Heu- und Strohlagerung in und an landwirtschaftlichen Gebäuden

Heu- und Strohlagerung in und an landwirtschaftlichen Gebäuden
Immer wieder stelle ich in meiner Beratung fest, dass die Lagerung von Heu- und Stroh in Gebäuden nicht korrekt angezeigt ist. Bei näherer Befragung teilen mir Landwirte und Mitglieder mit, dass aus Isolationszwecken noch Restbestände auf dem Balken vorhanden sind, der Balken nicht „besenrein“ ist oder kurzfristig für die Versorgung der Tiere der ein- oder andere Heu- oder Strohballen eingelagert wird. Im Versicherungsvertrag ist aber angezeigt, dass „keine Verwendung und Lagerung von Heu und Stroh“ stattfindet. Gerade auch immer häufiger im Zusammenhang mit Haltungsform II. Kommt es dann zum Schadenfall, kann dies unangenehme Konsequenzen haben. Der Versicherer kann seine Entschädigung bis zur Quote von 0 (in Worten NULL) reduzieren. Sprechen Sie mit Ihrem Versicherer offen über diese Thematik. Als Sondervereinbarung kann man die kurzfristige Lagerung oder Verwendung auch vertraglich fixieren. Meist ohne Mehrprämie.
Was gar nicht in Ordnung ist, ist die offene Lagerung von Erntevorräten am Gebäude. Dies ist nahezu durchgängig verboten. Im Brandfall wird die komplette Deckung bzw. der Versicherungsschutz versagt.
Gibt es Fragen oder soll einmal der bestehende Versicherungsschutz auf Mark und Bein geprüft werden, dann steht Versicherungsexperte Heiko Taube allen Mitgliedern gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Heiko Taube
unabhängige Versicherungsberatung des WLV,
Vertretung gegenüber Versicherungen, insbesondere in Schadenfällen
Tel.: 0160 / 530 5299
Mail: heiko.taube@wlv.de