Sozialrecht im Fokus 02/2022
Infos zu Alt-Erwerbsminderungsrenten & BAföG
Keine längere Zurechnungszeiten für Alt-Erwerbsminderungsrentner?
Rentner, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor dem 1. Januar 2019 begann, haben keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihrer Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Sie können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem bei den ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht. Das hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2022 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).
Zum Hintergrund:
Ab dem 17.7.2017 gilt das EM-Leistungsverbesserungsgesetz. Dieses sieht vor, dass bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit schrittweise auf das 65. Lebensjahr erhöht wurde.
Erwerbsminderungsrentner werden also so gestellt, als ob Sie bis zu drei Jahre länger gearbeitet hätten.
Dies galt jedoch nur für Renten die ab dem 1.1.2018 beantragt wurden.
Bei Rentenanträge vor dem 31.12.2017 blieb es bei der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr.
Im Gegenzug wurden Erwerbsminderungsrenten ab dem 1.1.2018 nur noch befristet gewährt.
Mehr BAföG für mehr Studierende
Ab August 2022 gelten zum einen höhere Förderungshöchstbeträge:
Der Höchstbetrag hat sich von 861 € auf 934 € erhöht. Studierende erhalten also mehr Geld.
Zum anderen hat sich auch der Freibetrag der Eltern von 2000 € auf 2415 € erhöht, damit erweitert sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten.
Des Weiteren wurde die Zuverdienstgrenze für Studierende auf 520 € erhöht.
Die Altersgrenze für den Bezug von BAföG wurde von 30 Jahren auf 45 Jahre heraufgesetzt.
Der Vermögensfreibetrag wird auf 15.000 €, ab dem 30. Lebensjahr auf 45.000 € erhöht.
Die digitale Antragsstellung wird erleichtert.
Sprechen Sie uns an:
Christina Titgemeyer, Ass´in jur.
05221/34204-18