Fragen und Antworten zur ASP
Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Afrikanischen Schweinepest für Verbraucher und Landwirte.
Antworten für Verbraucher
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich bei Haus- und Wildschweinen auftritt und fast immer tödlich verläuft. Das Virus führt in der Regel zu schweren Krankheitssymptomen, wie hohes Fieber und eine Erkrankung der Atemwege. Andere Tierarten, wie zum Beispiel Rinder oder Schafe, sind nicht betroffen. Die Afrikanische Schweinepest ist keine Zoonose und damit nicht auf den Menschen übertragbar.
Erstmals wurde die Afrikanische Schweinepest im Jahr 1921 in Kenia beschrieben. Sie ist in Afrika, besonders südlich der Sahara bei Warzenschweinen weit verbreitet. Diese Tiere erkranken selbst nicht und stellen das natürliche Erregerreservoir dar.
Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen und in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen. In Bulgarien und Belgien wurde die Afrikanische Schweinepest in 2018 nachgewiesen. In Polen rückte die ASP in 2019 nach Westen, an die Grenze zu Deutschland, vor.
Die ersten bestätigen ASP-Fälle in Deutschland bei Wildschweinen gab es im September 2020 in Brandenburg. Der erste positive ASP-Fall bei Hausschweinen wurde im Juli 2021, ebenfalls an der Grenze zu Polen, festgestellt. Seither sind in Deutschland Fälle in den Bundesländern Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen aufgetreten.
Eine Übertragung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) kann über den direkten Kontakt zwischen einem infizierten und einem nicht infizierten (Wild-)Schwein stattfinden. Der Hauptansteckungsweg erfolgt über Blutkontakt bzw. Kontakt zu verendeten Tieren, aber auch Ausscheidungen der Schweine können das ASP-Virus auf andere Schweine übertragen.
Eine indirekte Übertragung des Virus ist über den Menschen, verunreinigte Gegenstände und Lebensmittel möglich. Mitgebrachte Schweinefleischprodukte, aus ASP betroffenen Ländern, die nicht verzehrt und unachtsam weggeworfen werden, stellen einen Übertragungsweg dar (Bsp.: Weggeworfenes Wurstbrot an der Raststätte via Fernverkehr). Weiterhin birgt der Kontakt mit einem infizierten (Wild-) Schwein und die mögliche Übertragung des ASP-Virus über Kleidung, Schuhe oder auch Jagdausrüstung ein Übertragungsrisiko, da das Virus zum Teil Wochen oder Monate in dem getrockneten Material übersteht. Auch der offene Transport von Jagdstücken ist, vor dem Hintergrund einer potentiellen Gefahr der Übertragung, nicht mit verantwortungsvollem Handeln vereinbar.
Nein, Menschen können sich mit dem Virus nicht infizieren. Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche (keine Zoonose!), die ausschließlich Schweine betrifft. Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist auch über den Verzehr von Schweinefleisch nicht auf den Menschen übertragbar und birgt damit kein gesundheitliches Risiko. Schweinehaltungen, in denen das ASP-Virus nachgewiesen wurde, werden gekeult. Das Fleisch gelangt nicht in die Lebensmittelkette, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Ja. Wie auch das Bundesinstitut für Risikobewertung mitteilt, können Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte weiterhin bedenkenlos verzehrt werden. Schweine aus Haltungen, in denen das ASP-Virus nachgewiesen wurde, gelangen hierzulande nicht in die Lebensmittelkette.
Die Behörden ergreifen eine Vielzahl von Maßnahmen, um die Ausbreitung der ASP zu verhindern. Dazu gehören auf der einen Seite bereits im Vorfeld strenge Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinebetrieben. Im Falle des Auftretens der ASP erfolgt die Einrichtung von Sperrzonen um betroffene Betriebe, sowie die sofortige Tötung und Entsorgung infizierter Tiere. Auf der anderen Seite obliegt der zuständigen Behörde die Überwachung und Kontrolle der Wildschweinpopulation in enger Abstimmung mit der Jägerschaft. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass das Virus eingedämmt und die Schweinepopulation geschützt wird.
