Stichtagsregelung Dauergrünland | 15. September 2026

Stichtagsregelung Dauergrünland – Vorsicht ist geboten

Worum geht es?

Mit dem EU-Vereinfachungspaket Omnibus III wird die Entstehung von Dauergrünland im EU-Förderrecht neu geregelt. Die bisherige Automatik, dass Ackerflächen nach fünf Jahren durchgehendem Gras-/Grünfutteranbau ohne Fruchtfolge automatisch zu Dauergrünland wurden, entfällt. Das gilt allerdings nur für das EU-Förderrecht.

Achtung: Fachrecht bleibt unberührt

Die Stichtagsregelung gilt nur im EU-Förderrecht und nicht im Fachrecht. Damit bleibt die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland nach wie vor genehmigungspflichtig. Insbesondere die fachrechtlichen Regelungen nach § 4 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) zur Entstehung und Erhaltung von Dauergrünland finden weiterhin Anwendung. Daher kann es vorkommen, dass nach Fachrecht Dauergrünland entsteht oder bereits entstanden ist, obwohl die Fläche nach EU-Förderrecht aufgrund der Stichtagsregelung ihren Status Ackerland behält.

Damit also die Landwirte in NRW von der Stichtagsregelung profitieren muss noch eine Änderung des Naturschutzgesetzes verabschiedet werden. Ansonsten heißt es weiter pflügen.

  Die neue Stichtagsregelung

  • Alle Flächen, die am 1. Januar 2026 als Ackerland galten, bleiben dauerhaft Ackerland laut EU-Förderrecht

  • Die Regelung gilt automatisch, ein Antrag ist nicht nötig.

  • Nicht erfasst: Dauerkulturflächen aus dem Antragsjahr 2026.

  • Unverändert bleibt die Genehmigungspflicht für die Umwandlung von bereits bestehendem Dauergrünland (inkl. Pflicht zur Anlage von Ersatzgrünland).