Newsblog Kreisverband Paderborn
Newsblog Kreisverband Paderborn - jetzt noch aktueller
In dieser Ausgabe berichten wir u.a. über die Möglichkeit der Teilnahme an der Online-Konsultation Pflanzenschutz, über die angekündigte Aussetzung der Stilllegung und geben Hinweise über Versicherungsleistungen bei der Ernte.
Online-Konsultation Pflanzenschutz!
Die EU-Kommission hat ihren Verordnungsvorschlag zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln veröffentlicht. Darin ist u. a. vorgesehen, dass bis zum Jahr 2030 die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln um 50 % zu verringern ist. Darüber hinaus wird über ein Komplettverbot von Pflanzschutzmitteln in empfindlichen ökologischen Gebieten diskutiert. Die Landwirte betrachten das Brüsseler Vorhaben als Angriff auf die Existenzgrundlagen der heimischen Höfe und sind entschlossen, hiergegen massiv Widerstand zu leisten. Es besteht die Möglichkeit für jeden bis zum 19. September seine Meinung zum Verordnungsentwurf online mitzuteilen. Sie können sich beteiligen unter dem Link: www.wlv.de/psm-konsultation.
Für Rückfragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Stilllegung soll ausgesetzt werden!
Am Wochenende hat sich Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir dafür ausgesprochen, die verpflichtende Stilllegung von 4% des Ackerlandes eines Betriebes erst ab dem Jahr 2024 festzulegen. Ein landwirtschaftlicher Anbau ist weiterhin möglich, allerdings nur von Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchten (ohne Soja). Auch die Regeln zum verpflichtenden Fruchtwechsel sollen Landwirte erst ein Jahr nach Beginn der neuen GAP-Periode einhalten müssen. Damit wird Deutschland die von der EU-Kommission genehmigten Ausnahmen zur Stilllegung und zum Fruchtwechsel im Rahmen der GAP nutzen. Offiziell müssen die Länder noch zustimmen, deren Zustimmung gilt jedoch als wahrscheinlich.
Nach der Ernte ist vor der Ernte!
Draußen sind die Temperaturen sehr hoch, Maschinen sind brennend heiß über Motor und Karosserie. Pressen-, Schlepper- und Mähdrescherbrände sind keine Seltenheit. Doch passt auch der Versicherungsschutz? Ist die neue Presse tatsächlich mitversichert? Der Grubber oder die neue Sämaschine? Wichtig ist, dies zu kontrollieren! Anhänge-Maschinen sind meist über die landw. Inventarversicherung gegen Feuer versichert. Dies gilt jedoch nicht generell. Fraglich ist zudem, ob das Inventar auch tatsächlich zum Neuwert oder Zeitwert versichert ist, ob es einen Summenausgleich oder eine Vorsorgesumme bei einer Unterdeckung gibt. Oder falls es einmal gebrannt hat, ob der Lohnunternehmer oder die Leihmaschine bezahlt wird, wenn die Maschinen nicht mehr zu retten waren?! Viele Fragen, die offen stehen bleiben.
Also: Besser einmal den Versicherungsschutz gründlich checken, bevor es erneut aufs Feld oder die Fläche geht!
Die Versicherungsberatung – Dienstleistung des WLV in deinem Kreisverband.
Digitale Mitgliederversammlungen weiterhin möglich
Vereine sollen künftig auch unabhängig von der Corona-Pandemie ihre Mitgliederversammlungen digital abhalten können. In der Regel finden Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltungen statt. Versammlungen per Videokonferenz sind nur möglich, wenn die Satzung des Vereins dies ausdrücklich vorsieht oder alle Mitglieder zustimmen. Im Jahre 2020 wurde eine Sonderregelung auf Grund der Corona-Pandemie getroffen, die es Vereinen ermöglichte, auch ohne entsprechende Satzungsregelung digitale Mitgliederversammlungen durchzuführen. Diese Regelung läuft nunmehr aus, daher der neue Gesetzesentwurf. Ähnliches ist im Bereich des Gesellschaftsrechts vorgesehen, so dass auch hier weiterhin die Möglichkeit digitaler Hauptversammlungen bestehen bleiben soll. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.
Baugenehmigung schließt zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus
Mitunter fühlen sich Nachbarn durch ein landwirtschaftliches Bauvorhaben gestört. In der Regel gibt es dann verschiedene Handlungsoptionen. Auch nach Jahren stützen sich Nachbarn vermeintlich auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften und machen Abwehransprüche geltend. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr klargestellt, dass ein Nachbar dann keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn eine entgegenstehende bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Die Baugenehmigung wird bestandskräftig mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, die in der Regel einen Monat beträgt.
Fragen zum Baurecht beantwortet Ihnen gerne Frau Berg.