Blauzungenkrankheit: Wir halten sie auf dem neuesten Stand

Unter www.wlv.de/blauzunge finden Sie hier unsere Informationen zum aktuellen Stand.
Stand: Mittwoch, 08.07.2024
Stand: Mittwoch, 08.07.2024
Tierseuchenkasse: Beihilfen für Blauzungen-Impfung
Gemäß Beihilfebeschluss der Tierseuchenkasse NRW zahlt diese für BTV3-Impfungen – seit dem 14.06.2024 – auf Antrag des Tierhalters eine Impfstoffkostenbeihilfe von 2 Euro je Impfdosis/Rind und 1 Euro je Impfdosis/Schaf.
Das Landwirtschaftsministerium NRW hat darüber hinaus am Freitag (05.07.2024) der Tierseuchenkasse NRW eine Landesbeteiligung an den Beihilfen zu den Kosten des Impfstoffes zur Bekämpfung von BTV-3 in NRW zugesagt.
Zwischen Mai und Oktober wird das Risiko der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit durch Gnitzen (kleine blutsaugende Mücken) als hoch eingeschätzt. Eine Impfung wird daher dringend empfohlen.
Einzelheiten bzgl. der Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe gewährt werden kann sowie entsprechende Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Tierseuchenkasse NRW:
Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat heute die zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3) verkündet.
Die Verordnung gestattet demnach die Anwendung der drei benannten, nicht zugelassenen Impfstoffe (Bultavo 3 / Bluevac-3 / Syvazul BTV 3), welche bereits in den Niederlanden Anwendung finden. Sie tritt morgen Freitag, den 07. Juni 2024 in Kraft.
Zwischen Mai und Oktober wird das Risiko der Übertragung des Virus der Blauzungenkrankheit durch Gnitzen (kleine blutsaugende Mücken) als hoch eingeschätzt. Daher wird eine Impfung empfohlen.
Rückruf des autogenen BTV-3 Impfstoffs
Der Impfhersteller SAN Group Biotech Germany GmbH ruft alle im April 2024 ausgelieferten Chargen des autogenen Impfstoffs - gegen das Virus der Blauzungenkrankheit ANIVAC BTV-3 - zurück. Bei Nachuntersuchungen wurden Mängel bei Inprozesskontrollen festgestellt, sodass es nach der Impfung zu Nachweisen des Virus in den PCR-Analysen kam.
Bitte beachten Sie:
Die Verabreichung des Impfstoffes ist umgehend zu stoppen.
Bereits geimpfte Tiere sind tierärztlich zu beobachten.
Von einer Verbringung bereits geimpfter Tiere in BTV-3 freie Zonen ist abzusehen.
Einsatz autogener Impfstoffe zur Immunisierung gegen BTV-3
Zur Eindämmung der Blauzungenkrankheit (BTV-3) ist ab sofort eine Impfung von Schafen, Rindern und Ziegen mit einem so genannten autogenen Impfstoff in Nordrhein-Westfalen möglich. Ein Unternehmen mit Standort in Niedersachsen hatte zuvor eine Herstellungserlaubnis des autogenen Impfstoffes erhalten, welches nun auch in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden darf. Bei dem autogenen Impfstoff handelt es sich um einen Totimpfstoff, der in Notsituationen auf Grund bestimmter tierarzneimittelrechtlicher Regelungen in bestimmten Betrieben angewendet werden darf.
Bitte beachten Sie,
dass die Anwendung nur auf Betrieben mit empfänglichen Tieren in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen angewendet werden darf.
dass von der Verschreibung durch den bestandsbetreuenden Tierarzt bis zur Impfung etwa sechs bis acht Wochen vergehen. Um durchgeführte Impfungen nachvollziehbar zu gewährleisten, soll eine entsprechende Meldung durch die Tierarztpraxis in der HI-Tier-Datenbank vollzogen werden.
dass die Handelsbeschränkungen weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Auch nach der Impfung gilt: Vor der Verbringung BTV-empfänglicher Tiere, ist eine PCR-Untersuchung und die Behandlung mit Repellentien verpflichtend.
Überführung von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus einer infizierten Zone [u.a. auch NRW] in ein BTV-freies Bundesland
Die BT-freien Bundesländer akzeptieren Überführungen von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren unter bestimmten Bedingungen. Die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist seitens des empfangenden Bundeslandes zu untersagen:
für einen Zeitraum von 60 Tagen nach der Überführung, oder
so lange, bis ein negativer PCR-Test auf die BTV-Serotypen 2-24 durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach der Überführung entnommen wurden.
Verbringen von Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe, Ziegen) in BTV-freie Zonen in Deutschland:
Die Tiere müssen innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung (= Datum des Abgangs aus dem Herkunftsbestand) mittels PCR mit negativem Ergebnis auf das Virus der Blauzungenkrankheit getestet worden sein und
mindestens 14 Tage vor der Probenentnahme durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt worden sein.
Der Schutz vor Vektoren ist nach der Probenahme bis zur Verbringung aufrechtzuerhalten.
Die Verwendung der Eigenerklärung für Tierhalter für die Verbringung von Zucht- und Nutztiere in BTV-freie Zonen in Deutschland wird empfohlen (ein Vordruck steht weiter unten zum Download zur Verfügung).
Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in BTV-freie Gebiete in Deutschland:
Im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
die Tiere werden direkt von der Herkunftszone zum Bestimmungsschlachthof transportiert und
die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert.
Die Tiere müssen außerdem von einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein. ( Ein Vordruck steht weiter unten zum Download zur Verfügung).
Verbringen von empfänglichen Tieren in die Niederlande, nach Belgien oder zwischen den infizierten Zonen NRW, Niedersachsen und Bremen:
An das Verbringen von empfänglichen Tieren innerhalb dieser Zonen und Länder sind keine Bedingungen hinsichtlich BTV-3 mehr geknüpft.