Sozialrecht im Fokus

Minijob, Rente, Krankenkasse, Kindergeld: Das ändert sich im Jahr 2026.
Anhebung Minijobgrenze
Die Minijob-Grenze steigt 2026 von 556 Euro auf 603 Euro. Grund dafür ist die Erhöhung des Mindestlohns von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern wiederrufbar
Ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.
Aktivrente
Personen, die nach Erreichen der Regelaltersrente einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, können bis zu 2.000 Euro brutto monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei verdienen. Für Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit und Beamtentätigkeiten gilt der Steuerbonus nicht. Beachte: Trotz Steuerfreiheit können Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Zusätzliche Monate an Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung
Ist Ihr Kind vor 1992 geboren, dann wurden bisher lediglich zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind für die Rente angerechnet. Sollte Ihr Kind nach 1992 geboren sein, beträgt die Gutschrift drei Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind. Die Ungleichbehandlung wurde nun behoben.
Beantragen Sie ab dem 01.01.2028 die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung, wird die Kindererziehungszeit um sechs Monate auf insgesamt drei Jahre automatisch verlängert, wenn die Kindererziehungszeiten in der Vergangenheit bereits beantragt wurde. Beziehen Sie zum jetzigen Zeitpunkt schon eine Rente, erhalten zu Beginn des Jahres 2028 rückwirkend ab dem 01.01.2027 den Zuschlag des halben Kindererziehungszeitenjahres. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich.
Änderung Beitrag der Landwirtschaftliche Alterskasse und Landwirtschaftliche Krankenkasse
Der monatliche Beitrag bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse wurde von 312 Euro auf 325 Euro angehoben. Der monatliche Beitrag für mitarbeitende Familienmitglieder steigt von 156 Euro auf 162,50 Euro.
Bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse steigt der Zusatzbeitrag in 2026 von 2,5 % auf 2,9 %.
Neue Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse
Die Landwirtschaftliche Krankenkasse hat die neuen Beitragsbescheide versandt. Als Beitragsbemessung wird als Maßstab das sog. Standardeinkommen genommen. Ab dem 01.01.2026 werden der Beitragsberechnung die Durchschnittswerte der Wirtschaftsjahre 2021/2022 bis 2023/2024 zugrunde gelegt (bei Forst wird ein zehnjähriger Durchschnitt gebildet).
Nach dem Versand der Beitragsbescheide 2025 haben DBV und WLV zahlreiche Gespräche mit der SVLFG Verbänden geführt. Die SVLFG hat den Beitragsmaßstab weiterentwickelt, wodurch sich teilweise Verfeinerungen in der Zuordnung einzelner Produktionsverfahren zu den Katasterarten ergeben haben.
Unter anderem wurden Kartoffeln angepasst und in Speise- und Stärkekartoffeln differenziert. Für Stärkekartoffeln wird ein wesentlich geringerer Standardeinkommenswert angesetzt.
Achtung! In NRW wurden 2025 in den INVEKOS-Flächenanträgen die „Stärkekartoffeln“ nicht gesondert geführt, daher konnten sie bei den aktuellen LKK-Beitragsbescheiden nicht automatisch berücksichtigt werden.
Der WLV empfiehlt, den Bescheid genau zu prüfen! Schauen Sie, ob die Angaben stimmen. Falls Stärkekartoffeln auf dem Acker stehen, aber nicht im LKK-Beitragsbescheid genannt sind, ist die Meldung an die SVLFG/LKK erforderlich, damit eine Berücksichtigung bei den LKK-Beiträgen erfolgt! Der Bescheid wird korrigiert. Haben Sie Fragen zu den Beitragsbescheiden, wenden Sie sich an die Sozialrechtsberaterin vom WLV Kreisverband Warendorf.
Überprüfung vorzeitiger Rentenansprüche
Bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse kann eine Rente vorzeitig ohne Abschlag in Anspruch genommen werden, wenn 45 Versicherungsjahre erreicht sind. Der Jahrgang 1961 erfüllt das Alter für die vorzeitige abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und sechs Monaten. Für den Jahrgang danach erhöht sich das Rentenalter um zwei Monate. Auch ist es möglich vorzeitig mit Abschlag in Rente zu gehen, wenn das 65. Lebensjahr erreicht ist und 35 Versicherungsjahre erreicht sind.
Zu den erfüllten Versicherungsjahren bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse zählen nicht zur die eingezahlten Alterskassenbeiträge. Haben Sie noch weitere Beitragszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung oder Versicherungszeiten als Beamter, können diese unter Umständen mit berücksichtig werden und Ihnen damit einen vorzeitigen Renteneintritt bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse ermöglichen.
Gerne rechnet unsere Sozialrechtsberaterin mit Ihnen die Versicherungszeiten aus und berät Sie zur vorzeitigen Rente.
Beratung zur DRV
Ist eine Beratung zur Deutschen Rentenversicherung notwendig und bestehen offene Fragen zu ungeklärten Zeiten, Erziehungszeiten, Rentenansprüche, etc. steht unsere Sozialrechtsberaterin unseren Mitgliedern ebenfalls gerne zur Verfügung. Sind Vordrucke oder Anträge auszufüllen ist Sie als Ansprechpartner auch gerne für Sie da.
Haben Sie Fragen zu den aufgeführten Punkten?
Wenden Sie sich gerne an Frau Carina Stübbe (Sozialrechtsberaterin):
Tel.: 02581/9317-27, carina.stuebbe@wlv.de