Übersicht über bisherige Gerichts-Entscheidungen
Keine Erfolgsaussicht besteht hinsichtlich der Kritik der betroffenen Landwirte, dass die auf § 13a DüV und die Landesdüngeverordnung gestützten restriktiven Maßnahmen sie verfassungswidrig in der Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG und der Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 GG beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss v. 31.01.2022, 13a NE 21.2474). Das Gericht stellte klar:
§ 13a DüV verstößt nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 GG. Artikel 14 schützt das Recht des „Habens“ und „Gebrauchmachens“. Er schützt nicht „die einträglichste Nutzung des Eigentums“. „Das Eigentum ist ... auch nicht unbedingt garantiert.“ „Inhalts- und Schranken-bestimmungen des Eigentumsgebrauchs und der -Nutzbarkeit muss der Eigentümer – anders als die völligen oder teilweisen Substanzentziehungen – grundsätzlich entschädigungslos dulden, so weit ... insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das Gebot sachgerechter und willkürfreier Abwägung sowie die Wesengehaltsgarantie“ beachtet werden.“
„Gemessen hieran kann vorliegend nicht von einer Verfassungswidrigkeit ... ausgegangen werden.“
"Ebenso wenig ist ein rechtswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit im Sinne des Artikel 12 Abs. 1 GG anzunehmen.“
Zeitlich davor lag die Entscheidung des OVG Greifswald (Urt. v. 21.10.2021 – 2 K 224/20 OVG). Diese ging durch die Presse, da die Landwirte gegen die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern gewonnen hatten.
Die Entscheidung führte zu einer Aufhebung der Düngelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Dies basierte allerdings auf einem Formfehler, denn die Landesregierung hatte entgegen § 6 AVV GeA bei der Regionalisierung auf eine Plausibilisierung anhand von Stützmessstellen verzichtet. Weitere inhaltliche Fragen musste das OVG daher nicht beantworten.
Es zeigte sich aber immerhin, dass ein Normenkontrollantrag der Landwirte zulässig war, und dass die AVV GeA Prüfungsmaßstab im Normenkontrollverfahren sein kann.
Das OVG Magdeburg befasste sich in seinem Beschluss vom 15.07.2021 (2 R 32/21) mit der Landesdüngeverordnung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Zwar bestätigte das Gericht, dass eine formelle Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn eine Gebietskulisse nicht in der Verordnung bekannt gemacht wird, sondern nur über einen Internet-Dienst ohne entsprechende landesrechtliche Ermächtigung, doch der einstweilige Rechtsschutz wurde abgelehnt, weil keine besonderen Nachteile dargelegt worden seien. Daher trifft die Entscheidung keine Aussagen zu materiellen Fehlern der Gebietsausweisung.
Des Weiteren gibt es das Urteil des OVG Schleswig vom 25.11.2020 (5 KN 10/20). Diese Entscheidung übertraf die alte Rechtslage aufgrund § 13 DüV 2017. Für die heutige Düngeverordnung ist sie daher nicht mehr aussagekräftig.