Nach offizieller Bestätigung eines ASP-Falls bei Hausschweinen durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) als nationalem Referenzlaboratorium wird eine Schutzzone (mind. 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb) und eine Überwachungszone (mind. 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb) eingerichtet. Schweinehaltende Betriebe unterliegen, innerhalb dieser Restriktionszonen, behördlicher Auflagen, die beispielsweise mit einem vorübergehenden Transportverbot für Schweine einhergehen.
Wird ein ASP-Fall bei Wildschweinen durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), als nationales Referenzlaboratorium, offiziell bestätigt, kommt es zur Einrichtung von Sperrzonen (Sperrzone I, infizierte Zone bzw. Sperrzone II). Diese wirken sich zum einen auf den Jagdbetrieb (Jagdruhe in Sperrzone II und verstärkte Bejagung Sperrzone I), Landwirtschaft sowie auf schweinehaltende Betriebe innerhalb der Sperrzonen aus. Letztere sind von Transporteinschränkungen durch die zuständige Behörde betroffen.
Ein Eintrag der ASP in den Stall hätte die konsequente Tötung des betroffenen Schweinebestands und die Einrichtung von Sperrzonen zur Folge. Auch ein Fall in der Schwarzwildpupulation führt zur Einrichtung von Sperrzonen.
Die Lage in einer Sperrzone kann Schweinehalter, auch, wenn der eigene Stall nicht unmittelbar von der ASP betroffen ist, aufgrund von Nutzungs- und Ernteverboten und durch erschwerte Vermarktungsmöglichkeiten in existentielle Schwierigkeiten bringen.
Die Landwirtinnen und Landwirte unternehmen erhebliche Anstrengungen, um den Eintrag der Afrikanischen Schweinepest in ihre Tierbestände zu vermeiden. Dazu zählen u.a.:
strikte Hygienemaßnahmen im Stall und auf dem Hof,
Desinfektion von Schuhen, Kleidung und Fahrzeugen,
Schutz des Futters sowie von Einstreu und Gerätschaften vor äußeren Einträgen,
Zugangsregeln (z.B. Betreten des Stalles ausschließlich mit Schutzkleidung),
Überwachung und Kontrolle der Tiere.
Bei allen Maßnahmen besteht die oberste Priorität darin, einen direkten oder indirekten Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen zu verhindern.
Nein, einen Impfstoff gegen die Afrikanische Schweinepest gibt es bislang nicht. An der Entwicklung eines ASP-Impfstoffs wird geforscht. Aktuelle Informationen zum Stand der Impfstoffentwicklung finden Sie auf der Homepage des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI).
Bürgerinnen und Bürger können zur Bekämpfung der ASP beitragen, indem sie folgende Maßnahmen beachten:
Keine Speiseabfälle in die Natur werfen: Vermeiden Sie das Wegwerfen von Speiseabfällen in die Natur, da diese von Wildschweinen aufgenommen werden und das Virus dadurch verbreitet werden kann.
Reisen und Import: Verzichten Sie nach Möglichkeit auf die Mitnahme von Schweinefleischprodukten. Mitgebrachte, nicht verzehrte Lebensmittel tierischen Ursprungs müssen unerreichbar entsorgt werden, da sie einen möglichen Übertragungsweg darstellen.
Kauf von zertifizierten Produkten: Achten Sie darauf, Schweinefleisch und Schweinefleischprodukte nur aus kontrollierten und zertifizierten Quellen (Bsp. QS-Siegel) zu kaufen.
Information: Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei weiteren verlässlichen Informationsquellen, wie dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder beim Friedrich-Loeffler-Institut.
