ASP-Sperrzonen: Und was ist mit meinem Getreide?
Gut zu wissen: Getreide aus dem äußeren Schutzbereich kann ganz normal vermarktet werden
ASP-Update für Land- und Forstwirtschaft in den Schutzbereichen: Getreideernte ist nur in der Kernzone eingeschränkt!
Aufgrund zahlreicher Bedenken und Rückfragen weist der WLV darauf hin, dass es in der Sperrzone I keine Einschränkungen für die Getreideernte, -lagerung und -vermarktung gibt. Die 30 tägige Mindestlagerfrist für Getreide sowie für weitere Feldfrüchte ist eine Auflage für die Sperrzone II, unter Berücksichtigung der Verwendung in schweinehaltenden Betrieben. Das Getreide von Flächen, welche in der Sperrzone I liegen, könne somit normal vermarktet werden.
Auch die Vermarktung von Schweinen innerhalb Deutschlands kann genehmigungsfrei vollzogen werden. Eine Verbringung von Schweinen, die in einem in der Sperrzone I gelegenen Betrieb gehalten werden, in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten. Ausnahmen können bei der zuständigen Kreisveterinärbehörde beantragt werden.
Errichtung von Schutzzäunen in den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein
Um die Ausbreitung der ASP weiterhin zu begrenzen, wurde nun mit dem Zaunbau begonnen. Nach Aussage des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, haben die Kreise Olpe und Siegen-Wittgenstein bereits mehrere Kilometer Zäune [mobil und fest] an ausgewählten Stellen der Sperrzone II aufgestellt. Die Wildtierseuchen-Vorsorge-Gesellschaft mbH verfügt über ausreichend Personal, sowie Material für die Errichtung und Überwachung der Zäune.
Newsticker WLV: Alle aktuellen Entwicklungen können Sie jederzeit unter: https://wlv.de/tiergesundheit/asp-afrikanische-schweinepest-nrw abrufen.
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