Tierwohl | 14. April 2023

Ampel-Koalition einigt sich auf Änderungen beim Bau-Gesetzbuch

Damit mehr Tierwohlställe entstehen können, haben sich die Koalitionsparteien dem Vernehmen nach auf einen Änderungsvorschlag zum § 245 a BauGB geeinigt. Im Vorschlag wurde die wesentliche Kritik von DBV und WLV aufgegriffen.

Die Mehrheit der Betriebe kann, wenn der Änderungsvorschlag so durchkommt, mit den vorgeschlagenen Regelungen Tierwohlumbauten bauplanungsrechtlich vollziehen. Problematisch bleibt die umweltrechtliche Vorgabe, dass keine Verschlechterung der Immissionsbelastung trotz Öffnung der Ställe erfolgen darf.

Im BauGB sollen folgende Projekte möglich sein:

Bei Genehmigung vor dem 20.9.2013

  1.  Anpassung der Sauenhaltung an die TierschutznutztierhaltungsVO
    ohne Erhöhung der Tierplatzzahl und ohne Änderung der Tierart (auch nicht auf mehr Ferkel, Sauen oder Mastschweine)

  2. Änderung auf die Haltungsform Frischluftstall, Auslauf/Freiland oder Bio
    im Sinne des § 4 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (THKG) grundsätzlich ohne Tierartwechsel, es sei denn, mit der Änderung erfolgt zugleich ein Wechsel in eine höhere Haltungsstufe

  3. Zwischenzeitlich futterflächenlos gewordene Betriebe
    Bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Außenbereich nach § 35, die dem Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nicht mehr unterfallen (Anm. z B durch Verlust von Flächen) und deren Zulassungsentscheidung vor dem 20. September 2013 getroffen worden ist, können wie unter 2. geändert werden.

  4. Rück- und Ersatzbau
    Rückbau einer vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus, wenn hierdurch keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als im Fall der Änderung, insbesondere, wenn auch die Bodenversiegelung durch die zurückzubauende Anlage beseitigt wird, und die Errichtung des Ersatzbaus mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Der Standort des Ersatzbaus muss im räumlichen Zusammenhang mit dem Standort der zurückzubauenden Anlage stehen.

Bei Genehmigung nach dem 20.9.2013

Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB soll erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben die Voraussetzung Nummer 2 erfüllt; Nr. 4 gilt entsprechend.

Neugenehmigungen

Nuegenehmigungen nach § 35 BauGB (Anm. mit Futterflächen oder ohne ausreichende Futterflächen für Betriebe unter den UVPgrenzen) bleiben möglich.

Der Zeitplan sieht vor, dass das Vorhaben jetzt das Gesetzgebungsverfahren (Beschlussfassung in Bundestag und Bundesrat) durchläuft und im Sommer (vermutlich am 07.07.2023) endgültig beschlossen wird.