30. Juli 2025

Jagdpacht

Ansprüche nicht verfallen lassen!

Uns sind Fälle bekannt geworden, wonach insbesondere bei Eigenjagdbezirken mit angegliederten Eigentümern Jagdpachten nicht regelmäßig oder nicht nachvollziehbar an die angegliederten Eigentümer gezahlt werden bzw. gar nicht gezahlt werden.

Wir möchten hier an die Rechtslage erinnern, und zwar § 5 Abs. 2 LJG-NRW. Demzufolge hat der angegliederte Eigentümer einen Anspruch gegenüber dem Eigenjagdbesitzer (oder auch Nutznießer) auf eine dem Flächenanteil entsprechende angemessene Entschädigung. Als angemessene Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt bzw. bei mehreren gemeinschaftlichen Jagd-bezirken oder übergemeindlichen Jagdbezirken der dortige Durchschnitts-pachtpreis.

Folgender Tipp von uns: Als angegliederter Jagdgenosse sollten Sie sich an Ihren Eigenjagdeigentümer wenden und dort dann die entsprechende Auszahlung der Jagdpacht als Entschädigung verlangen.

Sollten Sie insoweit Schwierigkeiten haben, können Sie sich gerne an die WLV-Kreisgeschäftsstelle nach Meschede wenden.