Verständnis für Bekämpfungsmaßnahmen: Bitte haben Sie Verständnis für notwendige Vorsichtsmaßnahmen (z.B. Schutzzäune und Sperrzonen), die zur Eindämmung der ASP für die landwirtschaftlichen Betriebe allerhöchste Priorität haben – auch wenn die ASP für die meisten anderen Tiere und den Menschen keine Gefahr darstellt.
Nein, die ASP ist nicht gefährlich für Hunde oder andere Haustiere, da sie ausschließlich Schweine (Wild- und Hausschweine) betrifft. Sie selbst oder Ihr Hund können aber, beispielsweise durch Kontakt zu einem infizierten Wildschwein oder Verschleppung von Ausscheidungen, Überträger des ASP-Virus sein.
Im ASP-Fall ist es wichtig, dass keine Unruhe in der Wildschweinepopulation eintritt, um Wanderungen der Wildschweine und damit eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Möglicherweise infizierte Wildschweine können durch freilaufende Hunde aufgeschreckt und in Bereiche vertrieben werden, in denen bisher noch keine infizierten Schweine aufgetreten sind. Die Tierseuche könnte auf diese Weise immer weiter verschleppt und die Seuchenbekämpfung erheblich erschwert werden. Freilaufende Hunde führen bei Wild immer zu einer Beunruhigung, weil es diese als mögliche Gefahr wahrnimmt. Das gilt auch dann, wenn es sich um Hunde handelt, die Wild nicht nachstellen. Im ASP-Fall bei Wildschweinen werden alle Maßnahmen (u.a. Jagd- und Ernteverbote) ergriffen, um eine Beunruhigung der Wildschweine und damit deren Standortwechsel zu verhindern.
Im Fall einer Leinenpflicht kann es zu Einschränkungen kommen. Im Sinne einer erfolgreichen Seuchenbekämpfung ist sie aber notwendig. Wir bitten um Verständnis! Zudem darf auch nicht vergessen werden, dass während der Brut- und Setzzeit ohnehin eine Leinenpflicht besteht.
Das Tierseucheninformationssystem (TSIS) des Friedrich-Loeffler-Instituts (https://tsis.fli.de/cadenza) liefert umfangreiches Daten- und Kartenmaterial zur Afrikanischen Schweinepest, aber auch zu anderen Tierseuchen in Deutschland.
Antworten für Landwirte
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Viruserkrankung, die ausschließlich bei Haus- und Wildschweinen auftritt und fast immer tödlich verläuft. Das Virus führt in der Regel zu schweren Krankheitssymptomen, wie hohes Fieber und eine Erkrankung der Atemwege. Andere Tierarten wie zum Beispiel Rinder oder Schafe sind nicht betroffen. Die Afrikanische Schweinepest ist keine Zoonose und damit nicht auf den Menschen übertragbar.
Eine Übertragung der ASP kann über den direkten Kontakt zwischen einem infizierten und einem nicht infizierten (Wild-)Schwein stattfinden. Der Hauptansteckungsweg besteht im Blutkontakt, aber auch Ausscheidungen der Schweine können das ASP-Virus auf andere Schweine übertragen.
Eine indirekte Übertragung des Virus ist über den Menschen, verunreinigte Gegenstände und Lebensmittel möglich. Mitgebrachte Schweinefleischprodukte, aus ASP betroffenen Ländern, die nicht verzehrt und unachtsam weggeworfen werden, stellen einen Übertragungsweg dar (Bsp.: Fernverkehr - weggeworfenes Wurstbrot an der Raststätte). Weiterhin birgt der Kontakt mit einem infizierten (Wild-)Schwein und die mögliche Übertragung des ASP-Virus über Kleidung, Schuhe oder auch Jagdausrüstung ein Übertragungsrisiko.
Die Inkubationszeit beträgt ca. vier Tage. Symptome umfassen Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Atembeschwerden, Hautrötungen, Blutungen und plötzliche Todesfälle. Die Symptome können je nach Virusstamm und Infektionsverlauf variieren.
