1. Juli 2016

Gut, dass Gordan Dudas nicht in Gummistiefeln kam...

…denn das kann Günter Buttighoffer nicht leiden, weil man auf seinem Betrieb alle wichtigen Orte trockenen Fußes erreichen kann. Dabei sind die nicht nötigen Gummistiefel Symbol für sauberes Denken in der Landwirtschaft: Beim Hintergrundgespräch des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Märkischer Kreis mit dem Landtagsabgeordneten Gordan Dudas (SPD) auf dem Betrieb des Kreisverbandsvorsitzenden Günter Buttighoffer ging es vornehmlich um die für Landwirte machbare Umsetzung des Landesnaturschutzgesetzes und um die nicht machbaren Passagen in dem Entwurf. Klar, dass am Rande auch über die Situation auf dem Milchmarkt gesprochen wurde. Dabei waren sich die Beteiligten einig, dass der Markt sich in nächster Zeit „zurechtruckeln“ müsse und die Milcherzeuger sich dann auf – hoffentlich – stabilere Zeiten einstellen könnten.  Wichtige Botschaft auch für den Landespolitiker: Um den Landwirten das Zurechtkommen mit unsicheren Preissituationen überhaupt möglich zu machen, dürfe die Landesregierung nicht permanent neue kostenträchtige Anforderungen mit hohem bürokratischen Aufwand erfinden.

Zum Landesnaturschutzgesetz formulierte der Landwirtschaftliche Kreisverband abschließend folgende Anmerkungen:

Vorkaufsrecht (§ 74)

Die großflächige Privilegierung des Naturschutzes beim Flächenkauf ist aus unserer Sicht unverhältnismäßig. Es besteht die Befürchtung, dass der Landwirtschaft weitere Flächen entzogen werden. Sollte der Landesgesetzgeber am Vorkaufsrecht festhalten, so muss dem landwirtschaftlichen Vorkaufsrecht nach dem Grundstücksverkehrsgesetz Vorrang eingeräumt werden.

Vorgaben zur Bewirtschaftung von (Dauer-)Grünland und Erweiterung der Liste gesetzlich geschützter Biotope

Strengere Vorgaben zur guten fachlichen Praxis insbesondere der Dauergrünlandbewirtschaftung senken die Fördermöglichkeiten im Bereich der 2. Säule. Die EU-Vorschriften erlauben eine EU-Förderung nur, wenn die Anforderungen der Fördermaßnahmen über das nationale Recht hinausgehen. Somit können ggfs. wirtschaftliche Nachteile nicht kompensiert werden. Bei dem vorgesehenen Verbot, von außen nach innen zu mähen, muss auf die naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten Rücksicht genommen werden. So sollte das Verbot bereits bei Hangneigungen ab 8 Prozent entfallen.

Von Schutzregelungen zu bestimmten Dauergrünlandflächen (Nass- und Feuchtgrünland, Magerwiesen und –weiden) und Streuobstbeständen gehen falsche Signale aus. Der wertvolle Charakter solcher Flächen entsteht durch aktive Bewirtschaftung. Befürchten Bewirtschafter Nachteile aus einem gesetzlich geschützten Biotop (z.B. künftige Verhinderung einer betrieblichen Maßnahme), so werden solche Flächen womöglich nicht mehr ausreichend bewirtschaftet und keine neuen Flächen/Streuobstwiesen angelegt. Ordnungsrecht wäre in diesen Fällen kontraproduktiv, vertragliche Vereinbarungen wären zielführender.

Foto von links: Ludwig Krämer, Geschäftsführer des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Märkischer Kreis, Jörn Krämer, Umweltreferent des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV), Gordan Dudas (SPD), Landtagsabgeordneter, Günter Buttighoffer, Vorsitzender des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Märkischer Kreis und Gastgeber, Ulrich Brinckmann, stellv. Vorsitzender.