8. November 2022

Newsblog Kreisverband Paderborn

Themen: Tätigkeit Stiftung Westfälische Kulturlandschaft --- Neues Urteil zum Umgang mit Naturschutzgebieten --- Termine Winterversammlungen

Newsblog Kreisverband Paderborn - jetzt noch aktueller

In dieser Ausgabe berichten wir u.a. über die Tätigkeit der Stiftung Westfälische Kulturlandschaft, ein neues Urteil zum Umgang mit Naturschutzgebieten und weisen auf die aktuell bevorstehenden Winterversammlungen hin.

Ausgleichsmanagement durch die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft!
Wenn Flächen für öffentliche Vorhaben in Anspruch genommen werden, muss ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgen. Dieser Ausgleich findet häufig auf landwirtschaftlichen Flächen statt. Um einen für die Landwirtschaft möglichst verträglichen Weg zu finden, kann die Stiftung Westfälische Kulturlandschaft Wege aufzeigen. Die Stiftung wurde vom WLV e.V. in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer NRW gegründet, um die nachhaltige Nutzungsfähigkeit und Schönheit der Landschaften in Westfalen-Lippe als Lebensraum für ihre charakteristische Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern. Die Stiftung setzt sich ein für die Zusammenführung der Belange von Landwirtschaft und Naturschutz. Sie betreibt in Westfalen-Lippe Ökokonten sowie Flächenpools und bietet Lösungen für Vorhabenträger und Landwirte, die Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich benötigen bzw. zur Verfügung stellen möchten. Die Stiftung bietet sogenannte produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen an und vermittelt zwischen Landwirten, Genehmigungsbehörden und Vorhabenträgern. Sie plant und setzt die Maßnahmen zusammen mit den Landwirten um. Ihre Ansprechpartner in OWL sind Wolfgang Ganser (ganser@kulturlandschaft.nrw) und Michael Stotter (stotter@kulturlandschaft.nrw). Auf unserer Homepage haben wir Ihnen weitere Informationen zur Verfügung gestellt.

Gestattungsverträge für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
In letzter Zeit bekommen wir immer häufiger Anfragen zur rechtlichen Überprüfung von Gestattungsverträgen über die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Zu beachten ist dabei u. a., dass sich die Grundeigentümer mit Unterzeichnung über einen sehr langen Zeitraum binden und daher Wertsicherungen des Nutzungsentgeltes, Rückbau usw. entsprechend geregelt werden müssen. Außerdem hat die langfristige Nutzung von einer ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Fläche als Photovoltaik-Fläche u. U. auch erbrechtliche Konsequenzen, da diese Flächen in der Regel nicht mehr zum Hof in der Höfeordnung gehören und damit getrennt vom Hof vererbt werden. Auch die Erbschaftssteuer wird gesondert betrachtet. Eine rechtliche Beratung vor Unterzeichnung der Gestattungsverträge ist daher sehr wichtig. Dazu können Sie gerne bei Frau Berg und Frau Harbers Termine vereinbaren.

Neues Urteil zur Einbeziehung von Flächen in Naturschutzgebiete
Das OVG Lüneburg hat kürzlich die Normenkontrolle gegen eine Naturschutzgebietsverordnung eines Grundstückseigentümers abgewiesen. Danach kann die Einbeziehung von Flächen in ein Naturschutzgebiet, die für sich genommen überhaupt nicht schutzwürdig sind, dennoch zur Planabgrenzung des Naturschutzgebiets gerechtfertigt sein. Es komme insofern nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke an, sondern auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Lebensraums. Das Gericht hat betont, dass die in den Verboten eines Naturschutzgebietes liegenden Beschränkungen der Eigentums- und Nutzungsrechte der Eigentümer keine Enteignungen darstellen. Die Regelungen seien vielmehr als Inhalts- und Schrankenbestimmung anzusehen und als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage. Eine unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse kann im Einzelfall vorliegen, wenn nicht genügend Raum für den privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. Kommt eine Befreiungsmöglichkeit nicht in Frage, kann unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz eine Entschädigung in Geld oder ein Ausgleich verlangt werden. Die jeweiligen NSG-Verordnungen müssen daher in jedem Einzelfall geprüft werden und der jeweils richtige Umgang damit. Für Fragen zu naturschutzrechtlichen Regelungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Termine Winterversammlungen

09.11.2022: Großgemeinden Altenbeken, Bad Lippspringe und Paderborn

         Café Dörenhof in Paderborn

                    Beginn: 19.30 Uhr

10.11.2022: Großgemeinden Büren und Salzkotten

                    Gaststätte Wiehmeier in Scharmede

                     Beginn: 19.30 Uhr

Flyer Ausgleichsmaßnahmen 2022
08.11.2022
Dateigröße: 3 MB
Flyer Blühstreifen 2022
08.11.2022
Dateigröße: 588 KB
Flyer Ökokonto 2022
08.11.2022
Dateigröße: 3 MB