27. September 2022

Newsblog Kreisverband Paderborn

Newsblog Kreisverband Paderborn - jetzt noch aktueller

In dieser Ausgabe berichten wir u.a. über das Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 110-kV-Leitung Twistetal-Paderborn/Süd, die neuen Regelungen zur GAP 2023 und weisen auf die Podiumsdiskussion zur Haltungs- und Herkunftskennzeichnung auf den Agrarunternehmertagen in Münster hin.

Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der 110-kV-Leitung Twistetal-Paderborn/Süd
Wie mehrfach berichtet, beabsichtigt die Avacon-Netz GmbH den weit überwiegend in gleicher Trasse verlaufenden Ersatzneubau der 110-kV-Leitung Twistetal-Paderborn/Süd. Die bestehende Leitung wurde im Jahr 1957 errichtet und verläuft auf einer Länge von etwa 21,2 km durch den Kreis Paderborn. Geplant ist an der bestehenden Leitung leistungserhöhende und netzverändernde bauliche Maßnahmen vorzunehmen. Von den Maßnahmen sind Grundstückseigentümer in den Gemarkungen Paderborn, Wewer, Atteln, Henglarn, Nordborchen, Kirchborchen, Etteln, Helmern und Elisenhof betroffen. Die Planunterlagen liegen noch bis zum 06.10.2022 in den Städten Paderborn, Lichtenau, Bad Wünnenberg und der Gemeinde Borchen zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Wir empfehlen Betroffenen die Karten vor Ort einzusehen. Die Planunterlagen können auch Online auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold eingesehen werden:

https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-2/dezernat-25/planfeststellungsverfahren/uebersicht-4

Es besteht die Möglichkeit, bis zum 07.11.2022 Einwendungen gegen das Vorhaben geltend zu machen. Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

GAP 2023
Bund und Länder haben sich für das Jahr 2023 auf Ausnahmen zu Fruchtwechsel und Stilllegung geeinigt. Die Fruchtwechsel-Regelung wird für das Jahr 2023 nicht angewandt. Landwirte dürfen 2023 somit Stoppelweizen und Mais in Selbstfolge anbauen. Ab 2024 wird die Fruchtwechsel-Regelung allerdings wieder gelten.

Die Flächenstilllegung wird 2023 nicht ausgesetzt. Allerdings wurde die Regelung zur Flächenstilllegung für den Anbau bestimmter Kulturen freigegeben. Landwirte können die Konditionalitätsbrache erfüllen, indem sie auf den Brachflächen Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen anbauen. Körnermais zählt dabei nicht zum Getreide und Sojabohnen zählen nicht zu den Leguminosen. Auch dürfen auf den Brachflächen keine Zuckerrüben, Kartoffeln, Gemüse, Raps oder Gehölze zum Kurzumtrieb angebaut werden.
Brachen, die im Jahr 2021 und 2022 bereits stilllagen, dürfen nicht umgebrochen werden, wenn die oben genannte Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird. Betriebe, die auch nur eine mehrjährige Brache umbrechen, müssen im Jahr 2023 die 4%-Konditionalitätsbrache ohne Erzeugung tatsächlich erfüllen. Nach bisherigem Stand fallen darunter die Flächencodes 590, 591, 594 und 595. Alte Brachen aus Agrarumweltmaßnahmen (AUM) und Vertragsnaturschutz (VNS) fallen laut Verordnung nicht darunter und könnten umgebrochen werden.

Podiumsdiskussion zur „Haltungs- und Herkunftskennzeichnung" auf den Agrar-Unternehmertagen in Münster am 29.09.2022
Wie geht es weiter mit der Nutztierstrategie? Die Pläne des BMEL zur staatlichen Haltungskennzeichnung liegen vor. Welche Anpassungen sind erforderlich, um sie zu einem Erfolg zu führen? Wo bleibt die Herkunftskennzeichnung? Seien Sie dabei und diskutieren Sie gemeinsam mit Vertretern von Politik, Handel und Wirtschaft.
Wann: Do. 29.09.2022 um 18 Uhr (Agrar-Unternehmertage Münster)
Wo: Agrar-Unternehmertage Münster - WLV-Messestand (Halle Mitte Stand Nr. 5214)
Podiumsteilnehmer:
• Prof. Dr. Friedhelm Jaeger, Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - Projektgruppe Nutztierstrategie
• Dr. Leif Balz, Schwarz-Unternehmenskommunikation, Bereichsleiter Landwirtschaft & Ernährung Robert Römer, Initiative Tierwohl
• Heribert Qualbrink, WESTFLEISCH SCE mbH
• Jan Leifert, BIOLAND NRW
• Hubertus Beringmeier, WLV-Präsident

Erbfolge frühzeitig regeln!
Ohne Testament vererbt der Erblasser sein Vermögen automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge. Dann steht dem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu, während Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. In einer kinderlosen Ehe erbt hingegen der hinterbliebene Gatte nur drei Viertel des Nachlasses neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers und nur wenn ausschließlich Verwandte fernerer Ordnung vorhanden sind, wird er Alleinerbe.
Häufig kommt es innerhalb der Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten, insbesondere wenn Personen sich übergangen fühlen oder Immobilien Teil des Nachlasses sind. Zudem ist der Vermögensübergang ohne vernünftige, rechtssichere Nachfolgeregelung komplett zufällig und stimmt nur selten mit dem mutmaßlichen Willen des Erblassers überein.
Möchten Sie also sicherstellen, dass Ihr letzter Wille genauso umgesetzt wird, wie Sie es sich wünschen, sollten Sie bereits frühzeitig entsprechende Maßnahmen vornehmen und schon zu Lebzeiten Ihren Nachlass regeln. Dazu reicht oft ein handgeschriebenes Testament aus. Sie können sich bei Frau Harbers 05251/136450 beraten lassen.