Trotz bestehender Duldungspflicht ist dennoch eine Entschädigung zu zahlen, wenn das Kabelschutzrohr samt Telekommunikationskabel erstmalig für gewerbliche Zwecke (nicht nur Überwachung der Leitung) verlegt wird. Die Entschädigung muss einem üblichen Marktpreis entsprechen. Gegebenenfalls wurden seinerzeit beim Bau der Ferngasleitung Nr.13 durch Ruhrgas bereits Entschädigungszahlungen durch die Ruhrgas AG für die Nutzung zu Telekommunikationszwecken in dieser Trasse geleistet. Das müsste dann jetzt seitens GasLine für betroffene Grundstücke nachgewiesen werden. Eine Entschädigungsberechtigung heute besteht daher für den Fall, dass dem Grundstückseigentümer in der Vergangenheit keine Entschädigung gezahlt wurde oder diese nicht nachgewiesen werden kann.
Die Duldungspflicht gilt zudem nur gegenüber demjenigen, der tatsächlich Inhaber des Leitungsrechts ist. Der ursprüngliche Betreiber der Ferngasleitung war die Ruhrgas AG. Die jetzt tätigen Planungs- und Ingenieurbüros erklären, Rechtsnachfolger dieser Leitung sei die Open Grid Europe (OGE). Die Berechtigung kann vertraglich Dritten überlassen worden sein. Hierüber sind von den Planungs- und Ingenieurbüros wie auch von GasLINE GmbH & Co. KG geeignete Nachweise grundsätzlich gegenüber jedem betroffenen Grundstückseigentümer vorzulegen.
Die Frage einer Entschädigung ist nicht mit der Duldungspflicht verknüpft. Daher kann eine (Einigung über die) Entschädigung vor Verlegung nicht zur Bedingung des Betretens der betroffenen Grundstücke gemacht werden, es sei denn, GasLINE akzeptiert das.
Die Grenze der Duldungspflicht ist dort erreicht, wo die Nutzung des Grundstücks durch die Leitungen unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch), § 76 TKG sowie § 134 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Nach § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer nur solche Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt aber dann vor, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die Leitungen in einer Weise eingeschränkt wird, die über das übliche Maß hinausgeht und die Interessen des Eigentümers unangemessen beeinträchtigt.
Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Erdüberdeckung der Leitung von 1 m ist bei tiefwurzelnden Kulturen nicht ausreichend. Vor allem ist sie aber deutlich weniger tief wie ein früheres Telekommunikationskabel, welches wohlmöglich unterhalb der Gasleitung vorhanden ist. Allein, dass es ein solches Kabel irgendwo im Schutzstreifen gegeben haben könnte – genaues wissen die Grundstückseigentümer dazu i. d. R. nicht - reicht sicher nicht für die Beurteilung der Zumutbarkeit. Ohne genaue Angaben zur Lage und Verlegetiefe und den Auswirkungen der jetzt geplanten Leitung ist die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall nicht immer zweifelsfrei zu klären.
Ist die Leitung zu dulden, bedeutet das:
Die Verlegung der Leitungen in Ihrem Grundstück kann auch ohne Ihre vorherige Zustimmung erfolgen. Ihr Eigentumsrecht wird in diesem Fall eingeschränkt – ein Anspruch auf Verhinderung der Maßnahme besteht nicht. Eine Behinderung oder Verzögerung der Maßnahme kann rechtliche Folgen haben, insbesondere Schadensersatzforderungen, wenn daraus Mehraufwand oder Kosten entstehen.
Daher unser ausdrücklicher Hinweis:
Die Grundeigentümer sollte in den Gesprächen mit GasLINE oder deren Bevollmächtigten/Beauftragten immer erklären, dass Sie der gesetzlichen Duldungspflicht nachkommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Das tätige Planungs- oder Ingenieurbüro/GasLINE soll Ihnen konkret für Ihr Grundstück daher die Berechtigung, also das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre Duldungspflicht nachweisen. Zur Überprüfung der Duldungspflicht haben wir einen Rückmeldebogen vorbereitet, den Grundeigentümer nutzen können, nachdem Sie erstmals kontaktiert wurden.
Bei Rückfragen zur rechtlichen Einschätzung im Einzelfall oder bei Unterstützung in den Verhandlungen stehen wir unseren Mitgliedern wie sonst auch beratend zur Verfügung. Daher unser ausdrücklicher Hinweis: Grundstückseigentümer sollten sich vor dem Betreten Ihres Grundstücks unbedingt einen schriftlichen Nachweis über die Berechtigung zur Maßnahme vorlegen lassen. Sollte ein Bauunternehmen im Auftrag handeln, verlangen Sie zusätzlich eine lückenlose Beauftragung durch den Leitungsberechtigten.
Außerdem sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass die geplante Verlegung ausschließlich innerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitung erfolgt. Hierzu prüfen Sie bitte frühzeitig, wo die Ferngasleitung inkl. Schutzstreifen auf Ihrem Grundstück verläuft und ob die ursprüngliche Verlegung durch eine grundbuchliche Dienstbarkeit und/oder einen Vertrag abgesichert wurde. Für den Fall, dass eine Verlegung außerhalb des Schutzstreifens erfolgen soll, sprechen Sie dieser ausdrücklich Ihre Zustimmung ab. Sollte dennoch eine Verlegung außerhalb des Schutzstreifens ohne rechtliche Grundlage erfolgen, empfehlen wir Ihnen, sich die kostenpflichtige Entfernung der Leitung sowie etwaigen Schadenersatz ausdrücklich vorzubehalten.
Zudem können Mitglieder Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO darüber verlangen, in welchem Umfang GasLINE bzw. die in ihrem Auftrag tätige Firma/Person personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet haben.