Achtung Arbeitgeberbetriebe | 20. Dezember 2024

Ab 1. Januar 2025 drohen Kürzungen von Direktzahlungen

Eine Kürzung von Prämien droht Betrieben mit Arbeitskräften, wenn sie Arbeits- oder Arbeitsschutzregelungen nicht beachten.

Hintergrund ist, so berichtet der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. - kurz WLAV - dass im Zuge der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) künftig die Nichteinhaltung bestimmter arbeitsschutzrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Vorschriften an Sanktionen geknüpft ist. In Deutschland hat die Bundesregierung diese Vorgaben mit einer Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgesetzt.

Verstöße gegen unten benannte Arbeits- oder Arbeitsschutzregelungen führen ab dem 1. Januar 2025 zu Kürzungen bei den GAP-Zahlungen. Diese Regelungen sind beispielsweise betroffen:

  1. Das Nachweisgesetz: Der Arbeitgeber (AG) ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer (AN) die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses in Textform (bis 31.12.2024 schriftlich) zu übermitteln.

  2. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Keine Überlassung von Arbeitnehmern (AN) ohne Genehmigung nach dem AÜG.

  3. Das Arbeitsschutzgesetz: U.a. Grundpflichten des AG schon ab einem Beschäftigten zum Arbeitsschutz, Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Vorkehrungen bei beson-deren Gefahren sowie für Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, Unterweisung der AN über Sicherheit und Gesundheitsschutz.

  4. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.

  5. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz: zum Beispiel Schriftform von befristeten Arbeitsver-trägen.

  6. Das Bürgerliche Gesetzbuch: Einhaltung von Kündigungsfristen nach § 626 BGB, sofern keine anderen Kündigungsfristen nach einem Tarif- oder Arbeitsvertrag greifen.

Ab Jahresanfang können Verstöße gegen obige Vorschriften mit Kürzungen der GAP-Zahlungen geahndet werden. Die Arbeitsschutzbehörden oder Arbeitsgerichte nehmen hierfür Kontakt zu den Zahlstellen auf. Bei der Bewertung von Verstößen wird berücksichtigt, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist und ob es sich um einen Wiederholungsverstoß handelt.

Was passiert bei einem Verstoß?

Arbeitsrecht für landwirtschaftliche Betriebe vom WLAV

Der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. (WLAV), unterstützt Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft mit praxisrelevanten Informationen, konkreten Serviceleistungen und moderner Tarifpolitik. Er berät alle Mitglieder des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes (WLV), die Arbeitskräfte beschäftigen. Diese sind automatisch Mitglieder des WLAV. Ein gesonderter Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben, Beratungen sind kostenpflichtig.

Beratungstermin beim WLAV vereinbaren

Im Klartext bedeuten diese Regelungen, dass jeder Betrieb insbesondere das Thema Arbeitsschutz und -sicherheit in den Fokus nehmen und überprüfen muss, ob alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Welche Pflichten gibt es im Einzelnen?

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Unternehmer verpflichtet, für seine Mitarbeiter (ab 1 Mitarbeiter; dazu zählen auch mitarbeitende Familienangehörige, Auszubildende und Minijob-ber) eine sicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten. Daraus ergeben sich im Einzelnen Pflichten für Landwirte. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu leisten:

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung.

  • Unterweisungsnachweise (mind. jährlich, bei Mitarbeitern unter 18 Jahre halbjährlich)

  • Betriebsanweisungen

  • Arbeitsmedizinische Betreuung

  • Sicherheitstechnische Betreuung

  • Weitere Anforderungen wie z.B. das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses oder Verbandsbuches)

Zur Erfüllung bestehen je nach Betriebsgröße verschiedene Möglichkeiten:

  • Betrieb bis 20 Mitarbeiter:
    Das Unternehmen kann entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit von extern oder intern bestellen. Der Unternehmer kann aber auch die sicherheitstechnische Betreuung durch Teilnahme an speziellen Seminaren gewährleisten. Hierbei handelt es sich um mehrtägige Kurse der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), in denen die Teilnehmer die Grundlagen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes erlernen (auch „LUV Modell“ genannt).

  • Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern:
    Ab dieser Größenordnung können Unternehmen eine bestellte, externe Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Betrieb holen. Der Unternehmer kann aber auch einen seiner Arbeitnehmer zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden (mehrwöchig).

Hilfestellung leisten hier folgende Institutionen:

  1. Der sicherheitstechnische Dienst des jeweils örtlich zuständigen Betriebshilfsdienstes/Maschinenrings. Informationen erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Maschinenring oder auf der Homepage www.bhd-mr-westfalen.de/leistungen/arbeitssicherheit. Preise: 85 € für Mitglieder, 95 € für Nicht-Mitglieder im BHD/MR plus Anfahrt plus MwSt.

  2. Der Sicherheitstechnische Dienst der SVLFG unterstützt Betriebe beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Interessierte können ein unverbindliches Angebot per E-Mail an std@svlfg.de anfordern. Der aktuelle Beitragsfuß im Angebot beträgt 75 Euro.

Weitere Informationen unter: www.svlfg.de/sicherheitstechnischer-dienst.

Daneben gibt es auch private Unternehmen, die diese Dienstleistungen anbieten.

Gut informiert vom WLAV

Sie beschäftigen als landwirtschaftlicher Betrieb und WLV-Mitglied Arbeitskräfte? Dann können Sie ohne weiteren Mitgliedsbeitrag die kostenpflichtige arbeitsrechliche Beratung des WLAV in Anspruch nehmen. Das Team in der WLAV-Geschäftsstelle in Münster freut sich auf Ihren Anruf oder eine E-Mail.

Wussten Sie: Die Arbeitsrechtlerinnen vom WLAV informieren regelmäßig über wichtige Neuigkeiten im Arbeitsrecht und nehmen Sie gerne in ihre Adressliste auf. Ein Anruf oder eine Mail genügt.

Kontakt zum WLAV