Vollmachten auch für Ehegatten sehr wichtig
Seit dem 1.1.2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, mit dem Ehegatten unter anderem für medizinische Akutsituationen ein gesetzliches Notvertretungsrecht erhalten.
Ehegatten können sich nun gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend nicht selbst besorgen kann.
Dies Notvertretungsrecht gilt aber nur für Gesundheitsangelegenheiten und ist auf sechs Monate begrenzt. Außerdem muss der Arzt schriftlich bestätigen, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Vertretung vorliegen und ab wann dies der Fall war. Andere Lebensbereiche, wie Wohnangelegenheiten, die Vertretung gegenüber Behörden oder die Vermögenssorge bleiben bei der Gesetzesänderung unberührt.
Aus diesem Grund ist auch weiterhin für Ehegatten und alle anderen sehr wichtig, mit einer Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die im Bedarfsfall die Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die Angelegenheiten der Vollmachtgeber im Umfang der erteilten Vollmacht für ihn wahrzunehmen. Das ist dann erforderlich, wenn man infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte seine eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. In bestimmten Fällen ist eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich. Dazu Informiert Sie gerne Frau Harbers (05251/136450).