ELAN-Anträge | 11. April 2023

Pflanzenschutz in Naturschutzgebieten / Anlage von Uferrandstreifen /Buntbrachen

Was Landwirte jetzt unbedingt beachten sollten

Pflanzenschutz in Naturschutzgebieten

Wenn Sie Flächen im Naturschutzgebiet bewirtschaften, müssen Sie bei der Beantragung Ihrer Flächenprämie den Erschwernisausgleich direkt mit beantragen. Der Erschwernisausgleich beträgt 382 €/ha produktiv genutzter Ackerfläche und 1527 €/ha produktiv genutzter Dauerkulturfläche.

Wie 2022 wird es auch in diesem Jahr wieder möglich sein, Ausnahmen vom Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten zu beantragen. Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Kriterien für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen jedoch geändert. Dazu verweisen wir auf den Artikel im Wochenblatt in der Ausgabe 13/2023, S. 23 . Beachten sollten Sie, dass bei diesen Ausnahmen der Erschwernisausgleich berücksichtigt wird. Daher ist es sinnvoll, den Erschwernisausgleich zu beantragen, selbst wenn Sie gleichzeitig eine Ausnahme von der Pflanzenschutzanwendungsverordnung für Ihre Flächen im Naturschutzgebiet beantragen. Sollte Ihnen die Ausnahmegenehmigung erteilt werden, können Sie den Antrag auf Erschwernisausgleich noch zurückziehen.

Anlage von Uferrandstreifen

Bei der Neuanlage von Uferrandstreifen hat sich aktuell eine Änderung ergeben: Bisher hieß es aus dem Ministerium, dass das Anlegen von Uferrandstreifen nur entlang der in der neuen Gewässerstationierungskarte eingezeichneten Gewässer förderfähig ist. Die Karte ist nicht abschließend, daher gilt seit dieser Woche folgendes: Es kann auch an Gewässern, die aktuell nicht Teil der Kulisse sind, eine Uferrandstreifenförderung gewährt werden, wenn diese Gewässer ständig oder periodisch wasserführend sind. In diesen Fällen ist eine weitergehende Prüfung durch die EU-Zahlstelle (Kreisstelle) erforderlich. Für die Beurteilung des Gewässers kann die Beschreibung der LWK herangezogen werden: https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/pflanzenschutz/genehmigungen/pdf/checkliste-randstreifen.pdf

Sie können also an allen Gewässern, an denen nach Fachrecht Abstände einzuhalten sind, einen Uferrandstreifen anlegen.

Wenn Sie Ihren ELAN-Antrag schon eingereicht haben, können Sie diesen bis zum 15.05.23 nochmals bearbeiten und erneut einreichen.

Buntbrachen

Auch für die Neuanlage von mehrjährigen Buntbrachen ist die Bewilligung zum 01.01.23 erfolgt. Achtung: Diese Buntbrachen sind auf den ersten zehn Metern nicht förderfähig, wenn das Gewässer in der Gewässerstationierungskarte verzeichnet ist.