Geflügelpest-Ausbruch in einem Betrieb in Dorsten bestätigt

Ab dem 20.11.2025 gilt die Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen.
In einem Puten-Betrieb in Dorsten hat sich der Verdacht auf die Infektion mit der Vogelgrippe bestätigt. Die offizielle Bestätigung durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), ob es sich um H5N1 handelt, ist am 19.11.2025 erfolgt. Als Konsequenz hat das Veterinäramt des Kreises Recklinghausen eine Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) - umgangssprachlich Geflügelpest oder Vogelgrippe – mit Anordnung der sofortigen Vollziehung herausgegeben.
Am Wochenende hatte die Analyse des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) bereits den Virenstamm H5 festgestellt. Darum haben die Fachleute des Veterinäramts und die übergeordneten Behörden in enger Abstimmung festgelegt, dass in dem betroffenen Betrieb einige Maßnahmen umgehend umgesetzt werden sollen.
"Es geht einerseits darum, die Ausbreitung der Seuche bestmöglich zu verhindern. Andererseits gilt es aber auch, den infizierten Tieren Qualen zu ersparen", erklärt Dr. Siegfried Gerwert, Leiter des Kreis-Veterinäramts. Darum wurde in dem Betrieb der gesamte Bestand getötet und im Anschluss findet eine Desinfektion des Betriebs statt, um jegliche Viren-Reste unschädlich zu machen.
Erst mit der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung kommt es zu Konsequenzen für andere Geflügelhalter in der Region. So wird in Teilen des Kreises Recklinghausen eine Stallpflicht angeordnet, von einer kreisweiten Aufstallpflicht allerdings aktuell abgesehen.
Wichtig: Dem Inhalt der Allgemeinverfügung ist Folge zu leisten.
Rund um den vom FLI bestätigten Ausbruch gelten gemäß Allgemeinverfügung des Kreises ab Donnerstag, 20. November 2025, zwei Restriktionszonen. Die innere Zone, die sogenannte Schutzzone, hat einen Radius von 3,1 Kilometern um den Ausbruchsbetrieb. Die Überwachungszone darum herum hat einen Radius von zehn Kilometern.
In der Schutzzone dürfen Geflügel, Geflügelfleisch, Eier, Futtermittel, Dung und Einstreu grundsätzlich nicht aus Beständen heraus oder in sie hinein verbracht werden. Außerdem gilt in beiden Zonen die Aufstallpflicht für Geflügel. Dadurch soll der Kontakt zu Wildvögeln und somit die Einschleppung in Geflügelhaltungen wirksam verhindert werden.
Darüber hinaus dürfen Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden, damit ein direkter Kontakt von Geflügel zu Wildvögeln ausgeschlossen werden kann. Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, darf für das Tränken der Tiere nicht verwendet werden. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Der Geflügelpesterreger wird von infizierten Tieren, Produkten, Personen oder durch direkte und indirekte Kontakte über Kleider, Schuhe oder andere Gegenstände aus infizierten Bereichen leicht übertragen.
Der Kreisverband ist mit dem Veterinäramt im Gespräch, um die Situation für die Geflügelhalter so erträglich wie möglich zu gestalten und berichtet über Veränderungen an dieser Stelle.
Eine interaktive Karte, auf der die jeweiligen Zonen erkennbar sind und Geflügelhalter erkennen können, ob sie von den Restriktionszonen betroffen sind, gibt es hier: