Tierseuchen | 2. Juli 2025

BHV1: Verlängerung der Sperrzone um weitere drei Monate

Die Einrichtung einer Sperrzone ab 01.10.24 war aufgrund mehrfacher Rinderherpes-Ausbrüche in der Heek und Ahaus-Ammeln verhängt geworden.

Zur Einrichtung der Sperrzone war der Kreis Borken im Herbst 2024 per Erlass durch das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium aufgefordert worden. Die daraufhin mittels Allgemeinverfügung für die Rinderhalter zunächst für sechs Monate angeordneten Maßnahmen wurden anschließend um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Nun muss die Allgemeinverfügung weitere drei Monate aufrechterhalten werden. Grund dafür: Kurz vor Ablauf der Frist für die Allgemeinverfügung zum 30. Juni 2025 wurden im Rahmen der angeordneten Untersuchungen weitere Infektionen in zwei Betrieben innerhalb der Sperrzone und in einem Betrieb knapp außerhalb der Sperrzone in Gronau festgestellt.

Die eigentlich jetzt vorgesehene Aufhebung der Sperrzone konnte daher nicht realisiert werden, weil sonst die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung der Infektion in weitere Bestände zu groß wäre, so der Kreis Borken.

Bei der letzten Verlängerung der Sperrzone zum 1. April 2025 wurden Erleichterungen für die rinderhaltenden Betriebe umgesetzt, so dass für die erneute Verlängerung zum 1. Juli 2025 keine weiteren inhaltlichen Änderungen in der Allgemeinverfügung vorgenommen wurden. Zukauftiere, die in die Sperrzone verbracht werden sollen, müssen weiterhin nicht mehr vorab blutserologisch untersucht werden. Diese Tiere sind allerdings innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach Einstallung in die Bestände untersuchen zu lassen.

Folgende Regelungen gelten daher weiterhin ab dem 1. Juli 2025 für die 105 ansässigen Rinderhalter in der Sperrzone:

Verbringungsbeschränkungen:

  • Zucht- und Nutzrinder dürfen nur mit einer Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken aus Betrieben in der Sperrzone verbracht werden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen unterschiedlichen Standorten eines Betriebes.

  • Das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern in Betriebe in der Sperrzone ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.

  • Das Verbringen von Rindern zur Schlachtung ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.

Untersuchungen von Tieren:

  • Sämtliche zu verbringende Rinder aus Betrieben in der Sperrzone (außer zur Schlachtung) sind innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1- Infektion untersuchen zu lassen.

  • Zugekaufte Nutz- und Zuchtrinder sind innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach der Einstallung im Betrieb durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.

  • Milchviehhalter haben einmal im Monat ihren Bestand mittels einer Tankmilchprobe auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.

  • Werden systemische Antibiosen zur Behandlung einer Atemwegsinfektion eingesetzt, ist der Landwirt bzw. Tierarzt verpflichtet, eine Nasentupferprobe zum Ausschluss von BHV-1 zu ziehen.

Regelungen zum Tiertransport:

  • Sammeltransporte sind nicht zulässig.

  • Es dürfen nur leere, saubere und frisch desinfizierte Transportfahrzeuge zur Abholung von Tieren auf die Rinderhaltungsbetriebe kommen.

  • Betriebseigene Transportfahrzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen und desinfizieren.

Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:

  • Gemeinsam genutzte Gerätschaften und Maschinen mit Tierkontakt (z. B. Futtermischwagen, Viehtriebwagen o. ä.) dürfen nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

  • Es ist ein Hygienepunkt einzurichten, an dem betriebsfremde Personen entweder betriebseigene oder Einmal-Schutzkleidung anzulegen haben, bevor sie Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen betreten.

  • Zusätzlich haben die Rinderhalter ein Besucherbuch zu führen, in dem sämtliche Personenkontakte dokumentiert werden müssen.

Alle aufgeführten Maßnahmen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet für weitere drei Monate, gültig ab dem 1. Juli 2025, angeordnet. In Abhängigkeit von der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen können diese anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(Quelle: Pressemeldung Kreis Borken)