Ab 1. Januar 2025 drohen Kürzungen von Direktzahlungen

Eine Kürzung von Prämien droht Betrieben mit Arbeitskräften, wenn sie Arbeits- oder Arbeitsschutzregelungen nicht beachten.
Hintergrund ist, so berichtet der Arbeitgeberverband der Westfälisch-Lippischen Land- und Forstwirtschaft e.V. - kurz WLAV - dass im Zuge der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) künftig die Nichteinhaltung bestimmter arbeitsschutzrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Vorschriften an Sanktionen geknüpft ist. In Deutschland hat die Bundesregierung diese Vorgaben mit einer Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgesetzt.
Verstöße gegen unten benannte Arbeits- oder Arbeitsschutzregelungen führen ab dem 1. Januar 2025 zu Kürzungen bei den GAP-Zahlungen. Diese Regelungen sind beispielsweise betroffen:
Das Nachweisgesetz: Der Arbeitgeber (AG) ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer (AN) die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses in Textform (bis 31.12.2024 schriftlich) zu übermitteln.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG): Keine Überlassung von Arbeitnehmern (AN) ohne Genehmigung nach dem AÜG.
Das Arbeitsschutzgesetz: U.a. Grundpflichten des AG schon ab einem Beschäftigten zum Arbeitsschutz, Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, Vorkehrungen bei beson-deren Gefahren sowie für Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen, Unterweisung der AN über Sicherheit und Gesundheitsschutz.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz: zum Beispiel Schriftform von befristeten Arbeitsver-trägen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch: Einhaltung von Kündigungsfristen nach § 626 BGB, sofern keine anderen Kündigungsfristen nach einem Tarif- oder Arbeitsvertrag greifen.
Ab Jahresanfang können Verstöße gegen obige Vorschriften mit Kürzungen der GAP-Zahlungen geahndet werden. Die Arbeitsschutzbehörden oder Arbeitsgerichte nehmen hierfür Kontakt zu den Zahlstellen auf. Bei der Bewertung von Verstößen wird berücksichtigt, ob der Verstoß fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt ist und ob es sich um einen Wiederholungsverstoß handelt.