Glasfaser-Telekommunikationsleitung | 4. August 2025

Neue Glasfaser-Telekommunikationsleitung der GasLINE GmbH

Nachverlegung von Kabelschutzrohren im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 13 der OGE

Derzeit plant die Firma GasLINE GmbH, Ableger von Open Grid Europe GmbH (OGE), die Nachverlegung von Kabelschutzrohren im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 13 der OGE (Heek-Dorsten) (ehem. Ruhrgas AG), mit dem Ziel, anschließend eine funktionsfähige und vermarktbare Telekommunikationstrasse bis Mitte 2026 herzustellen. Der Trassenverlauf führt in den Kreisen Borken, Coesfeld und Recklinghausen durch das Gebiet der Gemeinden Heek, Schöppingen, Legden, Rosendahl, Coesfeld, Dülmen, Reken bis Dorsten (rd. 60km).

WLV Bild
Quelle: GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen

Bislang konnten wir im WLV gemeinsam mit weiteren betroffenen Kreisverbänden mit GasLINE keine Rahmenvereinbarung zu den Fragen des Baus und einer auskömmlichen wie marktüblichen Entschädigung erreichen. Das bedauern wir. Der bislang von Telekommunikations- oder Leitungsbauunternehmen gezahlte Entschädigungsbetrag von 1,53 € stammt aus dem Jahr 2007. Wertgesichert, also inflationsbereinigt sind das heute bei überschlägiger Rechnung sicher 2,10 € mindestens. GasLINE oder dritte Beauftragte werden deshalb versuchen, mit jedem betroffenen Grundeigentümer eine Verständigung über die Grundstücksnutzung (Bau und Betrieb der Leitung) sowie die Entschädigung herbeizuführen und hierzu Kontakt aufnehmen.

Hierzu weisen wir unsere Mitglieder auf Folgendes hin:

Nach § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann unter folgenden Voraussetzungen eine Duldungspflicht für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen bestehen.

  • Es besteht eine Leitung, die rechtlich durch einen Vertrag oder eine Grunddienstbarkeit gesichert ist.

  • Die Verlegung des Kabelschutzrohres erfolgt innerhalb des Schutzstreifens einer bestehenden Leitung - nicht außerhalb.

  • Der Leitungsrechtsinhaber ist berechtigt oder hat seine Berechtigung wirksam übertragen. Die Nutzbarkeit des Grundstücks wird nicht dauerhaft zusätzlich beeinträchtigt.

Trotz bestehender Duldungspflicht ist dennoch eine Entschädigung zu zahlen, wenn das Kabelschutzrohr samt Telekommunikationskabel erstmalig für gewerbliche Zwecke (nicht nur Überwachung der Leitung) verlegt wird. Die Entschädigung muss einem üblichen Marktpreis entsprechen. Gegebenenfalls wurden seinerzeit beim Bau der Ferngasleitung Nr.13 durch Ruhrgas bereits Entschädigungszahlungen durch die Ruhrgas AG für die Nutzung zu Telekommunikationszwecken in dieser Trasse geleistet. Das müsste dann jetzt seitens GasLine für betroffene Grundstücke nachgewiesen werden. Eine Entschädigungsberechtigung heute besteht daher für den Fall, dass dem Grundstückseigentümer in der Vergangenheit keine Entschädigung gezahlt wurde oder diese nicht nachgewiesen werden kann.

Die Duldungspflicht gilt zudem nur gegenüber demjenigen, der tatsächlich Inhaber des Leitungsrechts ist. Der ursprüngliche Betreiber der Ferngasleitung war die Ruhrgas AG. Die jetzt tätigen Planungs- und Ingenieurbüros erklären, Rechtsnachfolger dieser Leitung sei die Open Grid Europe (OGE). Die Berechtigung kann vertraglich Dritten überlassen worden sein. Hierüber sind von den Planungs- und Ingenieurbüros wie auch von GasLINE GmbH & Co. KG geeignete Nachweise grundsätzlich gegenüber jedem betroffenen Grundstückseigentümer vorzulegen.

Die Frage einer Entschädigung ist nicht mit der Duldungspflicht verknüpft. Daher kann eine (Einigung über die) Entschädigung vor Verlegung nicht zur Bedingung des Betretens der betroffenen Grundstücke gemacht werden, es sei denn, GasLINE akzeptiert das.

Die Grenze der Duldungspflicht ist dort erreicht, wo die Nutzung des Grundstücks durch die Leitungen unzumutbar beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch), § 76 TKG sowie § 134 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Nach § 905 Satz 2 BGB kann der Eigentümer nur solche Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt aber dann vor, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die Leitungen in einer Weise eingeschränkt wird, die über das übliche Maß hinausgeht und die Interessen des Eigentümers unangemessen beeinträchtigt.

