Tipp: Forstausgabenpauschale
Noch bis zum 30. September gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein vergünstigter Steuersatz für Holzeinschläge.
Das Bundesministerium Für Ernährung und Landwirtschaft hat am 14. April 2021 eine Beschränkung des Ordentlichen Holzeinschlages für die Baumart Fichte verordnet und im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben (HolzEinschlBeschrV 2021). Von der Beschränkung ist die Baumart Fichte betroffen und sie beträgt 85% des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 für das Forstwirtschaftsjahr 2020/21 vom 01.10.2020 bis 30.09.2021. Ordentliche Holzeinschläge, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgten sind bei der Beschränkung zu berücksichtigen.
Land- und Forstwirte, die Ihren Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung oder nach Durchschnittssätzen ermitteln, können für Einnahmen aus Holzverkauf in dem Zeitraum 01.10.2020 bis 30.09.2021 in Ihrer Gewinnermittlung eine erhöhte Betriebsausgabenpauschale berücksichtigen. Die Pauschale kann für alle Holznutzungen in diesem Zeitraum angewendet werden und beträgt 90% für eingeschlagenes Holz und 65% für Holzverkäufe auf dem Stamm.
Die Einnahmen müssen in dem Zeitraum der Beschränkung zugeflossen sein.
Nach § 5 des Forstschädenausgleichsgesetzes kann für alle angemeldeten Kalamitäten im Beschränkungszeitraum der Gewinn mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert werden. Dies Vergünstigung können auch Buchführende Landwirte beantragen.
Sprechen Sie mit Ihrer Buchstelle oder Ihrem Steuerberater.