Nochmals in Sachen Kartellrecht „Holzvermarktung“:
Es kursieren Listen von Sägewerkern, die Forderungen an den Kläger verkauft haben sollen; Vorsicht mit Veröffentlichung!
Derzeit kursieren in diversen Social-Media-Kanälen Listen mit Sägewerkern, die sich am Kartellrechtsstreit gegenüber dem Land NRW beteiligt haben sollen, indem sie Forderungen an einen Prozessfinanzierer veräußert haben könnten. Zum jetzigen Zeitpunkt wissen wir nicht, ob derartige Listen richtig oder vollständig sind. Deshalb raten wir davon ab, derartige Listen weiter zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Diesen Rat erteilen wir nicht etwa aus „Feigheit vor dem Feind“. Vielmehr müssen wir zivilrechtlich darauf hinweisen, dass man sich schadenersatzpflichtig machen kann, wenn man fälschlich behauptet, ein Sägewerker habe sich am Kartellrechtsverfahren beteiligt. Wenn nämlich ein Betrieb, und dazu zählen auch Sägewerke, mit unwahren Tatsachenbehauptungen belastet wird und deshalb Schaden erleidet (beispielsweise weil aufgrund der falschen Tatsachenbehauptung Holzlieferungen unterbleiben), dann drohen demjenigen, der die unwahren Tatsachen behauptet hat, unter Umständen hohe Schadenersatzforderungen der geschädigten Sägewerker. Ferner müssen Personen, die unwahre Tatsachen behaupten, mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen rechnen.
Deshalb verfolgen wir jetzt folgende Strategie:
Wir werden in einem einzigen Fall eines betroffenen Waldbesitzers, dem die Streitverkündungsschrift zugestellt wird, einen Anwalt beauftragen. Der Anwalt soll dann Gerichtsakteneinsicht nehmen. Im Rahmen der Gerichtsakteneinsicht wird dann ersichtlich sein, welche Sägewerker Forderungen an den Prozessfinanzierer / Kläger abgetreten haben. Dann könnte man die entsprechende Liste der betreffenden Sägewerker verifizieren. Danach sehen wir weiter, wie wir dann mit der entsprechenden Liste verfahren.
Deshalb folgender Rat: Schnellschüsse tuen nicht Not!
Und nochmals: Treten Sie nicht dem Rechtsstreit bei!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Geschäftsstelle.