Wildschäden und Blutproben bei Hausschweinen
Antworten auf drängende Fragen der Mitglieder in den Schutzzonen
Hiermit leiten wir Ihnen zwei Briefe weiter – einen von Georg Jung, WLV- und WBV-Geschäftsführer in Ferndorf und einen von Daniel Eschmann, WLV-Fachreferent in Münster.
Des Weiteren möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass Sie alle neuen Nachrichten immer im WLV-Newsticker unter https://wlv.de/tiergesundheit/asp-afrikanische-schweinepest-nrw finden.
Georg Jung schreibt:
Werte Landwirte und Waldbauern,
Schwarzwild bricht weiter Grünland auf und Schalenwild verbeißt, schält und fegt weiterhin im Wald. Die Jagd ist in der ASP-Schutzzone 2 ganz massiv eingeschränkt und damit ggf. auch der übliche Wildschadensentschädigungsmechanismus. Eine alternative Entschädigungsregelung in der ASP-Schutzzone 2 hat das Ministerium wohl im Blick (amtliche Anordnung von Einschränkungen verbriefter Rechte), aber noch nicht umgesetzt, so Daniel Eschmann vom WLV. Die Empfehlung aus unserer WLV-Fachabteilung in Münster und seitens des Kreisveterinärs Christian Kaiser ist zunächst hilfsweise die gesetzlichen Vorverfahren insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Meldefrist bei den kommunalen Ordnungsämtern/Regionalforstämtern weiterhin und umfänglich zur Beweissicherung zu nutzen, um danach, bei hoffentlich erwartbarer Aufstellung einer Entschädigungsregelung, diese Beweislage anzugeben.
Herzliche Grüße! Georg Jung, Geschäftsführer
Daniel Eschmann schreibt:
Hallo Zusammen,
die in der Sperrzone II betroffenen schweinehaltenden Betriebe müssen im Rahmen des ASP-Früherkennungsprogramms eine ständige, virologische Untersuchung von Blutproben mindestens der ersten beiden, verendeten Hausschweine in jeder Woche in jeder epidemiologischen Einheit mittels Erreger-Identifizierungstests nachweisen. Nach einer entsprechenden Unterweisung haben Landwirtinnen und Landwirte die Möglichkeit die Probennahme selbst durchzuführen.
In diesem Bezug kam es zu Nachfragen, in wie weit der zuständige Tierarzt bzw. Amtstierarzt den Probenbegleitschein zusätzlich zur Unterschrift des Probennehmers zu unterschreiben hat. Der Probenbegleitschein sieht dies zumindest vor. Insbesondere sorgt eine fehlende Unterschrift für Probleme bei den Untersuchungsämtern. In Rücksprache mit den Kreisen gibt es dazu folgende Klarstellung:
Führt der Betriebsleiter / die Betriebsleiterin eines schweinehaltenden Betriebs die Beprobung eigenständig durch, reicht die Unterschrift des Landwirts / der Landwirtin aus und muss NICHT zusätzlich vom Tierarzt unterschrieben werden. In den nächsten Tagen wird es dazu noch etwas Schriftliches, seitens der Kreise, geben.
Bei Nachfragen melden Sie sich gern bei mir telefonisch: 0251 4175 102
Freundliche Grüße, Daniel Eschmann, WLV Münster