Beratungsleistung Biosicherheit in schweinehaltenden Betrieben

Die Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen hat eine neue Beihilfe für eine „Beratungsleistung Biosicherheit in schweinehaltenden Betrieben“ beschlossen.
Mit dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Hessen und Rheinland-Pfalz ist das Seuchengeschehen deutlich näher an Nordrhein-Westfalen herangerückt. Das aktuelle Seuchengeschehen lässt vermuten, dass der Erreger durch Personen, Geräte und Futter in die Bestände eingetragen wird. Daher gilt es in den Schweinehaltungen den Umgang mit den Tieren, sowie die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und ggf. der besonderen Gefährdungssituation anzupassen.
Die Tierseuchenkasse NRW bietet nun eine Beihilfe zur Beratung von schweinehaltenden Betrieben in Bezug auf die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben zur Verhinderung eines Eintrags und der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest an. Die Beihilfe dient als Unterstützung für tierhaltende Betriebe und soll keine zusätzliche Kontrolle darstellen. Die Dokumente sind im Rahmen der Beihilfe weder der Tierseuchenkasse noch der zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen, können jedoch als Grundlage für die notwendige Dokumentation nach Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 bei Ausbruch der ASP in Hausschweinebeständen in NRW bzw. in grenznahen Regionen, sofern die Restriktionszonen NRW betreffen, verwendet werden. Es hilft somit jeden schweinehaltenden Betrieb die nötigen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Beihilfe umfasst eine zweimalige tierärztliche Fachberatung zur Biosicherheit, die im Abstand von 3 Monaten durchgeführt werden muss. Der zweite Termin gilt dabei als Evaluation. Als Dokumentennachweis kann verwendet werden:
• Die Risikoampel der Universität Vechta,
• Die Dokumente / Checklisten zum Biosicherheitskonzept der Tierseuchenkasse Niedersachsen
• Die Checkliste Biosicherheit zur freiwilligen Vorbereitung aus ASP des LANUV
Die Beratung kann durch den zuständigen Tierarzt / der zuständigen Tierärztin, oder dem Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW [SGD] durchgeführt werden. Zusätzlich kann der Landwirt in Absprache mit dem Tierarzt bzw. dem SGD eine einmalige Beratung zu baulichen Maßnahmen durch die Berater der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
Der Tierhalter hat vor Beauftragung der Beratung die Beihilfe bei der Tierseuchenkasse, unter Angabe des zu beratenden Tierarztes, zu beantragen. Höhe der Beihilfe:
• max. 240 € je Beratungseinheit für die Beratung durch einen fachkundigen Tierarzt, oder alternativ
• max. 2 Stunden je Beratungseinheit in Höhe der Stundensätze der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer NRW für Beratungen durch den Schweinegesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW bei Bedarf zusätzlich:
• max. 2 Stunden in Höhe der Stundensätze der Gebührenordnung der Landwirtschaftskammer NRW für die Beratung zu baulichen Maßnahmen durch Berater der Landwirtschaftskammer NRW
Darüberhinausgehende Kosten müssen vom Tierhalter oder von der Tierhalterin selbst getragen werden.
Es wird ausdrücklich empfohlen eine Biosicherheitsberatung in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Link: https://www.landwirt-schaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/leistungen/beihilfen/03-schweine.htm#beratung.