Geld zurück von der Krankenkasse
Geld zurück von der Krankenkasse
· Antrag auf Beitragserstattung für Rentner (alle Kassen)
Rentner und Versorgungsbezieher mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem Arbeitseinkommen aus Selbständigkeit können zu viel gezahlte Kranken- und Pflegekassenbeiträge zurückerstattet bekommen.
Aufgrund der verschiedenen Zahlungswege (Beiträge auf Rente überweist die Rentenkasse, Beiträge auf Arbeitsentgelt der Arbeitgeber und Beiträge auf Einkünfte aus der Selbständigkeit überweist der Versicherte) kann es im laufenden Jahr zu einer Überzahlung kommen, das heißt es werden Beiträge über die Beitragsbemessungsgrenze (2023: 59850,00 € jährlich) hinaus erhoben.
Die SVLFG -Krankenkasse- erstattet die Beiträge ohne Antrag im Folgejahr, bei anderen gesetzlichen Krankenkassen ist möglicherweise ein Antrag erforderlich.
· Zuzahlungsbefreiung (alle Kassen)
Insbesondere chronisch Kranke und Personen mit niedrigen Einkommen können einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen. Aber auch Personen mit mittleren Einkommen können in Jahren in denen sie hohe Zuzahlungen leisten müssen (Krankenhaus, Reha etc.) einen Anspruch prüfen lassen.
Bei gesicherter Überschreitung der eigenen Zuzahlungsgrenze (1 bzw. 2 % des jährlichen Haushaltsbrutto) gibt es die Möglichkeit, diese zu Jahresanfang von der Krankenkasse ausrechnen zulassen, zu bezahlen und den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit zu sein.
Alle Anderen sollten sämtliche Zuzahlungsquittungen sammeln und bei Erreichen der Grenze oder am Jahresende bei der Krankenversicherung mit einem Antrag auf Zuzahlungserstattung einreichen.
· Teilnahmeprogramm: Beitragsrückerstattung (SVLFG -Krankenkasse- und einige andere Kassen)
Daneben gibt es für grundsätzlich gesunde Versicherte die Möglichkeit am Programm „Prämienerstattung bei Nichtinanspruchnahme“ teilzunehmen.
Voraussetzungen für eine Prämienerstattung sind eine Mindestversicherungszeit von drei Monaten, eine Teilnahmeerklärung bis zum 30. September und die Nichtinanspruchnahme von kassenärztlichen Leistungen im Teilnahmejahr durch den Versicherten und erwachsene Mitversicherter.
Ausnahmen:
sämtliche ärztliche oder zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, in Anspruch nehmen, Leistungen zur Primärprävention, Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, medizinische Vorsorgeleistungen (mit Ausnahme ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten), Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten wie Krebsvorsorge, Herz-Kreislauf-Check-up und Kindervorsorgeuntersuchungen sind für die Prämienzahlung unschädlich. Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren sind ausdrücklich von dieser Regelung ausgeschlossen, das heißt der Besuch beim Kinderarzt schmälert nicht die Prämienzahlung.
Sollte wider Erwarten doch die Inanspruchnahme kassenärztlichen Leistung nötig sein, so entfällt lediglich die Prämienerstattung, die ärztliche Leistung wird ganz normal über die Krankenkasse abgerechnet.
Bei individuellen Fragen beraten wir Sie gern.
Christina Titgemeyer, Ass`in jur.
05221/34204-10