22. November 2022

Newsblog Kreisverband Paderborn-KW47

Themen: Trecker-Aktion - Pflanzenschutzmittelkartell – Kaufrecht – Änderungen Hinzuverdienstgrenze -

Trecker-Aktion in Paderborn am 20. August 2023

Der Öffentlichkeitsausschuss des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Paderborn tagte in der letzten Woche. Die Öffentlichkeitsreferentin Anja Mettenbrink stellte in einem Jahresrückblick die Projekte der Öffentlichkeitsarbeit in OWL vor. Die Ausschussmitglieder beschlossen, dass der Landwirtschaftliche Kreisverband Paderborn am Sonntag, den 20.08.2023, eine Trecker-Aktion in Paderborn veranstalten wird.

 Pflanzenschutzmittelkartell: Teilnahme an Sammelklage weiterhin möglich

Bereits Anfang des Jahres 2020 verhängte das Bundeskartellamt Bußgelder von insgesamt ca. 157 Mio. EURO gegen Pflanzenschutzmittelgroßhändler wegen einer Kartellabsprache. Aus diesem Grund könnten Landwirten, die in der Zeit zwischen 2006 bis 2016 Pflanzenschutzmittel bei den Kartellanten erworben hatten, Rückzahlungsansprüche zustehen, die im Wege einer Sammelklage geltend gemacht werden können. In der Zwischenzeit wird das Verfahren von mehreren Rechtsdienstleistern geführt, die auch an Landwirte herantreten. Die Bäuerliche Geschädigtengemeinschaft PSM-Kartell (BGG) hat in der Zwischenzeit eine erste Sammelklage erhoben. Aufgrund weiterhin hoher Nachfrage besteht die Möglichkeit, sich der BGG II oder einem anderen der am Markt tätigen Rechtsdienstleister anzuschließen. In der Regel entstehen dabei keine Prozesskosten, da ein Prozessfinanzierer mit involviert ist. Interessierte Landwirte können sich etwa über die Homepage https://agrarkartell.de/beitritt/ registrieren.

 Kaufrecht II: Vorgaben für digitale Produkte

Die EU-Warenkaufrichtlinie sieht auch im Hinblick auf den Verkauf von digitalen Produkten wichtige Änderungen im BGB vor. Wird etwa ein Computer zusammen mit dem Betriebssystem erworben, haftet der Verkäufer für die Aktualisierung der Software, allerdings nicht bezüglich der Hardware. Die Aktualisierungspflicht besteht während des Aktualisierungszeitraums, dessen Dauer die Gewährleistungsfrist überschreiten kann. Sie richtet sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, kann sich aber auch nach den Verbrauchererwartungen, z. B. Schutz vor Cyberangriffen, richten. Bei dauerhafter Bereitstellung der Ware, z. B. Cloudanbindung eines Smartphones, beträgt der Bereitstellungszeitraum mindestens zwei Jahre ab Ablieferung. Während dieser Zeit haftet der Verkäufer für Mängel. Die Relevanz der neuen Regelungen zeigt sich in der Praxis darin, dass es mittlerweile viele Produkte gibt, die mit digitalen Komponenten ausgestattet sind, so etwa Fahrzeuge, die über Navigationssysteme oder Computersysteme verfügen. Für diese Fallkonstellationen sind die neuen Regelungen vorteilhaft, da sich die Ansprüche unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Geplante Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird voraussichtlich zum 1.1.2023 aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann dann – unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Ferner soll sich zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrentnern erhöhen. Aktuell befindet sich das 8. SGB IV – Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren. Seine Verabschiedung soll im Dezember 2022 erfolgen. Die vorzeitige Altersrente ist interessant für die Jahrgänge 1957 – 1959. Für Fragen zu den Rentenansprüchen und einer eventuellen Rentenhöhe steht Ihnen Frau Tillmann gerne zur Verfügung.

  

Termine Winterversammlungen

22.11.2022: Großgemeinde Bad Wünnenberg

                     Landgasthof Kaiser, Leiberg

                     Beginn: 19.30 Uhr