Neuausweisung des Heilquellenschutzgebietes "Bad Salzuflen"
Die Bezirksregierung Detmold beabsichtigt die Heilquellenschutzgebiete „Bad Oeynhausen" und „Bad Salzuflen" neu auszuweisen. Geographisch berührt ist Lippe „nur" von den Planungen des Heilquellenschutzgebietes „Bad Salzuflen".
Dieses erstreckt sich im Kreis Lippe auf folgende Gemarkungen:
Bad Salzuflen (052008)
Wüsten (052226)
Ehrsen-Breden (052055)
Retzen (052168)
Grastrup-Hölsen (052067)
Holzhausen (052097)
Wülfer-Bexten (052225)
Schötmar (052009)
Werl-Aspe (052218)
Biemsen-Ahmsen (052032)
Welstorf (052216)
Matorf-Kirchheide (052140)
Brüntorf (052045)
Lüerdissen (052136)
Entrup (052057)
Lemgo (052006)
Leese (052122)
Lieme (052127)
Talle (052199)
Osterhagen (052161)
Bavenhausen (052020)
Hardissen (052074)
Hagen (052072)
Lage (052005)
Waddenhausen (052210)
Es gliedert sich in die quantitativen Schutzzonen A und B, die qualitative weitere Zone III und den Fassungsbereich Schutzzone I.
Der Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung mit den dazugehörigen Erläuterungen und Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, kann in der Zeit vom
29. August bis einschließlich 28. September 2022
• bei der Stadt Bad Salzuflen
Verwaltungsgebäude Benzstraße, Benzstraße 10, Fachdienst Tiefbau, 32108 Bad Salzuflen, während der allgemeinen Öffnungszeiten,
Montag bis Mittwoch von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
• bei der Stadt Lage
Lagenser Forum, Am Drawen Hof 1, 1. OG im Flur vor Zimmer-Nr. 1.109, 32791 Lage, während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Montag von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr,
• bei der Stadt Lemgo
Gebäude Heustraße, Heustraße 36-38, Zimmer-Nr. 503, 32657 Lemgo zu folgenden Zeiten
Montag bis Dienstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
zusätzliche Termine nach telefonischer Absprache.
• bei der Gemeinde Kalletal
Neubau des Rathauses, Rintelner Straße 3, Information, 32689 Kalletal, während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
eingesehen werden.
Die in den einzelnen Kommunen vorgesehenen Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus (COVID-19) sind bei der Einsichtnahme zu beachten.
Ergänzend und außerhalb einer Rechtspflicht werden die Unterlagen auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold eingestellt:
https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-5/dezernat-54/aktuelles-aus-der-wasserwirtschaft
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum Ablauf des
12. Oktober 2022
schriftlich oder zur Niederschrift bei der:
− Stadt Bad Salzuflen, Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen,
− Stadt Lage, Lagenser Forum, Am Drawen Hof 1, 32791 Lage,
− Stadt Lemgo, Marktplatz 1, 32657 Lemgo,
− Gemeinde Kalletal, Rintelner Straße 3, 32689 Kalletal,
− Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold
Einwendung erheben.
Gegenüber der Bezirksregierung Detmold kann die Einwendung auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@bezreg-detmold.nrw.de. Darüber hinaus kann die Einwendung gegenüber der Bezirksregierung Detmold auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brdt-nrw.de-mail.de.
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung hervorgehen. Zudem muss die Einwendung den Namen und die vollständige Anschrift der Einwenderin / des Einwenders enthalten und unterschrieben sein. Bei der Beeinträchtigung von Grundeigentum sollten die katasteramtlichen Bezeichnungen der betroffenen Grundstücke (Gemarkung, Flur, Flurstücks-Nummer; nicht: Feldblock) angegeben werden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen sind gemäß § 73 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) ausgeschlossen.
Wir werden hierzu weiter informieren und auch als WLV-Kreisverband Lippe eine Stellungnahme fertigen!