Biosicherheitsmaßnahmen: Implementieren Sie strikte Hygienemaßnahmen, wie Desinfektion von Schuhen, Kleidung und Fahrzeugen.
Futterkontrolle: Vermeiden Sie den Kontakt von Schweinen mit Speiseabfällen oder kontaminiertem Futter.
Zugangsregeln: Beschränken Sie den Zugang zu Schweinebeständen und halten Sie Fremde fern.
Überwachung und Kontrolle: Beobachten Sie regelmäßig Ihre Tiere auf Symptome und melden Sie Verdachtsfälle sofort den Behörden.
Isolieren Sie sofort die betroffenen Tiere und kontaktieren Sie die zuständigen Veterinärbehörden. Eine frühzeitige Meldung ist entscheidend, um eine Ausbreitung der Krankheit zu verhindern.
Die Afrikanische Schweinepest unterliegt der Anzeigepflicht. Wenn die Afrikanische Schweinepest (ASP) in einem Betrieb nachgewiesen wird, müssen verschiedene EU-Vorgaben und nationale Gesetze beachtet werden, die darauf abzielen, die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und zu kontrollieren.
Derzeit gibt es keinen europäisch zugelassenen Impfstoff. Prävention und Biosicherheitsmaßnahmen sind die einzigen wirksamen Mittel zur Bekämpfung der Krankheit.
Wird der Ausbruch in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine gemäß den geltenden Rechtsvorgaben unverzüglich getötet und unschädlich beseitigt werden, um die Infektionskette zu durchbrechen. Um den Betrieb müssen Restriktionszonen eingerichtet werden. Eine Aufhebung dieser Zonen und der damit verbundenen Handelsbeschränkungen für die Schweine haltenden Betriebe innerhalb dieser Zonen kann erst erfolgen, wenn die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet wurden und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen wurden.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist es sehr wahrscheinlich, dass bei einem Ausbruch der ASP in dem jeweiligen Restriktionsgebiet eine Aufstallungspflicht verhängt wird. Die Entscheidung hierüber, als auch über mögliche Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall, werden von dem zuständigen Veterinäramt des Landkreises getroffen. Betrieben mit Schweineauslauf- oder Schweinefreilandhaltung wird empfohlen, möglichst vor einem Seuchenausbruch die zuständige Veterinärbehörde zu kontaktieren.
Sollte eine Aufstallung erforderlich werden, so bleibt der Öko-Status erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen ökorechtlichen Vorgaben, u.a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel weiter einzuhalten sind (siehe insbesondere Artikel 10 - 12 und Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464).
Da in Betrieben mit Auslauf- oder Freilandhaltung in den Außenbereich oftmals Versorgungseinrichtungen wie Futtertröge oder Tränken installiert sind, die für eine ordnungsgemäße Versorgung der Tiere zugänglich bleiben müssen, ist eine Aufstallung, ohne vorherige Planung, schwierig umzusetzen. Um auf ein Verbot zur Freilandhaltung im Falle des Auftretens der ASP vorbereitet zu sein, sollten daher bereits in seuchenfreien Zeiten wirksame Biosicherheitsmaßnahmen geplant und mit den Veterinärbehörden vorab das Sicherheitskonzept im Seuchenfall abgestimmt werden.
Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung, so auch bei Schweinen, auf der Basis der EU-Öko-Verordnung (Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/848) vorgegeben, dass die Haltungspraktiken, einschließlich Besatzdichte und Unterbringung den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen müssen. Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, auf dem sie sich bewegen können, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben. Ausnahmen sind Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, wie im Falle der ASP.
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern
Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern-
Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein
Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
Nager und Schädlinge bekämpfen.
Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL „Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können“ mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Da die Afrikanische Schweinepest ausschließlich Schweine befällt gibt es für rinder- und schafhaltende Betriebe keine Einschränkungen. Die Weidehaltung kann zum jetzigen Zeitpunkt normal fortgeführt werden.
