Sozialrecht im Fokus 03/2022
Änderungen ab 01.01.2023 u.a.
LKK-Beiträge steigen ab dem 1.1.2023
Für 2023 wurde der Bundeszuschuss um 42 Mio. € gekürzt, gleichzeitig sind die Leistungsaufwendungen um 17 Mio. € gestiegen.
Zur Stabilisierung der Beiträge wurden 42,6 Mio. € dem Haushalt für Betriebsmittel entnommen. Dennoch ist eine Erhöhung der Beiträge erforderlich.
Die Steigerung der Beiträge liegt bei ca. 4,60 € für die unteren Beitragsklassen und 12,80 € für die oberen.
Allerdings sind auch die Beziehungswerte der AELV 2023 (berechnet an den durchschnittlichen Einkommen in der Landwirtschaft) gestiegen.
Daher wird es bei 27 % der Versicherten neben der allgemeinen Erhöhung noch zusätzlich zu einer Erhöhung des Beitrages durch ein Rutschen in die nächste Beitragsklasse kommen.
Kleinere PV-Anlagen ab 1.1.2023 nicht mehr steuerpflichtig
Ab dem 1.1.2023 werden kleinere Photovoltaik-Anlagen nicht mehr steuerpflichtig sein.
Konkret geht es um PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von 30 KW bzw. um PV-Anlagen auf Mehrfamilienhäusern mit einer Leistung von 15 KW pro Wohneinheit, aber nicht mehr als 100 KW insgesamt.
Aufgrund der fehlenden Steuerverpflichtung ändert sich auch sozialrechtlich die Anrechnung dieses Einkommens.
Bei Alterskassenbefreiungen, welche nur auf den Einnahmen aus einer kleinen PV-Anlage resultieren, droht eine Beitragsnachveranlagung, wenn der Einkommenssteuerbescheid für 2023 (frühestens 2025) vorzulegen ist und auf diesem kein gewerbliches Einkommen mehr verzeichnet ist.
Freiwillig Krankenversicherte, welche nur aufgrund der Einnahmen aus einer kleinen PV-Anlage im Versicherungs-status der Freiwilligen Kranken-versicherung sind, werden jedoch nicht rückwirkend in die Familienversicherung aufgenommen, da eine freiwillige Krankenversicherung aktiv beendet werden muss.
Insbesondere Personen, die aufgrund des Einkommens aus der PV-Anlage von der Alterskassenpflicht befreit worden sind und Personen, die freiwillig krankenversichert sind sollten daher zeitnah ihre weitere Versicherungspflicht prüfen lassen.
Nähere Informationen finden Sie im Januar im Wochenblatt
Einführung einer Unternehmer- bzw. Unternehmensnummer
Bundesweit wurden einheitliche Unter-nehmer- und Unternehmensnummer für alle Unternehmen eingeführt.
Jeder Unternehmer erhält eine ihn identifizierende Unternehmernummer.
Betreibt ein Unternehmer mehrere Unternehmen so wird dies durch eine fortlaufende Nummerierung am Ende der Unternehmernummer dargestellt.
Diese Nummer dient der digitalen Verwaltung. Leider führt die Einführung dieser Nummer dazu, dass nunmehr bei den versicherten Nebenunternehmen in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaft auf die Unternehmeridentität geachtet werden muss.
Etwaige Kulanzregelungen, wie z.B. Mitversicherung des Pferdes der Ehefrau in der landwirtschaftlichen Berufs-genossenschaft wird es in Zukunft nicht mehr geben können.
Sprechen Sie uns an:
Christina Titgemeyer, Ass´in jur.
Tel.: 05221/34204-18