20. Oktober 2022

Sozialrecht im Fokus Nr. 01/2022

Ab sofort werden wir Sie im Format „Sozialrecht im Fokus“ einmal monatlich zu sozialrechtlichen Themen informieren.

Keine Einkommensanrechnung auf vorzeitige Renten in beiden Rentensystemen

Nachdem aufgrund der Corona-Pandemie die Einkommensanrechnung auf vorzeitige Rente bei der Alterskasse vollständig und bei der Deutsche Rentenversicherung weitestgehend ausgesetzt waren, soll dies nun dauerhaft so bleiben.

Dies sieht zumindest ein Kabinetts- beschluss so vor.

Es sollten daher die Jahrgänge vor 1960 prüfen lassen, ob sie gegebenenfalls schon einen Rentenanspruch haben, da nunmehr ungekürzte Rente neben einem Arbeitseinkommen von mehr als 6300 € aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit bezogen werden kann.

Vorsicht Krankenkassenbeiträge

Trotz Wegfall des Beratungsbedarfes hinsichtlich der Hinzuverdienst-anrechnung auf die vorzeitige Altersrente sollte vor dem Rentenantrag eine Beratung in Anspruch genommen werden, wenn weiteres Einkommen erzielt wird.

Zwar wird die Rente ungekürzt ausgezahlt, aber sobald eine Rente oder ein Versorgungsbezug bezogen wird, zahlt der Versicherte in der Krankenversicherung Beiträge auf Einkommen aus

·        Land- und Forstwirtschaft,

·        Gewerbe,

·        Selbstständigkeit und

·        abhängiger Beschäftigung.

Während des Arbeitslebens wurden oft nur Beiträge aufgrund der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche oder als Arbeitnehmer fällig.

Dies kann dazu führen, dass insbesondere bei kleinen Renten der zusätzliche Krankenkassenbeitrag die Rente wieder „auffrißt“.

Rücknahme des Befreiungs-antrages

Für Versicherte, die sich vor Oktober 2022 wegen außerlandwirtschaftlichem Einkommen haben befreien lassen, besteht die Möglichkeit, in die LAK zurückzukehren.

Hierzu ist eine formlose schriftliche Erklärung bis zum 31. März 2023 einzureichen, dass die Befreiung zum 30. September 2022 enden soll. Mit der Rückkehr in die Alterskasse können ab Oktober 2022 wieder Beiträge gezahlt werden.

Eine Beendigung der Befreiung kann sinnvoll sein, um eine Wartezeit für eine vorzeitige Rente zu erfüllen, eine Renten-anwartschaft zu sichern oder um eine bestehende zu erhöhen.

Wir beraten Sie gerne hinsichtlich Ihrer Wartezeiterfüllung und Ihrer Renten- ansprüche, sowie der Krankenkassen- beiträge.

Hierfür benötigen wir lediglich eine Datenschutzerklärung für die SVLFG und den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung.

 

Sprechen Sie uns an:

Christina Titgemeyer, Ass`in jur.

05221/34204-18