Eine Reinigungs-/ Desinfektionspflicht für Futtermitteltransporter ist bislang nicht vorgeschrieben. Im Rahmen der Biosicherheitsmaßnahmen empfiehlt es sich, dass sich die Betriebswege auf dem Hof nach Möglichkeit nicht überschneiden.
Neben den Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung müssen geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe, sowie an weiteren sensiblen Bereichen eingerichtet werden. Wichtig ist, das Desinfektionsmöglichkeiten vorhanden sein müssen, wenn Sie eine klare Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich vornehmen können. Das verwendete Desinfektionsmittel muss wirksam gegen das ASP-Virus zugelassen sein.
Gras, Heu und Stroh, welches in der infizierten Zone gewonnen worden ist, darf weder als Einstreu, noch zur Verfütterung oder als Beschäftigungsmaterial in schweinehaltende Betriebe verwendet werden. Unberührt von dieser Vorgabe bleibt Gras, Heu, Stroh:
Das mind. 6 Monate vor Festlegung der infizierten Zone [17.06.2025] gewonnen wurde, oder
Welches mind. 6 Monate wildschweinsicher gelagert wurde, oder
Einer risikomindernden Behandlung – mind. 70 °C über mind. 30 Minuten – zugeführt wurde
Nein. Die Anordnung aus den Allgemeinverfügungen der jeweiligen Kreise, betrifft Betriebe, die in der definierten infizierten Zone liegen. Außerhalb des Restriktionsgebietes gibt es derzeit keine Beschränkungen.
Antworten für die Jägerschaft
Der Landesjagdverband NRW ruft alle Jägerinnen und Jäger Nordrhein-Westfalens, insbesondere die Jägerschaften in den Kreisen Olpe, Hochsauerlandkreis und Siegen-Wittgenstein, dringend dazu auf, sämtliche Hygieneregeln (s.u.) penibel einzuhalten und auf Biosicherheit zu achten.
ASP-Hygieneregeln
Desinfektion des Schuhwerks vor und nach Revierfahrten, ganz besonders beim Kirren!
Bitte immer ausreichend Desinfektionsmittel im Auto mitführen!
Keinerlei Aufbruch/Schwarten/Knochen im Wald lassen und möglichst auch keinen Schweiß!
Geopunkte vom Ort der Erlegung einer jeder erlegten Sau notieren, um später Erlegungsorte nachhalten zu können! Das geht beispielsweise mit einem Handyfoto und der aktivierten Funktion „Geotaging“. Auch Revier-Apps wie „Jagdgefährde“ sind dazu geeignet.
Keinerlei Transport mehr auf offenen Wildträgern!
Bei Anzeichen von Infektion/Krankheit an erlegter Sau, diese nicht anfassen, sondern sofort das Veterinäramt informieren!
Für Bürgeranfragen hat das Ministerium die Rufnummer 0211/38430 freigeschaltet.
Totfunde von Wildschweinen melden Jäger bitte sofort unter 0201/714488! (Bitte speichern Sie sich diese Telefonnummer sofort in Ihrem Handy!)
Jäger sind zur Mitarbeit verpflichtet und aufgerufen. D.h. bitte alle Beobachtungen und Kadaverfunde melden!
Der LJV ruft alle Jägerinnen und Jäger außerhalb der behördlich festgelegten Restriktionszonen erneut zur intensiven Bejagung der Wildschweine auf.
Die betroffenen Reviere der Restriktionsgebiete erhalten behördenseitig im Einzelfall anderslautende Maßgaben.
Auch im Revier eingesetzte Hunde müssen desinfiziert werden! Wie´s geht erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Bitte beachten Sie auch die früheren Veröffentlichungen des Landesjagdverbandes zur Hygiene und Biosicherheit unter ASP-Bedingungen (s.u.)!
