Newsblog Kreisverband Paderborn
Newsblog Kreisverband Paderborn - jetzt noch aktueller
In dieser Ausgabe berichten wir über Auswirkungen der elektronischen Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide, die Möglichkeiten der Erschließung von Grundstücken über Nachbargrundstücke und kündigen einen Videotermin zur Krise am Schweinemarkt an.
Elektronische Bekanntgabe der Zuwendungsbescheide
Wie im Newsblog 03/22 berichtet, hat die Landwirtschaftskammer NRW die Landwirte per E-Mail informiert, dass ihre Zuwendungsbescheide für die Direktzahlung 2021 im neuen ELAN- Antragstellerpostfach zum Download zur Verfügung stehen. Der Abruf der Dokumente war vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Die Landwirtschaftskammer weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass ein Abruf der Dokumente auch nach Ablauf der in der Info E-Mail genannten Frist von 10 Tagen möglich ist. Das Versäumen der 10-Tage-Frist habe für die Antragsteller keine rechtliche Konsequenz, da die Zuwendungsbescheide dauerhaft im Postfach abrufbar bleiben. Diese elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn Sie ihre Einwilligung erteilt haben, dass ein elektronischer Verwaltungsakt über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Der Verwaltungsakt gilt dann am Tag nach dem Abruf als bekanntgegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. Antragsteller, die bisher noch keine Mailadresse hinterlegt haben, werden weiterhin auf dem Postweg ihre Zuwendungsbescheide erhalten. Die Klagefrist beträgt generell einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.
Notleitung durch fremden Grund
Nicht alle Baugrundstücke grenzen direkt an eine öffentliche Straße an. Die sog. Hinterliegergrundstücke können oft nur über fremden Grund an die Straße angebunden werden. Ist der Nachbar mit der Benutzung seines Grundstücks nicht einverstanden, kann evtl. ein Notwegerecht in Anspruch genommen werden. Dieses kommt nicht nur für das Begehen oder Befahren des fremden Grundstücks in Frage, sondern auch wenn etwa ein Abwasserkanal von der Straße zum Hinterliegergrundstück verlegt werden soll. Das gleiche gilt im Übrigen für Wasser, Gas und Telefonleitungen. Ggfs. kann der Nachbar jedoch verlangen, dass das Notwegerecht nicht mehr in Anspruch genommen wird, insbesondere, wenn andere Erschließungswege für das Grundstück vorhanden sind. Es stellt somit keine dauerhafte zivilrechtliche Sicherung der Erschließung dar. Im Übrigen müssen Sie ggfs. eine Notwegerente an den Nachbarn bezahlen. Besser ist es daher, sich in solchen Fällen mit dem Nachbarn über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu einigen. In diesem Falle wird für das jeweilige Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Dafür erhält der Nachbar i. d. R. eine Entschädigung, die Sie mit diesem frei vereinbaren können. Vorteil ist, dass diese Grunddienstbarkeit die Erschließung des Grundstücks für alle Zeit sichert, d. h. auch dann, wenn das vordere Grundstück beispielsweise an einen Erben oder Käufer übertragen wird.
Videokonferenz zur Krise am Schweinemarkt am 04.02.2022
Die Krise am Schweinemarkt setzt sich fort. Aus diesem Grund wird am Freitag, 04.Februar 2022 um 14:00 Uhr eine Videokonferenz stattfinden, in der sich WLV-Präsident Hubertus Beringmeier, Carsten Spieker (Vorsitzender des WLV-Arbeitskreises Ferkelerzeugung) und Manuela König-Lehmkuhl (WLV-Veredlungsreferentin) den Fragen der Schweinehalter stellen werden. Über weitere Details können Sie sich gerne in unserer Geschäftsstelle informieren.