Das bedeutet die Sperrzonenregelung im Detail für die Betroffenen

Allgemeinverfügung des Kreises Borken zur Verlängerung der Restriktionen in der Sperrzone in Heek und Ahaus-Ammeln infolge des BHV1-Seuchengeschehens
Kurz vor Ablauf der bisherigen Allgemeinverfügung zum 31. März 2025 wurden im Rahmen der angeordneten Untersuchungen weitere Infektionen in vier Betrieben innerhalb der BHV1-Sperrzone in Heek und Ahaus-Ammeln festgestellt. Da die Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung der Infektion in weitere Bestände zu groß ist, ist eine Verlängerung der Allgemeinverfügung (tritt in Kraft am 01.04.2025) mit den entsprechenden Maßnahmen unausweichlich. Dies hat Kreisveterinärin Anja Miebach heute im WLV-Kreisverbandsausschuss bekannt gegeben.
Folgende Regelungen gelten ab dem 1. April 2025 für die 105 ansässigen Rinderhalter in der Sperrzone in Heek und Ahaus-Ammeln (Auflistung gemäß Pressemitteilung des Kreises vom 26.03.2025):
Verbringungsbeschränkungen:
Zucht- und Nutzrinder dürfen nur mit einer Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken aus Betrieben in der Sperrzone verbracht werden. Dies gilt auch für Verbringungen zwischen unterschiedlichen Standorten eines Betriebes.
Das Verbringen von Zucht- und Nutzrindern in Betriebe in der Sperrzone ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.
Das Verbringen von Rindern zur Schlachtung ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.
Untersuchungen von Tieren:
Sämtliche zu verbringende Rinder aus Betrieben in der Sperrzone (außer zur Schlachtung) sind innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1- Infektion untersuchen zu lassen.
Zugekaufte Nutz- und Zuchtrinder sind innerhalb von 30 bis 60 Tagen nach der Einstallung im Betrieb durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.
Milchviehhalter haben einmal im Monat ihren Bestand mittels einer Tankmilchprobe auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.
Regelungen zum Tiertransport:
Sammeltransporte sind nicht zulässig.
Es dürfen nur leere, saubere und frisch desinfizierte Transportfahrzeuge zur Abholung von Tieren auf die Rinderhaltungsbetriebe kommen.
Betriebseigene Transportfahrzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen und desinfizieren.
Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:
Gemeinsam genutzte Gerätschaften und Maschinen mit Tierkontakt (z. B. Futtermischwagen, Viehtriebwagen o. Ä.) dürfen nur nach vorherige Reinigung und Desinfektion in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
Es ist ein Hygienepunkt einzurichten, an dem betriebsfremde Personen entweder betriebseigene oder Einmal-Schutzkleidung anzulegen haben, bevor sie Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen betreten.
Zusätzlich haben die Rinderhalter ein Besucherbuch zu führen, in dem sämtliche Personenkontakte dokumentiert werden müssen.
Alle aufgeführten Maßnahmen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet zunächst für drei Monate, gültig ab dem 1. April 2025, angeordnet. In Abhängigkeit von der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen können diese anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Die vollständige Allgemeinverfügung sowie weitergehende Informationen finden sich auf der Internetseite des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de.