24. November 2021

Änderungen in LKK, BG & Co. - Neues aus der Sozialberatung

Es gibt einige interessante Änderungen im Sozialrecht für Landwirte, über die Jenny Jethon aus dem Kreisgeschäftsstellen-Team hier berichtet. Außerdem informiert die WLV-Sozialberaterin über ein interessantes neues Altersbezüge-Beratungsangebot.

Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten verlängert

In Anbetracht der anhaltend schwierigen Corona-Entwicklung wird die befristete Aussetzung der Hinzuverdienstregelungen für vorzeitige Altersrenten der Landwirt-schaftlichen Alterskasse (LAK) um ein wei-teres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls bis zum 31.12.2022 ausgedehnt. Wichtig: Diese befristeten Ausnahmeregelungen gelten ausschließlich für vorzeitige Altersrenten. Für Hinterblie-benen- oder Erwerbsminderungsrenten zählt diese Ausnahmeregelung nicht.

Anhebung der Zuschuss-Einkommensgrenzen in der LAK

Seit dem 01.04.2021 haben mehr LAK-Versicherte einen Anspruch auf den Bei-tragszuschuss, denn die Einkommensgren-zen wurden angehoben von 15.500 € auf 23.688 € für Alleinstehende und von 31.000 € auf 47.376 € für Verheiratete. Künftig werden diese Grenzen jährlich dynamisch angepasst. Der Zuschussanspruch wird weiterhin über das landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Einkommen aus dem Steuerbescheid ermittelt. Wichtig: Das gilt besonders in einkommensschwächeren Jahren oder bei Übernahme des Betriebes (Hofnachfolge).

Landwirtschaftliche Krankenkasse: Beitragsrückerstattung

Sind sie Mitglied der LKK und haben weder Sie noch Ihre volljährigen mitversicherten Angehörigen im Jahr 2021 Leistungen in Anspruch genommen? Dann sollten Sie einen Antrag auf Beitragsrückerstattung stellen. Erstattet wird 1/12 der im Kalen-derjahr von Ihnen gezahlten Beiträge. Dieser Antrag ist jederzeit möglich. Wird er nach dem 30.09. gestellt, gilt er ab dem Folgejahr. Diese einmal abgegebene Erklä-rung für den Wahltarif muss nicht jedes Jahr neu beantragt werden, sondern läuft automatisch unbefristet weiter. Wichtig: Sämtliche zahnärztliche und ärztliche Vorsorgeuntersuchungen können ohne Aus-wirkungen auf die Beitragsrückerstattung in Anspruch genommen werden.

Pflegeversicherung – Anpassung des Zuschlages für Kinderlose

In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen kinderlose Mitglieder ab Vollendung ihres 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent. Ab dem 01.01.2022 wird dieser Zuschlag auf 0,35 Prozent angehoben.

LBG-Beitragsberechnung Rinderhalter

Der Rindviehbestand wird von jedem Rinderhalter in Deutschland an das Herdenin-formationssystem Hi-Tier Datenbank übermittelt. Zur Berechnung der Jahres-beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufs-genossenschaft (LBG) nimmt die LBG in-zwischen für die Beitragskomponente Rinder (Stichtag 15.05. des Veranlagungsjahres) einen Abgleich mit der HiT-Datenbank vor. Der in der HiT registrierte Rinderbestand ihres Hofes wird von der LBG automatisch übernommen. Wichtig: Für alle anderen Nutztierarten sind die Bestands-veränderungen weiterhin zeitnah von Ihnen selbst bei der LBG zu melden.

Änderung im Berufskrankheitsrecht

In der Vergangenheit konnten einige Berufskrankheiten nur berentet werden, wenn die Betroffenen die zur Erkrankung führende Tätigkeit aufgaben. Seit 01.01.2021 ist dieser Unterlassungszwang bei der Anerkennung dieser Berufskrank-heiten entfallen. Das hat auch auf Fälle aus der Vergangenheit Einfluss. Vorgänge für die Zeit ab dem 01.01.1997 arbeitet die LBG eigeninitiativ nachträglich auf. Wichtig: Sollten Sie eine solche Berufskrankheit haben oder gehabt haben, empfehlen wir, dass Sie sich melden.

Beratung zur Deutschen Rentenversicherung (DRV)

Wir bieten unseren Mitgliedern auch Beratung zur Deutschen Rentenversicherung an. Wir errechnen für Sie die Höhe der zukünftig zu erwartenden Altersbezüge und überlegen mit Ihnen, wann ein Rentenan-trag gestellt werden sollte.

Ist der Versicherungsverlauf vollständig? Sind alle Anrechnungszeiten (Ausbildung, Fachschule, Kindererziehung, Pflege, Arbeitslosigkeit) korrekt erfasst? Was gilt es bei einer vorzeitigen Rente zu beachten? Fragen dazu beantwortet Jenny Jethon gerne.

  • Sie erreichen Frau Jethon montags bis freitags zu den üblichen Bürozeiten telefonisch unter 02861/9306-60.
KV aktuell zum Sozialrecht gebündelt auf einer DIN-A4-Seite ( Dateigröße: 124 KB)