Stellungnahme WLV Regionalplan | 20. Dezember 2024

Stellungnahme zum 2. Entwurf des Regionalplanes Arnsberg

Räumlicher Teilplan MK-OE-SI

Stellungnahme Entwurf 2 des Regionalplanes Arnsberg – Räumlicher Teilplan MK-OE-SI, zweite öffentliche Auslegung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir vertreten und fördern die Interessen der Land- und Forstwirte im Märkischen Kreis. Zunächst verweisen wir auf unsere Stellungnahme zur ersten Beteiligung, die weiter Bestand haben soll. Zu dem o.g. Entwurf 2 des Regionalplans nehmen wir wie folgt Stellung:

Unter Ziffer 4.1-2 ist der bisherige Grundsatz „Daseinsvorsorge“ sichern neu definiert worden als Grundsatz „Flächensparende Siedlungsentwicklung“. In unserer Ausführung zum ersten Entwurf forderten wir eine Daseinsvorsorge für landwirtschaftliche Nutzflächen und Betriebe. Dieses kann nur durch einen Grundsatz der Ausweisung von landwirtschaftlichen Kernräumen erfolgen, leider fehlt dieser Punkt weiter in den Ausführungen. Landwirtschaftliche Kernräume dienen der Erhaltung der Nahrungsmittelproduktion, fördern die Biodiversität, erhalten das Ökosystem, unterstützen den Klimaschutz durch Speicherung von CO2. Sie sichern den Landschaftsschutz, die Lebensqualität und fördern die regionale Wertschöpfung durch sichere und langfristige Arbeitsplätze. Insgesamt ist die Sicherung von landwirtschaftlichen Kernräumen ein wesentlicher Bestandteil einer zukunftsorientierten Regionalplanung, die sowohl den Bedürfnissen der heutigen Bevölkerung wie auch zukünftiger Generationen dient. Die landwirtschaftlichen Kernräume können Sie dem zukünftigen Fachbeitrag zur Abgrenzung landwirtschaftlicher Kernräume der Landwirtschaftskammer NRW entnehmen. Landwirtschaftliche Nutzflächen müssen durch einen Grundsatz geschützt werden. Dies sehen wir allein durch das Ziel Flächensparende Siedlungsentwicklung nicht gegeben.

Nach Ziffer 4.3-3 „Zukunftsweisende Entwicklung der Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ soll durch Planung und Umsetzung von GIB eine effiziente Ausnutzung der Flächenpotenziale angestrebt werden. Hier sehen wir die Gefahr, dass der Schutz entsprechender gewerblicher und industrieller Flächen zu Lasten - 2 - ... der landwirtschaftlichen Flächen gehen könnte. Bei einem stark urbanisierten Gebiet, wie dem Märkischen Kreis, besteht eine sehr hohe Flächenkonkurrenz. Die vergangenen Jahrzehnte haben gezeigt, dass die Landwirtschaft bei dieser Konkurrenz leider immer als Verlierer hervorgeht. Zur Erhaltung einer nachhaltigen Landwirtschaft muss ein solcher Flächenverbrauch jedoch zwingend verhindert werden, denn die Fläche ist das wichtigste Werkzeug unserer landwirtschaftlichen Betriebe. Neben der direkten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zur Errichtung von Siedlungsbereichen und GIB, sind diese Flächen zusätzlich auch durch die Inanspruchnahme als Kompensationsmaßnahmen betroffen. In Ziffer 5.1-2 ist geregelt, dass die Kompensationsmaßnahmen räumlich konzentriert erfolgen und überörtlich Konzepte zur Kompensation erarbeitet werden sollen. Hier fordern wir, aus den oben genannten Gründen, einen Schutz landwirtschaftlicher Nutzflächen aufzunehmen.

Unter Ziffer 5.3-3 ist der Grundsatz der „Sicherung der Existenz landwirtschaftlicher Betriebe und ihrer Flächengrundlage“ aufgenommen, was wir begrüßen. Die Änderungen, dass landwirtschaftliche Betriebsstandorte bei Berücksichtigen von AFAB geschützt werden sollen, sehen wir sehr positiv, dennoch weisen wir daraufhin, dass durch Kompensationsmaßnahmen weiterer Druck auf Betriebsstandorte entsteht und diese Maßnahmen daher effizient und nachhaltig entwickelt werden müssen. Wir fordern daher deutlicher hervorzuheben, dass eine Kompensation über landwirtschaftliche Flächen nur im Notfall erfolgen darf. So könnte der Satz „…landwirtschaftliche Betriebe z.B. durch das Heranrücken von immissionsempfindlichen und naturschutzrechtlichen Nutzungen an die Betriebsstandorte hervorgerufen werden“ abgeändert werden.

