Wildschadensentschädigung in Zeiten von ASP

Jagdverbot aufgehoben – es gelten wieder die bekannten Regeln
Es erreichen uns in der Geschäftsstelle immer wieder Fragen zur aktuellen Rechtslage der Wildschadensentschädigung in der Sperrzone II und der Kernzone des ASP-Gebietes im Kreis Siegen-Wittgenstein.
Auf der Homepage des Kreises Siegen-Wittgenstein finden sich dazu jetzt eindeutige Hinweise:
https://www.siegen-wittgenstein.de/?object=tx,3415.13999.1
Hier der Text im Wortlaut:
„Schadensersatz bei Wildschäden
Um einen Ersatz für finanzielle Einbußen durch aufgetretene Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geltend machen zu können, ist das übliche, gesetzlich festgeschriebene Verfahren einzuhalten. Hierzu ist der entstandene Wildschaden durch den Geschädigten fristgerecht bei der zuständigen Behörde, dem örtlichen Ordnungsamt, zu melden. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der entstandene Wildschaden ursächlich mit dem verhängten Jagdverbot zusammenhängt. Es ist darzulegen, dass der Wildschaden weder vor Inkrafttreten des Jagdverbotes durch die Allgemeinverfügung, noch nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild entstanden ist.
Nach Schätztermin Veterinäramt informieren
Nach der Meldung der Wildschäden bei der Gemeinde durch den Landwirt wird von der Gemeinde ein gemeinsamer Schätztermin – ggf. mit einem von der unteren Jagdbehörde bestellten Wildschadensschätzer – organisiert. Das niedergeschriebene Ergebnis des Schätztermins ist dann in der Folge durch den Geschädigten bei der schadensersatzpflichtigen Stelle (Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein) bevorzugt per E-Mail mit den entsprechenden Nachweisen (s. oben) und der formlosen Forderung um Erstattung einzureichen. Die Ersatzforderungen sind zu senden an: veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de .
Es ist zu beachten, dass ein Geschädigter im Schadensersatzrecht auch gehalten ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen eines Schadens möglichst gering zu halten und er aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um zur Minderung eines Schadens beizutragen.“
Bejagung ist seit dem 2. Oktober wieder freigegeben
Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat am Abend des 02.10.2025 allen Jägern wieder die Bejagung in Sperrzone 2 freigegeben. Somit gilt ab diesem Stichtag wieder die gesetzliche Rechtslage zur Wildschadenentschädigung gemäß Bundes- und Landesjagdgesetz.
Dauergrünlandumbrüch melden aber auch an Silomais denken!
Wir raten also allen Geschädigten gerade angesichts stark zunehmender Dauergrünlandumbrüche, aber auch Schäden im Silomais das seit Jahrzehnten geübte Vorverfahren zu nutzen, um die Schäden zu ermitteln. Für Schäden die infolge des Jagdverbots in der Sperrzone II oder dem Kerngebiet entstanden sind, empfehlen wir, gemäß dem oben beschriebenen Verfahren, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kreis Siegen-Wittgenstein geltend zu machen. Für Schäden die vor Inkrafttreten des Jagdverbots oder nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung bzw. der allgemeinen Freigabe vom 02.10.2025 entstanden sind, nutzen Sie das geübte Vorverfahren, um die Schäden zu ermitteln und sich auf eine Entschädigung mit dem Jagdausübungsberechtigten zu einigen.
Bei Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsstelle in Kreuztal-Ferndorf sehr gerne zur Verfügung.