Die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Eine Erdüberdeckung der Leitung von 1 m ist bei tiefwurzelnden Kulturen nicht ausreichend. Vor allem ist sie aber deutlich weniger tief wie ein früheres Telekommunikationskabel, welches wohlmöglich unterhalb der Gasleitung vorhanden ist. Allein, dass es ein solches Kabel irgendwo im Schutzstreifen gegeben haben könnte – genaues wissen die Grundstückseigentümer dazu i. d. R. nicht - reicht sicher nicht für die Beurteilung der Zumutbarkeit. Ohne genaue Angaben zur Lage und Verlegetiefe und den Auswirkungen der jetzt geplanten Leitung ist die Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall nicht immer zweifelsfrei zu klären.

 

Ist die Leitung zu dulden, bedeutet das:

Die Verlegung der Leitungen in Ihrem Grundstück kann auch ohne Ihre vorherige Zustimmung erfolgen. Ihr Eigentumsrecht wird in diesem Fall eingeschränkt – ein Anspruch auf Verhinderung der Maßnahme besteht nicht. Eine Behinderung oder Verzögerung der Maßnahme kann rechtliche Folgen haben, insbesondere Schadensersatzforderungen, wenn daraus Mehraufwand oder Kosten entstehen.

Daher unser ausdrücklicher Hinweis:

Die Grundeigentümer sollte in den Gesprächen mit GasLINE oder deren Bevollmächtigten/Beauftragten immer erklären, dass Sie der gesetzlichen Duldungspflicht nachkommen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Das tätige Planungs- oder Ingenieurbüro/GasLINE soll Ihnen konkret für Ihr Grundstück daher die Berechtigung, also das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre Duldungspflicht nachweisen. Zur Überprüfung der Duldungspflicht haben wir einen Rückmeldebogen vorbereitet, den Grundeigentümer nutzen können, nachdem Sie erstmals kontaktiert wurden.

Bei Rückfragen zur rechtlichen Einschätzung im Einzelfall oder bei Unterstützung in den Verhandlungen stehen wir unseren Mitgliedern wie sonst auch beratend zur Verfügung. Daher unser ausdrücklicher Hinweis: Grundstückseigentümer sollten sich vor dem Betreten Ihres Grundstücks unbedingt einen schriftlichen Nachweis über die Berechtigung zur Maßnahme vorlegen lassen. Sollte ein Bauunternehmen im Auftrag handeln, verlangen Sie zusätzlich eine lückenlose Beauftragung durch den Leitungsberechtigten.

Außerdem sollten Sie sich schriftlich bestätigen lassen, dass die geplante Verlegung ausschließlich innerhalb des Schutzstreifens der Ferngasleitung erfolgt. Hierzu prüfen Sie bitte frühzeitig, wo die Ferngasleitung inkl. Schutzstreifen auf Ihrem Grundstück verläuft und ob die ursprüngliche Verlegung durch eine grundbuchliche Dienstbarkeit und/oder einen Vertrag abgesichert wurde. Für den Fall, dass eine Verlegung außerhalb des Schutzstreifens erfolgen soll, sprechen Sie dieser ausdrücklich Ihre Zustimmung ab. Sollte dennoch eine Verlegung außerhalb des Schutzstreifens ohne rechtliche Grundlage erfolgen, empfehlen wir Ihnen, sich die kostenpflichtige Entfernung der Leitung sowie etwaigen Schadenersatz ausdrücklich vorzubehalten.

Zudem können Mitglieder Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO darüber verlangen, in welchem Umfang GasLINE bzw. die in ihrem Auftrag tätige Firma/Person personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet haben.

Die Auskunft hat folgende Punkte zu umfassen:

  • Welche personenbezogenen Daten über mich verarbeitet werden,

  • zu welchen Zwecken diese Daten genutzt werden,

  • auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht,

  • aus welcher Quelle die Daten stammen (sofern nicht von mir direkt erhoben),

  • an wen die Daten übermittelt wurden oder werden,

  • wie lange die Daten gespeichert werden.

Sofern die Firma im Auftrag eines Dritten handelt oder die Datenverarbeitung auf eine entsprechende Beauftragung zurückzuführen ist, können Sie zusätzlich die Vorlage eines schriftlichen Nachweises der Beauftragung bzw. eine Vollmacht fordern.

Bei Rückfragen zur rechtlichen Einschätzung im Einzelfall oder bei Unterstützung in den Verhandlungen steht der Kreisverband seinen Mitgliedern wie gewohnt beratend zur Verfügung.

Unterlage zur Verwendung gegebnüber GasLINE

Bestätigung zur geplanten Verlegung von Kabelschutzrohren
30.07.2025
Dateigröße: 53 KB