27. April 2023

Rechtslage zu Holzpoltern im Wald, die nicht abtransportiert werden

Zurzeit melden sich vermehrt Waldbesitzer, die aufgepoltertes Holz verkauft haben.

In den meisten Fällen ist der Kaufpreis gezahlt worden, aber das Holz wurde noch nicht abgeholt und verrottet nunmehr teilweise sogar im Wald.

Die Kaufverträge kommen zumeist mündlich zustande. Demzufolge gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen zum Kauf.

Nach §433 Abs. 2 BGB ist ein Käufer verpflichtet, nicht nur den Kaufpreis zu zahlen, sondern auch die gekaufte Sache abzunehmen. Regelmäßig bedeutet Abnahme des Holzes, dass das Holz auf Kosten des Käufers aus dem Wald abgefahren wird. Wenn keine Abfuhrzeit mündlich vereinbart worden ist, gilt im Regelfall, dass das Holz nach Bereitstellung abzufahren ist. In diesen Fällen können die Waldbesitzer den Holzkäufer auffordern, das Holz unter Fristsetzung abzufahren und zudem androhen, bei Nicht-Abfahren des Holzes Schadenersatz zu verlangen.

Der Waldbesitzer ist nicht verpflichtet, als Verkäufer des Holzes, den verkauften Holzpolter in seinem Wald dulden zu müssen. Demzufolge könnte der Waldbesitzer als Schadenersatz die Entsorgung des Holzes androhen. Bei der Entsorgung könnte dann im Falle des Vorliegens des Verzuges des Holzkäufers das Holz verwertet werden. Allerdings müsste der Verwertungserlös vom Waldbesitzer als Verkäufers des Holzpolters zurückbehalten werden und (bei Anforderung) dem Holzkäufer ausgehändigt werden. Wenn der Holzkäufer sich nicht binnen der Verjährungsfrist (Regelmäßig 3 Jahre) meldet und Herausgabe des Erlöses verlangt, darf der Waldbesitzer den Verwertungserlös des Holzpolter für sich behalten. In Einzelfällen bejaht also die Rechtsprechung bei Verzug der Abnahmeverpflichtung ein Recht des Verkäufers zum Verkauf des Verkaufsgegenstandes zwecks Räumung.

Wir können Ihnen allerdings nur empfehlen, diese Schritte nach vorheriger rechtlicher Beratung anzugehen, denn es könnte auch sein, dass der Käufer des Holzes einwendet, er hätte den Holzpolter schon weiterverkauft und wenn der Holzpolter vom Waldbesitzer dann geräumt worden ist, könnte der Holzkäufer auf die Idee kommen, Schadenersatz wegen entgangenen Gewinnes gegenüber dem Waldbesitzer geltend zu machen.

Lassen Sie sich ggf. in der Geschäftsstelle hierzu beraten.