühen als Verbände (WLV und Waldbauernverband NRW) diesen eigentumsgleichen Eingriff auf die aus Naturschutzsicht absolut notwendigen Fälle zu begrenzen.

Wir raten Ihnen dringend, sich im Zweifelsfall unmittelbar in der Kreisverbandsgeschäftsstelle rechtlich beraten zu lassen, um Überraschungen vermeiden zu helfen und dem Zugriff auf ihr Eigentum zu begegnen.