Glasfaserausbau MUENET | 8. Juni 2026

Glasfaserausbau im Ennepe-Ruhr-Kreis: Handlungsempfehlungen

Informationen zum aktuellen Stand des MUENET-Glasfaserausbaus sowie wichtige Hinweise zu Mängeln, Dokumentation und rechtlichen Möglichkeiten.

In den vergangenen Wochen erreichten uns wiederholt Fragen und Beschwerden über den Glasfaserausbau im Kreis Ennepe-Ruhr-Kreis durch die Firma MUENET.

Wir dies zum Anlass nehmen, Sie über den aktuellen Stand zu informieren und Ihnen Handlungsempfehlungen zu unterbreiten.

Am Montag, den 01.06.2026, fand ein gemeinsamer Gesprächstermin mit dem Landrat, Herrn Jan-Christoph Schaberick, und weiteren Vertretern und Vertreterinnen des Kreises und der betroffenen Städte und Gemeinden, Vertretern des WLV-Kreisverbandes Ennepe-Ruhr/Hagen, dem Kreisverbandsvorsitzenden Dirk Kalthaus und dem Stellvertreter Peter Oberdellmann statt.

Leider wurde in vielen Fällen des Glasfaserausbaus nicht sach- und fachgerecht gearbeitet. Konkrete Beispiele liegen uns vor.

Der Kreis Ennepe-Ruhr ist in der Thematik sehr engagiert und wird auch weitere Gespräche zu der Firma MUENET suchen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie bitten, Missstände bezüglich des Glasfaserausbaus und der Kommunikation mit dem Unternehmen MUENET detailliert zu dokumentieren und dem Kreis unter breitband@en-kreis.de zukommen zu lassen.

Außerdem bitten wir Sie; den Zustand Ihrer Flächen vor, während und nach der Maßnahme zu protokollieren und fotografisch festzuhalten. Dies dient der Beweissicherung in einem möglicherweise angestrebten Schadensersatzprozess.

Sollte es auf Ihrem Grundstück zu Auseinandersetzungen kommen, kontaktieren Sie bitte die Polizei telefonisch oder über die Möglichkeit einer online-Anzeige.

Weiterhin gilt zu beachten, dass Sie bezüglich eines gestellten ELAN-Förderantrag unverzüglich tätig werden müssen. Nach Rücksprache mit der Landwirtschaftskammer NRW sind Änderungen auf den Flächen umgehend anzuzeigen und über das Portal einzupflegen. Dies ist bis zum 30.09.2026 möglich. Sollte es dadurch zu Abzügen hinsichtlich Ihrer Prämienauszahlung kommen, muss dies auch gegenüber MUENET als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Gemäß § 134 TKG gilt grundsätzlich eine Duldungspflicht hinsichtlich des Ausbaus des Glasfasernetzes in Deutschland. Allerdings gilt die Duldungspflicht nicht uneingeschränkt.

 Eine Unzumutbarkeit kann insbesondere vorliegen, wenn

- die Leitung nicht in der vorgesicherten Trasse verlegt wird

- eine übermäßige Inanspruchnahme vorliegt

- Tierschutz und Tiersicherheit missachtet werden

- die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche übermäßig beeinträchtigt wird

- die Verlegung zur Unzeit (Zeit der Feldbestellung oder Ernte) erfolgt.

 Außerdem sind die Maßnahmen frühzeitig anzukündigen.

Ob eine Unzumutbarkeit vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Ist dies gegeben, besteht die Möglichkeit einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Der Anspruch ist in einem sogenannten gerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen. Sachlich zuständig sind dafür die Amtsgerichte als Zivilgericht. Bei einem möglichen Gerichtsverfahren können wir Sie als WLV e.V. leider nicht vertreten und empfehlen, sich ggfls. durch einen niedergelassenen Rechtsanwalt / Rechtsanwältin vertreten zu lassen.

Für eine außergerichtliche Rechtsberatung stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.