3. April 2020

Kreisverband Aktuell EXTRA

Mit dieser Ausgabe informiert der Kreisverband Herford-Bielefeld seine Mitglieder.

Einreise für jeweils 40.000 ausländische Saison-AK in April und Mai

Gestern teilte BMEL eine Einigung mit BMI und Robert Koch Institut über die Einreise ausländischer Saison-Arbeitskräfte mit. In den Monaten April und Mai sollen jeweils 40.000 ausländische Saison-Arbeitskräfte einreisen können, per Flugzeug. Es sollen zusätzliche Vorkehrungen bei der Einreise und beim Infektionsschutz gelten. Aus dem Inland wird die zusätzliche Mobilisierung von jeweils 10.000 Saison-AK angestrebt.
Die Details sind der beigefügten Presseerklärung und dem „Konzeptpapier Saisonarbeiter im Hinblick auf den Gesundheitsschutz [Coronavirus (SARS-CoV-2)]“ zu entnehmen.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen auch unser Kreisverbandsvorsitzende Hermann Dedert unter 0171/8610549 zur Verfügung.

Soforthilfe auch für Landwirte. Ziel des Programms ist die Überwindung von akuten Liquiditätsengpässen.

Die Soforthilfen des Bundes in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro gelten auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu 10 Beschäftigten. Daneben gelten die Soforthilfen für kleine Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständige.  Die Umsetzung und Auszahlung der Bundesmittel erfolgt über die Länder, die neben diesen Bundes-Soforthilfen in der Regel auch Länder-Soforthilfen gewähren, auch über 10 Mitarbeiter hinaus.

Die Umsetzung in NRW erfolgt über das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Die elektronischen Anträge können von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) nur gestellt werden, die im Haupterwerb

•    wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler
      /Selbstständige tätig sind,
•    ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
•    ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019
     am Markt angeboten haben.

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen einkommensteuerpflichtigen, aber nicht rückzahlbaren, Zuschusses. Die Soforthilfe unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:


•    9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antrags-
      berechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
•    15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten, auch für
      landwirtschaftliche Betriebe
•    25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Auf der o.g. Internetseite sind das Antragsverfahren und die Bedingungen näher erläutert.


Prüfen Sie gewissenhaft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, damit nicht bei der späteren Steuererklärung Ihnen der (strafrechtliche) Vorwurf des unzulässigen Bezuges gemacht werden kann.

Presseerklärung BMEL, Konzeptpapier ( Dateigröße: 152 KB)