Seit September 2020 sind tausende Fälle der ASP überwiegend bei Wildschweinen in Ostdeutschland nachgewiesen worden. Um im Falle eines Eintrags der ASP eine möglichst geringe Ausbreitung zu erreichen, muss die Wildschweindichte in Deutschland so stark wie möglich gesenkt und möglichst auf niedrigem Niveau gehalten werden. Hier kommt den Jägern eine zentrale Rolle zu. Der Schwarzwildbestand ist nachhaltig durch effiziente Bejagung zu reduzieren. Dies kann am sinnvollsten durch revierübergreifende Bewegungsjagden erfolgen. Ebenso sollten in allen Revieren die durch die ASP-Jagdverordnung NRW mittlerweile eröffneten Spielräume zum Einsatz künstlicher Lichtquellen und Nachtsichtvorsätze (Dual-Use-Geräte) bei der Schwarzwildbejagung umfassend ausgenutzt werden.
Da das Blut infizierter Tiere besonders ansteckend ist, sollte mit Gegenständen, die Blutkontakt hatten, besonders vorsichtig umgegangen werden. Dazu gehören beispielsweise Stiefel, Lappen, Wildwannen, Messer und Kleidungsstücke - also sämtliche KLeidungsstücke und Jagdausrüstung (inkl. des PKW).
Jagdreisen in potentiell betroffene ASP-Gebiete sind zu unterlassen. Der Transport von erlegtem Schwarzwild sollte so erfolgen, dass kein Schweiß o.ä. in die Umwelt gelangt. Jagdtrophäen und Wildschweine bergen ein erhebliches Risiko, die ASP weiterzuverbreiten. Gleiches gilt für die Kleidungsstücke und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wurden. Daher sind alle Jäger aufgerufen, bei Teilnahme an Jagden in den betroffenen Gebieten besonderen Wert auf hygienische Maßnahmen zu legen.
Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen sowie von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Wildschweinen aus diesen Regionen ist verboten. An Überwachungsprogrammen ist mitzuwirken. Auffälligkeiten sind dem LANUV oder der örtlich zuständigen Veterinärbehörde zu melden.
Zur Prävention müssen Wildschweine intensiv bejagt werden. Darüber hinaus sollten die Jäger explizit auf Fallwild achten und Proben an die zuständige veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtung schicken. Optimal sind Blut- und Milzproben, notfalls Proben von anderen Organen oder ein Knochen. Auch Stücke, an denen die Verwesung begonnen hat, können noch untersucht werden. Die Entnahme von Proben über Tupfer in verschließbaren Plastikröhrchen ist eine geeignete Möglichkeit, die Materialien sind bei den zuständigen Veterinärbehörden erhältlich.
Die flächendeckende ASP-Untersuchung aller tot aufgefundenen und verunfallten Wildschweine ist ein wichtiges Ziel. Hierfür sollte nach Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt eine sichere Beprobung und Entsorgung der Kadaver erfolgen.
Der Fund von toten oder auffälligen Tieren ist deshalb unmittelbar mit Angabe des Standorts (Koordinaten) und möglichst mit Fotos bei der Bereitschaftszentrale des LAVE NRW (Tel.: 02 01/71 44 88) zu melden (eigene Kontaktdaten sind mit zu übermitteln).
Der Kadaver eines verendeten Wildschweins sollte möglichst nicht angefasst werden. Jegliche Kontaktstellen sind zu reinigen und zu desinfizieren.
Im gemeinsamen Flyer von WLV, VJE, Landesjagdverband NRW, RVEJ und RLV, den Sie unten finden, stellen wir weitergehende Informationen zur Verfügung. Informationen hält auch der Landesjagdverband NRW auf seiner Internetseite bereit (Webseite öffnen).
Im gemeinsamen Flyer von WLV, VJE, Landesjagdverband NRW, RVEJ und RLV, den Sie hier finden, stellen wir weitergehende Informationen zur Verfügung.
Dateigröße: 3 MB