15. Dezember 2021

Newsblog Kreisverband Paderborn

Newsblog Kreisverband Paderborn - jetzt noch aktueller

In dieser Ausgabe berichten wir über den aktuellen Stand des Geflügelpestgeschehens im Kreis Paderborn, die anstehende Novelle im Kaufrecht und geben einen kurzen Überblick über ein aktuelles Urteil zum Thema heranrückende Wohnbebauung.

Sieben Fälle von Geflügelpest im Kreis Paderborn!
Der Kreis Paderborn hat zwei weitere Fälle von Geflügelpest amtlich bestätigt. Betroffen ist ein Betrieb in Delbrück-Steinhorst und einer in Delbrück-Sudhagen. Insgesamt gibt es damit sieben bestätigte Fälle von Geflügelpest im Kreis Paderborn innerhalb von nur zwei Wochen. Das Kreisveterinäramt hat jeweils per Allgemeinverfügung eine Schutz- und eine Überwachungszone um die betroffenen Haltungen angeordnet. In den Schutzzonen, die jeweils einen Radius von mindestens 3 km um die betroffenen Höfe umfassen, muss sämtliches Geflügel in einem geschlossenen Stall oder unter einer geschlossenen Schutzvorrichtung untergebracht werden. Zudem müssen Halter ihre Tierbestände dem Amt für Veterinärwesen melden. Innerhalb der Schutzzone dürfen weder Geflügel, Geflügelfleisch, Eier, Futtermittel, Dung- und Einstreu aus oder in Bestände verbracht werden. Die Überwachungszonen umfassen einen Radius von jeweils 10 km um die betroffenen Höfe. Auch in dieser Zone gilt die Aufstallpflicht.
Ob Sie in einer Schutz- oder Überwachungszone liegen, können Sie auf der vom Kreis Paderborn zur Verfügung gestellten interaktiven Karte des Kreises Paderborn nachprüfen.

Verbesserte Rechte für Käufer ab 2022!
Mit der Kaufrechtsnovelle verbessern sich Ihre Rechte als Verbraucher. Zum 01. Januar 2022 tritt die neue Kaufrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. Die Änderungen erfolgen in Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen. Es wurden u.a. Regelungen geschaffen über den Kauf von digitalen Produkten und diesbezüglicher Sachmängel. Für den allgemeinen Verbrauchsgüterkauf wurde die Verjährung zugunsten der Verbraucher verbessert. Zudem wird bei Sachmängeln von gekauften Waren bis zu einem Jahr seit Übergabe der Ware vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Bei lebenden Tieren bleibt es bei einer 6-monatigen Frist.

Vorsicht bei heranrückender Wohnbebauung!
Rückt Wohnbebauung an einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb heran, wird dieser ggf. einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot geltend machen. Im Hinblick auf die Zumutbarkeitsschwelle der Immissionsbelastung wird auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorhergegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. Das setzt z.B. eine unzumutbare Geruchsbelastung für die neue Wohnbebauung voraus.
Der VGH Bayern hat dazu entschieden, dass die mit solchen landwirtschaftlichen Betrieben einhergehenden Immissionen insbesondere in faktischen Dorfgebieten unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich hinzunehmen sind. Aus diesem Grund sind die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Immissionen als gebietstypisch und daher i. d. R. nicht als unzulässige Störung der Nachbarschaft anzusehen (VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2020, Az.: 15 CS 20.901).