Newsblog Kreisverband Paderborn KW46

In dieser Ausgabe berichten wir u.a. über den Start der Winterversammlungen im Kreis Paderborn und informieren Sie über neue Regelungen im Kaufrecht.
Winterversammlungen sind gestartet
In der letzten Woche sind die Winterversammlungen im Kreis Paderborn, die der Landwirtschaftliche Kreisverband zusammen mit der Landwirtschaftskammer durchführt, gestartet. Die Mitglieder aus Altenbeken, Bad Lippspringe und Paderborn tagten gemeinsam in einer Sitzung im Dörenhof in Paderborn und die Mitglieder aus Büren und Salzkotten bei Wiehmeier in Scharmede. Für die Landwirtschaftskammer informierten Stefan Berens und Sabine Schwirschke zum Servicebüro ELAN, zur neuen GAP, zu Klimabilanzen und gaben Handlungsempfehlungen bei einem Stromausfall. Julia Rieken stellte sich als neue Geschäftsführerin der Wasserkooperation Paderborn vor und stellte das aktuelle Förderprogramm der Wasserkooperation vor.
Der Versicherungsberater Heiko Taube vom Kreisverband gab Tipps aus der Praxis der Versicherungsberatung. Imke Harbers informierte über den frisch verhandelten Avacon Rahmenvertrag zur Erneuerung der 110 kV-Freileitung von Twistetal nach Paderborn. Der Vorsitzende Hubertus Beringmeier referierte zur Haltung- und Herkunftskennzeichnung, BMEL Krisenhilfe, ASP, Vogelgrippe, Industrieemissionsrichtlinie, Änderung der Kälbertransportverordnung, QM und Initiative Tierwohl. Die Mitglieder nutzten die Gelegenheit um die aktuellen agrarpolitischen Themen intensiv mit dem Vorsitzenden zu diskutieren.
Kaufrecht I: Das sind die Vorgaben für Verbraucher
Die Warenkaufrichtlinie der EU ist bereits seit Januar in Kraft. Dazu wurde das Bürgerliche Gesetzbuch geändert und umfangreiche Regelungen für digitale Produkte mit aufgenommen. Auch auf den Tierkauf sind die neuen Vorschriften anzuwenden. Die Änderungen betreffen hauptsächlich den sog. Verbrauchsgüterkauf. Das sind Verträge, bei denen ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft. Bei Lieferung einer mangelhaften Ware kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen, das bedeutet entweder die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer muss die dazu erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Darüber hinaus ist nunmehr klargestellt, dass der Verkäufer die mangelhafte Kaufsache im Fall der Ersatzlieferung auf seine Kosten zurücknehmen muss. Der Verkäufer wiederum hat in dem Fall einen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten. Die Beweislastumkehr, nach der vermutet wird, dass ein Mangel vorliegt, ist nunmehr auf ein Jahr verlängert worden. Das bedeutet im Ergebnis, dass Verbraucher bei Produkten, bei denen sich der Fehler innerhalb von einem Jahr ab Lieferung zeigt, nicht nachweisen müssen, dass der Mangel bereits beim Erwerb der Ware vorlag. Hier gilt eine gesetzliche Vermutung! Behauptet der Verkäufer etwas anderes, so muss er dieses beweisen. Beim Tierkauf verbleibt es bei sechs Monaten.
Termine Winterversammlungen
16.11.2022: Großgemeinden Hövelhof und Delbrück
Gaststätte Steinhorster Krug in Steinhorst
Beginn: 19.30 Uhr
17.11.2022: Großgemeinden Borchen und Lichtenau
Gaststätte Kapellenhof in Etteln
Beginn: 19.30 Uhr
22.11.2022: Großgemeinde Bad Wünnenberg
Landgasthof Kaiser, Leiberg
Beginn: 19.30 Uhr