WLV-Position zu den neuen Kulissen
Der WLV erachtet die aktuelle Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten aus den folgenden Gründen für nicht verursachergerecht und nicht akzeptabel.
Grundlage für die Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten sind rund 1.300 Grundwassermessstellen in NRW, die von Landwirtschaft beeinflusst sind. Um diese Messstellen werden Teilgebiete von Grundwasserkörpern anhand von hydrogeologischen Daten bzw. hydraulischen Grenzen festlegt.
Liegt in einem Teilgebiet wenigstens eine belastete Messstelle (oder gar keine Messstelle als seltener Fall), gelten in dem Teilgebiet verschärfte Anforderungen an die Düngung. Sie gelten grundsätzlich für alle Betriebe in dieser Kulisse – selbst wenn Betriebe mit ihrer Bewirtschaftung schon längst die Ziele der EG-Nitratrichtlinie erfüllen.
Dabei muss Bewirtschaftung des einzelnen Betriebs Maßstab sein für die Entscheidung, ob und welchen verschärften Düngeanforderungen er nachkommen muss.
Das Messstellennetz ist für diese Bewertung nicht ausgelegt: Dafür ist einerseits die Messstellendichte zu klein. Viele Betriebe werden Messstellen zugeordnet, die kilometerweit entfernt liegen und nicht von diesen Betrieben beeinflusst werden. Andererseits dauert es bei vielen Messstellen Jahre, bis sich Veränderungen im Eintrag auch in den Messwerten widerspiegeln.
Betriebe, die nachweislich bereits besonders gewässerschonend wirtschaften, müssen von verschärften Auflagen befreit werden.
Das gilt sowohl für Nitrat als auch für Phosphat. Nur so bieten sich betroffenen Betriebe Perspektiven und Anreize für Verbesserungen. Wenn eine Berücksichtigung der aktuellen Bewirtschaftung nicht bei der Gebietsausweisung möglich ist, muss eine einzelbetriebliche Differenzierung in der Düngeverordnung zwingend und schnellstmöglich verankert werden. Die Fortentwicklung des bisherigen Modells zu den Stickstoffeinträgen bietet sich dafür an. Eine differenzierte Betrachtung nach dem Verursacherprinzip kann dabei durch die Nutzung einzelbetrieblicher Daten erfolgen.