Nach Ziffer 5.4-2 wird mit dem Regionalplan besonderes Augenmerk auf Natur und Landschaft gelegt. Grundsätzlich begrüßen wir die Ergänzung um die „wesentlichen Teile“ der BSN. Dies macht deutlich, dass nicht die gesamten BSN als NSG auszuweisen sind, sondern nur die besonders zu schützenden Teile. Hier wird unter 5.4-1 als Ziel ausgeführt, in den BSN die naturnahe oder durch Extensivnutzung bedingte Ausprägung von Natur und Landschaft langfristig zu sichern und zu entwickeln. An dieser Stelle kritisieren wir die zeichnerisch festgelegten BSN-Bereiche. Hier ist eine nicht nachvollziehbare unsachgemäße Ausweisung großer Flächen erfolgt worden, welche reine landwirtschaftliche Nutzflächen ohne nennenswerte naturschutzrechtliche Belange einbeziehen. Uns ist bewusst, dass die Flächenausweisung der BSN nicht flächenscharf ist und die Verfügungsgewalt, der Ausweisung und Umsetzung durch die Änderung im Entwurf 2 nun bei der zuständigen Behörde des Kreises liegt. Dieses entkräftet die Maßnahme, dennoch ist eine solch grobe Ausweisung von BSN-Flächen eine Gefahr für die heimische Landwirtschaft. In der Einschränkung, dass die wesentlichen Teile nur ausnahmsweise durch vertragliche Regelungen umgesetzt werden können, sollte das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen werden. Unsere Landwirte arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen, so werden über 1.400 ha im Vertragsnaturschutz bewirtschaftet, also durch freiwillige Maßnahmen. Unseres Erachtens ist zur Erreichung der Schutz- und Entwicklungsziele dem Vertragsnaturschutz auf jeden Fall Vorrang vor der Anwendung von Ordnungsrecht zu geben. Freiwillige Vereinbarungen stoßen auf eine höhere Akzeptanz und stellen das mildere Mittel dar. Außerdem gilt es, die entsprechende Vorgabe in § 3 Abs. 3 BNatG umzusetzen.

Wir weisen darauf hin, dass in den Erläuterungen zu Ziel 5.4-2 in dem Satz „Maßgebliche Voraussetzung hierfür ist die Schutzwürdigkeit oder Schutzbedürftigkeit“ - 3 - das Wort „oder“ durch das Wort „und“ zu ersetzen ist, da für uns beide Faktoren als unabdingbare Voraussetzungen zur Ausweisung von Schutzgebieten stehen. Weiter sollen durch das Biotopverbundsystem BSN-Gebiete verbunden werden. Dieses lehnen wir ab. Die Gebiete sind durch natürliche und topografische Gegebenheiten miteinander verbunden. Große Teile des MK befinden sich in Wassereinzugsgebieten, wo landwirtschaftliche Nutzflächen an Gewässern besonders sensibel behandelt werden. Dies nicht nur durch die Wasserrahmenrichtlinien, sondern auch durch Wasserkooperationen, Düngerverordnung und Pflanzenschutzverordnung, also durch geltendes Recht, so dass wir keinen Bedarf für einen Biotopverbund zwischen den BSN-Gebieten sehen. Aus den nachvollziehbaren genannten Gründen, sind wir gegen eine Neuausweisung von BSN-Gebieten im Märkischen Kreis. Eine nachhaltige, regionale und wirtschaftliche Landwirtschaft sehen wir durch diese Ausweisungen stark gefährdet.

Des Weiteren wehren wir uns gegen die Überplanung landwirtschaftlicher Kernräume als BSN-Gebiete. Leider befinden sich jedoch in nahezu allen BSN-Gebieten, die den MK überplanen, entsprechende landwirtschaftliche Kernräume. Hier ist es uns ein Anliegen, die landwirtschaftlichen Kernräume weitestgehend aus den BSN-Räumen auszuklammern. Dies gilt generell für alle landwirtschaftlichen Betriebsstandorte, um eine zukünftige Entwicklung der Betriebe nicht einzuschränken.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Brinckmann

Kreisverbandsvorsitzender