Nicht vergessen: Käferholzmengen - Kalamitätsmeldung an das Finanzamt
Die gigantischen Schadholzmengen, die Borkenkäfer und Dürre in diesem Jahr hervorbringen, stellen für jeden Waldbesitzer eine logistische, emotionale, aber vor allem auch finanzielle Katastrophe dar. Bei all den Problemen um die Holzverarbeitung, die Holzvermarktung, die stetig sinkenden Holzpreise und die nicht gerade übersichtlichen Förderungsmöglichkeiten hat man sehr schnell eine nicht ganz unwichtige Formalität vergessen: Die Kalamitätsmeldung an das Finanzamt.
Sofern bei der Veräußerung des Schadholzes noch ein – wenn auch viel zu geringer – Gewinn erzielt wird, gibt es die Möglichkeit, Steuervergünstigungen zu beantragen. Allerdings müssen hierfür gewisse Fristen bzw. zeitliche Begrenzungen beachtet werden.
So muss die „Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt" lt. § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG „unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt (Voranmeldung) und nach Aufarbeitung mengenmäßig nachgewiesen werden (Abschlussmeldung).
Da es äußerst schwierig ist, bei Insektenfraß das genaue Schadensereignis festzustellen, wird empfohlen, frühzeitig – also unbedingt vor der Aufarbeitung – eine entsprechende Kalamitäts-Voranmeldung zu stellen und darin die Angaben über die Schadholzmenge (Festmeter) großzügig zu bemessen. Die anschließende Abschlussmeldung darf die Holzmenge der Voranmeldung um maximal 20 % überschreiten.
Bei weiter fortschreitenden Schadholzmengen sollten erneute Voranmeldungen an das Finanzamt gehen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzbehörde die Holzmengen nicht in voller Höhe als „Holznutzungen infolge höherer Gewalt" anerkennt.
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Steuervergünstigungen (insbesondere des 1/4 Steuersatzes) ist die Vorlage eines aktuellen Forstbetriebswerkes mit einem gültigen Nutzungssatz (Hiebssatz in m³/F).
Die erforderlichen amtlichen Formulare für die Voranmeldung bzw. die Abschlussmeldung des Kalamitätsholzes können im Internet unter www.formulare-bfinv.de online ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater.