Immissionsschutz in der Schweinehaltung
Anhörungsverfahren für BimSch-Betriebe im Kreis Steinfurt - Fütterung und Güllebehälterabdeckung im Fokus
Der Kreis Steinfurt (Umweltamt) hat alle Tierhalter angeschrieben, die eine nach dem Bundes-Immissionsgesetz (BimSchG) genehmigte Anlage betreiben (V-Anlage). Das BimSchG sieht vor, dass die Fütterung dem Energie- und Nährstoffbedarf der Tiere angepasst ein muss und die Güllebehälter nach der TA Luft 2021 abgedeckt werden müssen.
Diese Vorgaben sollen behördlich angeordnet werden, wenn sich die Angeschriebenen nicht bis zum 28. August 2025 dazu äußern, ob es ihnen möglich ist, eine nährstoffangepasste Fütterung bzw. die Abdeckung des Güllebehälters im Wirtschaftsjahr oder ggfls. im Kalenderjahr umzusetzen (Anhörungsverfahren). Wenn bis zum 28. August 2025 keine schriftliche Meldung vorliegt, droht eine Ordnungsverfügung.
Wichtig: Wenn es Ihnen nicht möglich ist, innerhalb der gesetzten Frist (bis zum 28. August) eine Stellungnahme abzugeben (zum Beispiel wegen Ernte- und Feldarbeiten), sollten Sie unbedingt eine Fristverlängerung beantragen.
Hinweis zur Güllebehälterabdeckung bei Altanlagen:
In Behältern gelagerte Gülle muss lt. Anhörungsschreiben mit einer geeigneten Folie, einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach abgedeckt werden. Alternativen können gleichwertige Maßnahmen sein, wenn sie die Emission von Geruchsstoffen und Ammoniak um mindestens 85 % reduzieren.