Wichtige Infos für Versicherte und Beschäftigte

Minijob mit voller Rentenversicherung - Geburtsjahrgänge 1960-1964: jetzt an die Rente denken - SVLFG überprüft Hauptberuflichkeit
Minijob: Ab Juli 2026 zurück in die Rentenversicherung
Wer einen Minijob ausübt, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Viele haben das getan, um etwas mehr Nettolohn zu bekommen. Doch dadurch gehen wichtige Ansprüche verloren – etwa für die spätere Rente, bei Erwerbsminderung oder für Reha-Leistungen.
Neu ab 1. Juli: Eine frühere Befreiung kann erstmals wieder aufgehoben werden. Minijobber erhalten damit die Chance, erneut voll rentenversichert zu werden. Der Eigenanteil bleibt meist überschaubar. Bei einem Verdienst von 603 Euro liegt er derzeit bei rund 21,71 Euro monatlich. Dafür entstehen wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Vorteile im Überblick:
höhere Rentenansprüche,
Schutz bei Erwerbsminderung,
Ansprüche auf Reha-Leistungen,
Vorteile bei Riester-Rente und betrieblicher Altersvorsorge,
Anrechnung wichtiger Versicherungszeiten.
Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann besonders sinnvoll sein für Menschen ohne weitere Beschäftigung, für Eltern, SchülerInnen, Studierende oder Rentner mit Nebenjob.
Wichtig: Die Aufhebung der Befreiung muss beim Arbeitgeber beantragt werden und gilt ab dem Folgemonat. Wer bisher auf die Rentenversicherung verzichtet hat, sollte die neue Möglichkeit jetzt prüfen. Denn ein etwas niedrigerer Nettolohn heute kann später deutlich mehr soziale Absicherung bedeuten.
Für Rentenbezieher einer Rente mit Einkommensanrechnung (z.B. Hinterbliebenenrente) kann die Versicherungspflicht auch ein Vorteil sein, denn es wird nicht die gesamte Lohnsummer als Einkommen angerechnet.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit
Frau Quatmann (Tel. 02574 – 939257) oder Herrn Müller (Tel. 02574 – 939263).
Geburtsjahrgänge 1960 bis 1964: Rentenzeit jetzt gut planen
Wann ist ein optimaler Zeitpunkt, sich mit dem Thema Rente zu beschäftigen? „Jetzt“, sagen die WLV-Sozialberater und richten sich insbesondere an alle Versicherten der Jahrgänge 1960 bis 1964. Sie haben die erforderliche Altersgrenze für eine Regelaltersrente bereits erreicht, oder sie können unter bestimmten Voraussetzungen schon vorzeitig eine Rente beziehen. Wichtig: Die Rente bekommen Sie nicht automatisch. Sie müssen selbst den Antrag stellen.
Besprechen Sie mit unseren Sozialberatern, wie Sie Ihren individuellen Renteneintritt in der Deutschen Rentenversicherung bzw. Alterskasse gut planen können. Wir prüfen, ob Sie ggfls. die Kriterien für langjährig Versicherte durch Hinzuziehen von Beitragszeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und ein vorzeitiger Rentenbeginn angestrebt werden kann. Auch Hinzuverdienste und die Weiterführung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichzeitig zum Rentenbezug möglich (Krankenkassenbeiträge beachten!). Wir loten mit Ihnen Ihre Gestaltungsmöglichkeiten aus und erarbeiten - ggfls. in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und unseren juristischen Kollegen -eine passende Strategie für Ihren Renteneintritt. Auch die Anträge stellen wir mit Ihnen bei der SVLFG bzw. bei der DRV.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit
Frau Quatmann (Tel. 02574 – 939257) oder Herrn Müller (Tel. 02574 – 939263).
Landwirtschaftliche Krankenversicherung: SVLFG prüft Hauptberuflichkeit
Die SVLFG wird in den kommenden Wochen verstärkt prüfen, ob bei Mitgliedern der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung weiterhin eine hauptberufliche land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Hintergrund ist die Beitragsgerechtigkeit: Bei pflichtversicherten Mitgliedern dürfen gewerbliche Einkünfte grundsätzlich nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Berücksichtigt werden daher nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Besonders relevant ist dies bei Tierhaltungsbetrieben: Während landwirtschaftliche Tierhaltung beitragspflichtig ist, dürfen Einkünfte aus gewerblicher Tierproduktion rechtlich nicht in die Beitragsberechnung einfließen.
Gewinnt jedoch die gewerbliche Tätigkeit insgesamt die wirtschaftliche Bedeutung und bildet den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsstatus und die Beitragspflicht haben.
Falls Sie hierzu Fragen haben oder unsicher sind, sprechen Sie uns in der Kreisgeschäftsstelle gerne an.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit
Frau Quatmann (Tel. 02574 – 939257) oder Herrn Müller (Tel. 02574 – 939263).