24. Mai 2022

Newsblog Kreisverband Paderborn

Newsblog Kreisverband Paderborn - jetzt noch aktueller

In dieser Ausgabe berichten wir u.a. über die Sturmschäden im Kreis Paderborn, den Abschluss der ELAN-Anträge 2022 und geben Hinweise zu Wertsicherungsklauseln in langfristigen Verträgen.

Sturmschäden der Versicherung melden
Sturmtief ´Emmelinde' hat im Kreis Paderborn schwere Schäden verursacht. Die Aufräumarbeiten sind in vollem Gange. Betroffene sollten sich an ihre Versicherung wenden. Sturmschäden sind i. d. R. von der Gebäudeversicherung gedeckt. Für landwirtschaftliche Betriebe ist zu prüfen, ob die Schäden als versichertes Risiko vom Versicherungsumfang her umfasst sind. Für alle versicherungstechnischen Fragen steht Ihnen unserer Versicherungsberater, Herr Heiko Taube, unter der Telefonnummer 05221/3420422 zur Verfügung.

ELAN-Anträge 2022
Die Abgabefrist für die diesjährigen Flächenanträge ist mit dem 16.05.2022 geendet. Auch in diesem Jahr wurde unsere Unterstützung bei den Förderanträgen dankend angenommen. Frau Tillmann und Herr Funke haben mit zahlreichen Landwirten/-innen gemeinsam die elektronische Antragstellung vorgenommen. Über das ELAN Programm können nun noch bis zum 30.06.2022 Grundanträge für die neuen Agrarumweltmaßnahmen und den ökologischen Landbau, in Bezug auf die neue EU-Förderperiode ab dem 01.01.2023, gestellt werden.

Wertsicherungsklauseln prüfen lassen
Die Inflationsrate wird derzeit vom Statistischen Bundesamt mit 7,4 % ausgewiesen. Gerade langfristige Verträge enthalten häufig sog. Wertsicherungsklauseln, die etwa an die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex anknüpfen. Nicht in jedem Fall ist ein Anpassungsanspruch gegeben. Es kommt stets auf die Formulierung der Klausel im Einzelfall an. Die Klauseln sollten regelmäßig überprüft werden. Gleiches gilt aber auch für etwaige Anpassungsverlangen, wenn Zweifel an der geltend gemachten Höhe bestehen.

Straßenreinigungspflicht im Einzelfall unverhältnismäßig
Die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger hat schon des Öfteren die Gerichte beschäftigt. Dabei ist festzustellen, dass in Einzelfällen kommunale Regelungen für unwirksam erklärt worden sind. So hat das VG Minden bereits 2017 geurteilt, dass Landwirte nicht verpflichtet sind, den Gehweg von landwirtschaftlichen Grundstücken, die planungsrechtlich im Außenbereich liegen, zu reinigen. Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist in der Rechtsprechung des OVG NRW anerkannt, dass sie straßenreinigungsrechtlich nicht als erschlossen gelten, weil sie nicht die Möglichkeit einer innerhalb geschlossenen Ortslage üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bieten. Im Übrigen kann auch das Ausmaß der Verpflichtungen im Einzelfall unzumutbar und unverhältnismäßig sein, insbesondere dann, wenn sie den Reinigungspflichtigen in einem Maße belasten, das zur Erreichung des Reinigungszwecks in der Regel nicht erforderlich ist. Für Fragen zu kommunalen Abgaben und Beiträgen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.